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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Die Deputation muß zunächst daran erinnern,' daß die Civilliste für Se. Majestät den setzt regierenden Kö nig gemäß dem Z. 22 der Verfassungsurkunde kurz nach allerhöchstdessen Regierungsantritt auf dem außerordent lichen Landtage 1854 mit den Ständen vereinbart und auf den Betrag von 570,000 Thlr. festgestellt worden ist. Wenn nun der erwähnte Betrag auch in der gegen wärtigen Budgetaufstellung in der früher vereinbarten - Höhe Aufnahme gefunden hat, so ist doch hierzu ver möge allerhöchsten Decrets vom 26. Januar 1864, den Nachtrag zur Budgetunterlage für 1864/66 betreffend, ein Zusatz von 45,000 Thlr. zu Aufbesserung der Gehalte der von der Civilliste zu bezahlenden Beamten und Diener erfolgt. / ? In dieser Beziehung ist daran zu erinnern,'daß bereits in den .Erläuterungen zum Staatsbudget, bei Motivirung her vorgeschlagenen Gehaltserhöhungen der Staatsdiener,' S. '403 nachstehender' Vorbehalt enthalt ten ist:" ! - . -.? ... - . - i, /, ..'.'// „Erwägungen. ähnlicher. Art, wie die oben er wähnten, lassen aber auch/' eine Erhöhung der Besol dungen der aus der Civilliste bezahlten Beamten und Diener. NNabweislich nöthig'erscheinen. Se. Königs. Majestät haben daher schön zeither, soweit dies aus den Mitteln der Civilliste. irgend, möglich war, dem Bedürfnisse, in..einzelnen, Fällen abzuhelfen gesucht. Eine umfassendere Maßregel würde, aber dann nicht zu umgehen sein, wenn.sich Kammern und. Regierung über eine allgemeine Erhöhung der Staätsdienerge- ' halte vereinigen, aber auch die Kräfte der Civilliste, bei deren neuen Regulirung im Jahre 1854 auf diese Verhältnisse keine besondere Rücksicht genommen wor den . ist, übersteigen. Se.,Königl. Majestät behalten Sich daher sowohl über die Höhe eines hierzu etwa zu beantragenden besonderen Beitrages, als über die - Form, in welcher derselbe vielleicht gewährt werden könnte/ eine besondere Mittheilung an die getreuen Stände vor."... ..... ... In dem Rachtrage^zur Budgetvorlage Wird Seiten der Staätsregierung darauf Bezug genommen, daß, nach dem beide Kammern der SLändeversaMmlüng auf die be züglichen Vorberichte ihrer-Finanzdeputationen die von derStaatsregierung vorgeschlagene Erhöhung der meisten SjäatHienergehaste, im Allgemeinen und vorbehältlich der Abstimmung über die einzelnen'Vorschläge gebilligt haben, nunmehr der geeignete. Zeitpunkt eingetreten sei; nm auf der: oben referirteN, Vorbehalt in Bezug auf die Gehalte d^r, von., der Civistlste zu .bezahlenden Beamten und Dienewzurückzukommen, Infolge dieser Erwägung ist das oben referirte Nachträgspostulät gestellt worden. Zur näheren.Begründung dieses! Postulates ist den Finanzdeputationen beider Kammern nachstehende Mit theilung-zugegangen: . „Die in dem Nachträge zück Budget.des Staats- -' aufwandes Pos. 1 a sud Nr. 2 postulirteN 45,000 Thlr. 'haben den Zweck, die königl. Civilliste in den Stand zu setzen, ' > - h 1. die aus rhn bezahlt werdenden Gehalte und festen Dienstbezüge' der Hofbeamten und Höfdiener nach ohngefähr gleichem Maßstabe zu erhöhen, nach welchem die Aufbesserung der Gehalte der Staats diener erfolgen soll; . - , 2. Beihülfen zu gewähren zu der möglicherweise nicht zu umgehenden Aufbesserung der aus dem Witthum Ihrer Majestät der Königin Maria und den Apa nagen der Prinzen und Prinzessinnen gewährt wer denden festen Dienstbezüge, insoweit eine Ausglei chung des etwa bestehenden Mißverhältnisses zwi schen diesen und den seit ihrer Normirung völlig veränderten Lebensverhältnissen als nothwendig . anerkannt wird, und - , 3. der Civilliste die Füglichkeit zu erhalten, den Hof- . - beamten und Hofdienern Lei ihrer, Versetzung in den Ruhestand, ferner ihren Wittwen und Waisen in zeitheriger Weise Pensionen und resp. Erziehungs- beihülfen gewähren zu können. : Die Gehalte und die ihnen - gleich zu achtenden festen Dienstbezüge, welche gegenwärtig aus der Civil liste alljährlich bezahlt werden, belaufen sich auf fast 200,000 Thlr. Sie würden diese Summe übersteigen, wenn verschiedene, jetzt zeitweilig offen gehaltene Stellen ,.. besetzt würden oder wenn man die bei einigen Stellen eingeführte Cumulation derselben in einer Person im Interesse des Dienstes äufzugeLen sich genothigt sehen sollte. Die Normirung der Gehalte der Hofdiener ge hört zum allergrößten Th eile der. Zeit vor Eintritt und gleich nach Eintritt der Verfassung vom 4. Sep tember 1831 an. Nur die 500 Thlr. und weniger be tragenden Gehalte haben im Jahre 1858 ausschließ lich aus Mitteln der königl. Civilliste eine lOprocen- tige Erhöhung erfahren, zu welcher die damals aus geführte gleiche Erhöhung der Staatsdienergehalte die Veranlassung gab. Es liegt nicht in der Absicht, eine gleichmäßige, nach gewissen Procenten bemessene Erhöhung überall, bei allen Gehalten und Dienstbezügen, ohne Ausnahme eintreten zu lassen. Vielmehr wird man Lei jeder ein zelnen Stelle oder Kategorie von Stellen die Anfor derungen des Djenstes. an den Angestellten,, den hier aus dem . Letzteren, in seiner Stellung erwachsenden nothwendigen Allfwand ms Auge fassen, darnach die Zulänglichkeit des jetzt mit-derselben verbundenen Einkommens prüfen und nach dem Ergebnisse dieser ' Prüfung die etwa erforderliche Erhöhung des' Gehal- i tes bemessen. Bei denjenigen Hofdienern, für welche der künftige.Etat der Staatsdiener, bezüglich gleich- ,artiger odex.ihnen. Michzuachtender' Stellen, eine ana loge Anwendung gestattet,, wird man die'Gehaltssätze des Letzteren sich zur Richtschnur dienen lassen. Aus der dermaligen Civilliste die Mittel , zu ge winnen, welche eine, wenn auch nicht über die ge jammte, doch aber über die Mehrzahl der Hofdiener sich verbreitende Gehaltserhöhung erfordert," ist un möglich ; deNn trotz der in allen Zweigen der Hofhal tung geregelten Verwaltung, trotz der hierbei geübten Sparsamkeit, soweit solche ohne Beeinträchtigung des Ansehens und des Glanzes der Krone zulässig ist, ist nach den zeither gemachten Erfahrungen, wenn keine das Gewöhnliche überschreitenden Bewilligungen ge wacht werden, wozu namentlich in neuerer Zett viel fach Veranlassung, gegeben wird, die Summe'des Ueber- fchusses am Jahresschlüsse eine so kleine, daß es in der That gewagt sem würde, wollte man, auf dessen Erzielung bauend, bestimmte fortlaufende Zahlungen darauf verweisen, namentlich wenn man im Voraus
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