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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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deren Orten des Inlandes verübt werden. Ich habe we-der-in den Motiven, noch in dem Berichte der Deputa tion eine Lösung dieses Zweifels gefunden; im Gegmtheil sollte nach den Motiven den akademischen Gerichten nur eine „möglichst ausnahmslose" Competenz ver schafft werden; auch scheint es nach den Erklärungen des Herrn Staatsministers »bei der Berathung des Entwurfes in der Ersten Kammer, als solle das Gesetz nicht eine ,/vollständige" Regulirung der Gerichtsbarkeit herbei- sühren. Wenn ich als Polizeirichter, wo ich blos nach meiner richterlichen Ucberzeugung, gestutzt aus das Gesetz und die Grundsätze der Wissenschaft, deren Jünger ich bin, mich zu richten habe, urtheilen sollte, so würde ich, wie das Gesetz jetzt gefaßt ist, keinen Anstand nehmen, Akademisten, welche innerhalb meiner Jurisdiction eine der in §. P des Entwurfes erwähnten Vergehungen sich zu.Schulden kommen lassen, vor mein Forum zu ziehen. Man wird Mr nun aber vielleicht einhalten, es sei eine no.thwendige Folge des Personalgerichtsstandes, daß das betreffende Gericht Wer alle Vergehen seiner Gerichts befohlenen Zu urtheilenHabe, auch wenn sie nicht gerade innerhalb des eigenen Jurisdictionsbezirkes begangen wären. Daß dies aber keine unbedingte Nothwendigkeit sei, erlaube ich mir durch Zweierlei zu beweisen. Einmal hat man bei dem von der Kammer nunmehr anerkannten Universitätsgesetze von 1860, trotzdem, daß dort ebenfalls das Bestehen des Universitätsgerichts in 8. 33 erwähnt ist, es doch für nothwendig gehalten, über den Gerichts stand der Studirenden in §. 35 noch eine besondere Be stimmung aufzunehmen, die dahin geht, daß alle Studen ten zu Leipzig ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Universitätsgerichtes unterworfen sein sollen,' so lange ihre Znscriptivnszeit dauert. Durch Hinzufügung des Wortes „ausschließlich" begründet sich die Competenz des Universitatsger-ichtes auch für alle außerhalb der Stadt Leipzig vorgekommenen Vergehen der Studirenden. Fer ner ist in der Militärstrafproeeßordnung und in dem Ge setze über die Militärgerichtsverfassung wiederholt die Be stimmung ausgesprochen, daß beurlaubte Militärpersoncn fW die Dauer ihres Urlaubs der Competenz der Polizei behörde des Urlaubsortes unterworfen seien. Je nachdem die Antwort auf meine Frage ausfällt, behalte ich mir das Weitere vor. Abg- Mammen: Meine Herrens Ich befinde mich in der Lage, durch die vorgestrige Erklärung des Herrn Finanzministers genöthigt zu sein, heute wenigstens mit einigen Worten meine Abstimmung zu motiviren. Ich hatte vorgestern gehofft, dasPrincip, wofür wir uns aus sprachen, würde hier auch an demselben Tage zum Aus trage gebracht werden. Durch die Weigerung der hohen Staatsregierung, die Abstimmung über das Ganze vor nehmen zu lassen, ist dies verhindert worden. Ich hielt damals, nachdem das Princip von so vielen Seiten und besonders von tüchtigen Juristen erörtert worden war, nicht für nüthig, meine Stimme in dieser Frage zu er heben. Auch heute wage ich es nur, meine Rechtsan schauungen, die man sich ja auch als Laie bilden muß, in einer solchen Sache kund zu geben und, von diesen An schauungen ausgehend, meine Abstimmung zu begründen. So wie wir gestern gewissermaßen gegen ein System an gekämpft haben und deshalb bei einem Punkte, bei welchem wir es unter anderen Verhältnissen vielleicht nicht für nöthig gefunden haben würden, einen so entschiedenen Schritt zu befürworten, und wie wir, weil wir amkämpfen gegen ein System, zu diesem entschiedenen Schritte ge drängt wurden, so ist auch heute für mich die vorliegende Frage eine Principfrage und mehr eine allgemeine, als eine besondere. Es ist bereits in der allgemeinen Debatte hervorgehoben worden, daß Diejenigen, welche für die Verwerfung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs sind, jedenfalls auch für die Abschaffung der akademischen Ge richte, überhaupt für die Abschaffung der Ausnahmestel lung der Studirenden gegenüber dm übrigen Staatsange hörigen sein müssen. Dies ist auch mein Fall. Ich kann nicht glauben, daß es zweckmäßig ist, gerade den akade mischen Bürgern in Bezug aus ihre bürgerlichen Verhält nisse eine andere Stellung vor dem Gesetze zu gewähren, als den anderen Staatsbürgern. Auch das, was vor gestern in der allgemeinen Debatte in dieser Beziehung geäußert worden ist, hat mich in meiner Ansicht nicht wankend machen können. Ich werde auch jetzt gegen das Gesetz stimmen, aus demselben Grunde, aus welchem ich später stimmen werde für Aufhebung der exemten Stel lung der Studenten in Leipzig. Heute ist zwar von einer Seite gesagt worden, von einer Seite, die ich als juristische Autorität sehr hoch stelle, daß es sich hier um kein Pri vilegium handelt, es wären nur gewissermassen einzelne Ausnahmen, Ausnahmen, wie sie auch z. B. stattfänden bei den Handelsgerichten. In Bezug darauf ist bereits vom Abg. Emmrich das Nöthige gesagt worden und ich will daran anschließend nur noch bemerken, daß gerade, was die Handelsgerichte betrifft, ein großes, allgemein deutsches Gesetzbuch vorliegt, das deutsche Handelsgesetz buch , wornach unbedingt nothwendig war, die Handels gerichte einzuführen, und wir, wie er ganz richtig bemerkt hat, wir wollen hier erst ein unnöthiges oder, wie es von der anderen Seite selbst bezeichnet worden ist, wenigstens kein durchaus nüthiges Gesetz schaffen! Wir wollen einen neuen Gerichtsstand einsetzeu, um dann dieses Gesetz aus zuführen! Ich frage mich nun: sind denn diese Ausnahmen nöthig? Ich muß diese Frage verneinen. Wenn es sich darum handelt, die akademische Freiheit aufrecht zu erhal ten und diese Freiheit könnte nur aufrecht erhalten werden durch Ausnahmemaßregeln, so würde ich mich vielleicht dazu entschließen. Ich glaube aber nicht, daß dies den
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