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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Bürgermeister Hennig: Die Advocatenkammer zu Dresden hat ebenfalls eine Petition eingereicht bei der jetzigen Ständeversammlung, worin sie bittet, daß bei dem Mahnverfahren die Stempelabgabe ganz abgeschafft wer den möchte und insofern stimmt diese Petition mit dem Beschlüsse der Zweiten Kammer vollkommen überein. Diese Petition wurde aber nicht an die Finanzdeputation abgegeben, sondern an die erste Deputation, weil sie Bezug genommen hatte auf die bürgerliche Proceßordnung und sie ist auch bereits bei Gelegenheit derselben mit berathen worden; wir sind aber ebenfalls zu dem Resultate gelangt, welches in dem Beschlüsse der Zweiten Kammer enthalten ist. Auch wir sind der Ansicht, daß das Mahnverfahren von der Stempelabgabe befreit werden könnte, trotzdem, daß dasselbe künftig bis zur Summe von über 500 Thlr. zulässig sein soll. Wir sind der Meinung, daß das Mahn verfahren auf alle mögliche Weise zu begünstigen ist; denn wenn dasselbe mehr in Gebrauch kommt, so steht zu er warten, daß eine ziemliche Anzahl von Processen dadurch beseitigt werden und dies liegt im Interesse nicht blos der Parteien, sondern auch des Staatsfiscus selbst; denn wenn Proccsse erspart werden, so wird auch Arbeit erspart und ich glaube, daß dann mancheArbeitskraft in denGcrichten und Expeditionen erspart werden wird, wenn von dem Mahnverfahren der nöthige, Gebrauch gemacht wird. Soll aber dieser Gebrauch davon gemacht werden, so muß das selbe möglichst erleichtert werden und zu einer solchen Er leichterung rechnen wir eben auch die Befreiung von der Stempelabgabe. Der Herr königl. Commissar hat zwar geltend gemacht, daß eine Ungleichheit entstehen würde mit dem Verfahren in Bagatellsachen; aber darin kann ich ihm, wenn auch tatsächlich, doch rechtlich nicht voll kommen beistimmen; denn cs ist ein Unterschied zwischen dem Mahnverfahren und zwischen dem Verfahren in Ba gatellsachen. Bagatellsachen sind wirkliche Processe und in Processen, in streitigen Rechtsvcrhandlungcn will ich auch die Stempelabgabe bcibehalten wissen; allein das Mahnverfahren, abgesehen von den sonstigen Vorzügen desselben, ist eigentlich nur ein präparatorisch es Verfahren; es hat den Zweck, Processe abzuwendcn, aber es ist kein Proceß; denn wenn die gemahnte Partei der Mahnung widersprochen hat, so tritt die Mahnung außer Kraft und der Widersprechende braucht nicht einmal den geringsten Grund anzuführen, er sagt einfach: ich widerspreche dem Ansprüche; dadurch hat sich das Mahnverfahren erledigt und nun kommt es zum Processe. Das sind die Gründe gewesen, aus denen wir uns für die Berücksichtigung der Petition in der Deputation ausgesprochen haben; allein auch wir sind der Ansicht gewesen, daß die Sache nicht auf dem jetzigen Landtage erledigt werden solle. Referent Rittergutsbesitzer Rittner: Das Bedenken des Herrn Oberappellativnsraths von König gegen das Herausgreifen eines einzelnen Satzes aus dem Stempel mandate hat auch der Deputation vollkommen vorgeschwebt und sie würde sich nicht dazu verstanden Haven, einen da hingehenden Antrag der Kammer zu empfehlen, wenn es sich nicht darum gehandelt hätte, denselben auf dem gegen wärtigen Landtage zur Geltung zu bringen; allein wie in dem Berichte gesagt worden, hat man sich dafür aus gesprochen, den Antrag zur Kenntniß der Staatsregiernng zu bringen, weil es sich darum handelt, bei Revision des Stempelmandats ihn berücksichtigt zu sehen. Wenn der geehrte Sprecher an den Worten des Berichts Anstoß fin det: daß immerhin jede Stempelermäßigung als wünschens wert anzuerkennen ist, so muß ich ihn doch daran erin nern, wie mannigfache Stimmen für diese Ansicht bei jeder Gelegenheit in beiden Kammern laut geworden find; ja man ist wiederholt soweit gegangen, die Aufhebung sämmt- licher Stempelabzaben als höchst wünschenswert!) zu be zeichnen , und man daher geglaubt, daß diese Aeußerung wohl motivirt sei. Noch weit näher liegend ist aber der Wegfall hier, wo es sich nicht um eigentliche Processe handelt; eine Beschränkung der Stempelabgabe auf eigent liche Proceßangelegenheiten dürfte wohl bei einer Revision des Stempelmandats nicht allzufern liegen. Das Ma terielle nun der Angelegenheit anlangend, so waren die juristischen Deputationsmitglieder derselben Ansicht, die wir soeben von dem Herrn Bürgermeister Hennig gehört haben und es gereicht mir zur Freude, daß auch ein hoch geehrtes Mitglied der Kammer sich wohlwollend für diese Ansicht ausgesprochen hat. Ich für meine Person vermag nicht, die Fehde hierüber mit dem Herrn-Oberappellations- rath aufnehmen zu können und habe der Kammer zu über lassen, was sie in dieser Beziehung über den Antrag selbst beschließen will. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand noch über den Antrag zu sprechen? — Es meldet sich Nie mand, die Discnssion ist also geschlossen und dem Herrn Referenten steht noch das Schlußwort zu. (Darauf wird verzichtet.) Die Zweite Kammer hat folgenden Beschluß gefaßt: „die Kammer wolle im Vereine mit der Ersten Kammer bei der hohen Staatsrcgicrung eine gesetzliche Bestimmung beantragen, wornach alle Schriften im sogenannten Mahnverfahren, mit Ausnahme des an das rechtskräftige Zahlungsgebot sich anschließenden Executionsverfahrens, für stempclfrei erklärt werden." Unsere Deputation empfiehlt diesen Antrag der Zweiten Kammer zur Annahme und ich frage daher die Kammer: „ob sie dem auf S. 379 beschlossenen Anträge der Zweiten Kammer auch ihrerseits beistim men will?" Einstimmig: Ia. , Hiermit ist dieser Gegenstand beendigt. — Was nun die nächste Sitzung anlangt, so wäre es wünschenswerth,
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