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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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haben, wofürsievielleichtnicht so viel Entschädigung geben, als die Karte kostet. Die jenseitige Deputation ist uns beigetreten. Nun haben wir noch gemeinschaftlich be schlossen, daß nach dem Worte „dieselbe" noch ungeschälten werde 10," blos der größeren Deutlichkeit wegen. Weiter war aus den Antrag des Abg. von Schönberg bei diesem Paragraphen noch ein Zusatz von der Zweiten Kammer angenommen worden, welcher so lautet: „Tritt ein Wechsel in der Person des Jägers ein, so ist eine unentgeltliche Umschreibung der ge lösten Jagdkarte auf den Nachfolger desselben zu lässig/' Es war allerdings der Fall, daß, wenn ein Principal seinen Jäger entließ, er, wenn er einen neuen anstellte, eine neue Jagdkarte lösen mußte. Deshalb ist in der Zweiten Kammer der Antrag gestellt und angenommen worden. Allein, da wir beschlossen haben, daß ein ver pflichteter, im festen Brod und Lohne stehender Jagd beamter berechtigt ist, auf dem Privatrcvier seines Prin- cipals ohne Jagdkarte zu jagen, so ist der Zweck nunmehr vollständig erreicht und es hat infolge dessen die jenseitige Deputation den Antrag Leim Vereinignngsverfahren fallen gelassen. Wir beantragen bei 8- 25, dem vorhin von mir mitgetheilten Beschlüsse beizutreten. Präsident von Friesen: Wenn Niemand über K. 25 zu sprechen wünscht, so stelle ich die Frage: „ob die Kammer beschließen wolle, nach dem Vortrage des Herrn Referenten der eben re- ferirteu Abänderung, wie solche in derZwei- ten Kammer beschlossen worden ist, beizu treten?" Einstimmig: Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Es kommt nun K. 27 a an die Reihe, welcher von der Schon- und Hege zeit handelt. Die Zweite Kammer hatte zu I beschlossen, daß überhaupt für das männliche Edel- und Dammwild keine Schonzeit bestehen soll, vielmehr nur sür das weib liche Edel- und Dammwild, sowie die Wildkälber Leider Arten und zwar vom 15. April Lis 15. Juli. Im Ver- einigungsvcrfahren sind wir darauf nicht eingegangen, wir haben uns aber in folgender Weise vereinigt. Ich will gleich die Fassung vorlesen, weil Sie daraus ersehen werden, was beschlossen worden ist. Die Fassung des Eingangs des §. 27 a würde nun nach der vereinbarten Fassung folgendermaßen lauten: „Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere (§. 1) statt, und zwar hinsichtlich I. des Edel- und Dammwildes, ohne Unter schied des Geschlechts und Alters, vom 1. April bis mit 15. Juli." Also das gesammte Edel- und Dammwild unterliegt einer gewissen Schonzeit; aber nicht vom 15. April an, wie in der Zweiten Kammer für das weibliche Edel- und Damm wild beschlossen worden ist, sondern vom 1. April bis 15. Juli. II. der wilden Enten vom 1. April bis mit 30. Juni, III. aller übrigen, in Vorstehendem nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere, ingleichen aller wilden Vögel vom 1. Februar bis mit 31. August. Es sind nunmehr also Rehböcke nicht besonders erwähnt, weil sie unter die gemeinschaftlich^ Schonzeit unter HI fallen, d. i. unter die allgemeine Schonzeit vom 1. Fe bruar bis 31. August. Wir beantragen nun bei der Kam mer, daß dieselbe die von mir vorgetragene Fassung des §. 27 a in der beschlossenen vereinbarten Weise annehmen wolle. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand zu §. 27 g, das Wort zu nehmen? — Es meldet sich Niemand. Ich frage daher die Kammer: „ob sic genehmigen wolle, daß der Eingang des §. 27a in der soeben vorgelesenen Fassung angenommen werde?" Einstimmig: Ja. Referent Bürgermeister Hennig: In §. 275 sind die Thiere aufgeführt, die überhaupt keiner Schonzeit unterliegen. Während die Erste Kammer männliches Edel- und Dammwild geschont wissen wollte, hatte die Zweite Kammer beschlossen, männliches Edel- und Damm wild, sowie Schwarzwild davon auszunehmen. Infolge des gemeinschaftlichen Beschlusses zu §. 27 a hat die De putation der Zweiten Kammer diese Worte fallen lassen und es hat dabei sein Bewenden. 30 handelt vom Jagen an Sonn- und Feiertagen. Nach demBeschlusse derZweitenKammer soll allesJagenan Sonn- und Feiertagen, also auch Treibjagen gestattet sein; aber erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste. Die Zweite Kammer hat beschlossen, daß dasTreibjagen überhaupt anlSonn- und Feiertagen verboten sein soll; das übrige Jagen soll aber schon nach dem Vormittagsgvttcsdienste gestattet sein, nur nicht in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe. Im Vereinigungsverfahren haben wir uns nun in folgender Weise geeinigt. Die Fassung lautet: „Die Ausübung der Jagd ist verboten: 1. an Sonn- und Feiertagen a) mittelst Treibjagden, 5) in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe, o) während des Gottesdienstes." Es ist also zwischen Vormittagsgottesdienst und Nach mittagsgottesdienst kein Unterschied weiter gemacht wor den, sondern wir haben beschlossen, daß das Jagen mit Ausnahme von Treibjagden gestattet sein soll, nur uicht während des Gottesdienstes. Die Deputation empfiehlt Ihnen den Beitritt zu dieser gemeinsam gefaßten Fassung.
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