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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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und zieht seinen Antrag zurück, weshalb ich die Kammer frage, ob dieselbe dies gestatten will^ — Wird gestattet. Abg. Dr. Heyn er: Meine Herren! Bei dieser Ge legenheit erlaube ich mir, einen Wunsch gegen die bohe vStaatsregierung ausznspr'echen. Im 1 des Gesetzent wurfs ist der Begriff: „Oefsentlicher Ort" gehörig fest gestellt und cs heißt ausdrücklich in den Motiven, daß geschlossene Gesellschaften und Privatzirkel von der Staatsaufsicht befreit sein sollen. Ich hebe das besonders hervor, weil bei andern Gesetzen, wo der Wortlaut nicht gehörig präcisirt ist, sich durch spätere von der Staats regierung dazu gegebene Erläuterungszusätze viele Unzu träglichkeiten herausgestellt haben. Im Preßgcsetze ist auch von öffentlichen Orten die Rede. Da heißt cs im 8- 28: „In Easthöfen, Schänklocalen, öffentlichen Lese- cabinetten sind Beschlagnahmen von Preßerzeugnissen von der Polizeibebörde vorzunehmen." In Leipzig ist es nun vorgekommen, daß die Polizei hand sich nicht bloS erstreckte auf solche öffentliche Schänk- wirthschaften, sondern auch in geschlossene Gesellschaften und namentlich in die Gesellschaften höherer Stände, und das, meine Herren, bat allerdings sehr oft große Miß stimmung hervorgerufcn. Gesellschaftsdirectorcn haben sich veranlaßt gesehen, desbalb bei der Polizeibehörde Be schwerde zn führen. Da haben sie nm: den Bescheid er halten, es geschehe das auf Eirund einer Erläuterungs verordnung, nach welcher sic sich richten müßte. Meine Herren, daß solche Maßregeln, Zeitnngsbeschlagnahmen in solchen Gesellschaften, durchaus Nichts bclsen, daß das Gegcntheil erzielt und durch solche Maßregeln erst recht die Nengierde hervorgerufcn wird, das lehrt die Er fahrung. Die Beschlagnahmen treffen gewöhnlich nur auswärtige Zeitungen; denn den inländischen sind durch das Preßgesetz die Flügel ohnehin gehörig verschnitten. Wenn nun so eine Zeitung, wie es neulich mit dem Kladderadatsch geschah, in einem geschlossenen Gesell schaftslocal weggenommen wird, so wird das Publicum erst recht darauf aufmerksam und anstatt vielleicht 10, lesen sie nun 200 oder 300. Eine Maßregel also, die nicht beliebt ist und Nichts nützt, wie diese, müßte in Zu kunft im Interesse der Regierung selbst vermieden werden. Wir baden ja heute auch gehört, daß die Stimmung in den höberen Kreisen eine etwas regere und liberalere zu werden beginnt, baß der Barometerstand liberaler An schauungen und Auffassungen in höheren Regionen auf besseres Wetter siebt, weshalb ich nicht unterlassen will, die Staatsregierung auf jenen Uebelstand aufmerksam zu machen, und ich gebe mich oer Hoffnung hin, daß das nicht umsonst geschehen sein wird. Präsident Hab erkorn: Die Mitglieder der ersten Deputation sind vielleicht geneigt, dem Vorschläge ihres Herrn Referenten ebenfalls beizutreten tz Abg. von Erie gern: Ich bin damit einverstanden. Abg. Dr. Arne st: Ich ebenfalls. Abg. Tackßc: Ich auch. Abg. Zieslcr: Ich bin ebenfalls einverstanden; meine aber, daß dann die Worte: „oder Dienstleute" ganz in Wegfall kommen könnten, wenn man den Ausdruck: „Geschäftsgehülfen" wählt. Abg. Göhler: Ich bin auch einverstanden. Abg. von Criegern: Es kommt hierbei lediglich darauf an, daß ein Ausdruck gefunden werde, der möglichst allgemein ist und daher alle Personen umsaßt, welche in Frage kommen. Der Ansicht, als ob durch den Zusatz „Geschäftsgehülfen" der Ausdruck „Dienstleute" ganz überflüssig würde, kann ich nicht beitreten. Denn ich glaube nicht, daß man das wirkliche Gesinde unter dem Worte „Geschäftsgehülfen" mit verstehen könnte. Ich glaube, es würde richtiger sein, beide Ausdrücke neben einander stehen zu lassen. Die Frage anlangend, ob man nicht noch einen andern allgemeineren Ausdruck finden könnte, als „Geschäftsgehülfen", so finde ich kein andres Wort, um auch solche Personen zu treffen, die auf kurze Zeit, vielleicht gegen täglicbe Vergütung angenommen worden sind. Ich trete also dem Herrn Referenten bei, daß hier der sicherste Ausweg ist, „Geschäftsgehülfen" und „Dienstleute" zu sagen. Die Deputation hat den Aus druck „Dienstleute" ganz allgemein aufgefaßt und daher Nichts dabei monirt. Sie hielt sich dabei keineswegs eng an die Grenzen der Gesindeordnung. Jeder Vorschlag aber, der eine größere Sicherheit herbeiführt, kann nur willkommen sein. Referent v o n K ö nig: Wenn der Zweck der Verän derung überbanpt ist, eine noeb größere Deutlichkeit her- beizufübreu und nach keiner Seite hin einen Fweifcl übrig zn taffen, fo möchte ich doch empfehlen, die beiden Ausorücke „Gesckmftsgehülfcn" und „Dienstlcutc" neben einander stehen zu lasten. Der.einzige Vorwurf gegen diesen Vorschlag könnte nur der sein, daß möglicherweise ein Wort entbehrlich wäre. Für ganz entbehrlich halte ich es aber doch nicht, weil der Ausdruck Geschäftsgehül fen weit mehr umfaßt, unter den Dienstleuten hingegen man mehr das eigentliche Gesinde versteht, oder doch solche, die in einem bleibenderen, abhängigeren Verhältnisse sich befinden. Abg. Bauer: Meine Herren! Auch ich erlaube mir, einen Erläuterungsantrag zu 8-1 und 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs in Vorschlag zu bringen. Nach §. 1 und nach §. 2 Absatz II sind nämlich die einfachen Theilneh- mer am Hazardspiel, sowie die Gehülsten und Wirthe der öffentlichen gewerbmäßigen Bankhalter unbedingt mit einer Geldbuße bis zu 50 Thlr. einerseits, andererseits mit einer Geldbuße Lis zu 100 Thlr. bedroht. Hiernach
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