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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Beiten vor dem Vormittagsgottesdienste ganz allgemein frei gegeben werden sollen. Die Gründe, welche sie in ihrer Meinung bestärken, sind zum Theil schon in der Zweiten Kammer von dem Mitglieds, welches einen ähn lichen Antrag stellte, erörtert worden. Sie glaubt, daß -es Personen, die früh schon mehrere Stunden harte Ar beit gethan haben, Physisch fast unmöglich gemacht wird, dem Gottesdienste aufmerksam beizüwohnen, daß sie nach gethaner Arbeit auch nur wenig Neigung verspüren wer ben, die Sonntagskleider anzulegen und in die Kirche zu -gehen, .sondern die durch den Gottesdienst bedingte Ar- Leitsunterbrechung lieber zum Ausruhen und vielleicht zum Schlafen benutzen werden. Nun hat man zwar dagegen eingewandt, die Sonn- tagsarbeit auf dem Felde werde immer eine Ausnahme bleiben, da sie, was die Tagelöhner-betrifft, zu theuer sei und dem Gesinde bei dem gegenwärtig herrschenden Arbeitermangel überhaupt nicht zu viel zugemuthet wer den dürfe, wollte man es nicht verlieren. Aber dies sind doch mehr zufällige, locale und vorübergehende Zu stände. Man kann es nicht bestreiten, daß Zeiten kommen können, wo kein Arbeitermangel herrscht oder daß Con- suncturen eintreten können, die auch die theuerste Sonn tagsarbeit noch gewinnbringend erscheinen lassen. Es ist auch zur Bekämpfung eines der Meinung der Depu tation entsprechenden Antrages in der Zweiten Kammer angegeben worden: bei dem jetzt bestehenden schnellen Witterungswechsel bedürfe man, um die Ernte zu schützen, der Früharbeit an Sonntagen. Es würde damit die ganze Ernte zu einer Art Nothfall gestempelt werden. Die meteorologische Wissenschaft weiß Nichts von einer seit 50 Jahren zunehmenden Unstätigkeit der Witterung. Durch verbesserte Culturmethoden, Meliorationen und Anbau neuer Gewächse hat sich die Erntearbeit in der Neuzeit sehr gesteigert; andererseits ist aber auch durch verbesserte Geräthschaften und Wege, sowie durch zweck mäßige Bauten das Erntegeschäft erleichtert worden. Zu bedenken ist auch, daß gerade durch die Ausdehnung der Landwirthschaft, durch den Anbau neuer Gewächse die Erntezeit sich sehr ausgedehnt hat. Von der Heu- und Raps- bis zur Rüben- und Kartoffelernte wird häufig ein Zeitraum von vier bis fünf Monaten mitten inne liegen, der größtenteils rastlos durch Einernten der einen oder anderen Feldfrucht ausgefüllt wird. Sollte es deshalb so bedeutungslos sein, wie man es dargestellt hat, wenn die Füglichkeit gesetzlich gegeben wäre, daß Feldarbeiter factisch durch die Sonntagsfrüh arbeit einen großen Theil des Jahres vom Kirchenbesuchen zurück gehalten werden können? Es scheint auch der Deputation, als wenn die Land wirtschaft sich hüten sollte, die Sonntagsfeier in einer Weise zu durchlöchern, die, würde von allen übrigen Gewerben gleiche Berücksichtigung in Anspruch genommen, die ganze Sonntagsfeier über den Haufen werfen müßte. Man denke sich nur, wenn der Handel, die Gewerbe, die Fabriken auch den Anspruch stellten, den ganzen Sonntag, mit alleiniger Ausnahme der Zeit des Vor mittagsgottesdienstes, hanthierer^zu dürfen? Auch bei ihnen treten Conjuncturen ein, z. B. Preissteigerungen, starke Nachfrage, Lieferungen auf Termine, Zusammen fluß von Menschen, die ihnen einen guten Gewinn für jede Arbeitsstunde versprechen, einen Gewinn, den sie oft nicht erlangen können, wenn nicht schnell das Verlangte geschafft werden kann. Jene Gewerbe befinden sich in solchen Fällen etwa in derselben Lage, wie der Landwirth beim regelmäßigen Gange der Ernte. Soll ihnen nun des Gewinnstes wegen die Sonntagsarbeit gestattet sein? Die Kammer wird sich gewiß bedenken, diese Frage zu bejahen. Der Landwirth soll allerdings ausnahmsweise unter dringenden Witterungsverhältnissen die Freiheit erhalten, selbst während des ganzen Sonntages Ernte arbeiten zu verrichten. Aber nur klug und gerecht wird es erscheinen, ihm in anderen Fällen und als Regel eine Beschränkung aufzuerlegen, welche dazu dienen soll, den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen und zugleich zu beweisen, daß die Landwirthschaft keine Ausnahmestellung unter den Gewerben beansprucht. Wird eine solche ihr eingeräumt, wie lange wird man das gleiche Begehren in den Gewerben, dem Handel und den Fabriken zurückhalten können? Lasse sich die Land bevölkerung doch auch in diesem Falle nicht den Ruhm entreißen, daß in ihr tiefes Gefühl für Religion herrscht! Wohl kein Beruf muß sich mit steten Gedanken so zu Gott gezogen fühlen, als der Bebauer des Feldes, der die Asche des Verlebten und Zerfallenen in geheimniß- voller Weise sich mit der Erde vermischen und zu neuem Leben ersprießen sieht, dessen tägliche Hoffnungen ab hängig sind von Dingen, die keines Menschen Weisheit ergründet, über die kein Mensch Macht hat und keine menschliche Wissenschaft vollständigen Aufschluß geben kann. Zum Schluß bleibt nur noch zu bemerken, daß die Meinung der Deputation nicht dahin geht, auch das Einholen von Grünfutter vor dem Vörmittagsgottes- dienste zu verbieten. In dieser Beziehung ist vielmehr zuzugeben, daß dem Bedürfnisse nicht durch ein Verbot entgegengetreten werden darf. Bei Punkt 2 des jenseitigen Beschlusses beantragt die Deputation eine Abänderung dahin, daß statt: „ein Maximalsatz von 5 Thalern" gesetzt werde: „Maximal sätze", — und zwar sowohl aus dem Grunde, weil jener Maximalsatz oft in gar keinem Verhältnisse zu dem Ge winne stehen würde, den ein Fabrik-, ein Handelsgeschäft oder eine große landwirtschaftliche Besitzung aus einer nur kurzen, dem Gesetze entgegenlaufenden und deshalb zu bestrafenden Sonntagsarbeit ziehen könnte, als auch deshalb, um die Staatsregierung nicht zu sehr in der Anlage des neuen Gesetzes, bei welcher möglicher Weise die Aufstellung verschiedener Strafkategorien räthlich er scheinen könnte, zu beschränken. Punkt 3 giebt zu keiner Bemerkung weiter Veran lassung und wird in der jenseits angenommenen Fassung zur Annahme empfohlen. Dagegen hat die Deputation für Punkt 4 des Be schlusses der Zweiten Kammer eine andere Fassung ge wählt, weil sich aus dem jenseitigen Deputationsberichte nicht mit Sicherheit ersehen läßt, ob ein bestimmter „Wunsch der Deputation" für die Art und Weise der Abänderung des §. 6 des Generale bon 1811 dabei mit berücksichtigt werden soll, oder nur auf den allgemeinen Wunsch einer Modification jenes Paragraphen Seiten der Deputation Bezug genommen wird.' Was Punkt 5 der jenseitigen DeputationsantrLge betrifft, so hat die Zweite Kammer nicht darüber abge stimmt, sondern der Herr Präsident erklärte denselben
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