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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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er wird sich selbst sagen, daß der jetzige Zustand ooch hoffentlich kein sehr lang dauernder mehr sein wird. Nur das Eine erlaube ich mir noch zu bemerken: Würden wir jetzt dnrch ein Votum der Gesetzgebung bestimmen, daß 8- 1480 aus dem bürgerlichen Gesetzbuche sofort in'ä Leben treten sollte, so glaube ich, wir würden sehr bald bei andern Gelegenheiten Veranlassung haben, dasselbe zu wünschen in Bezug auf den oder jenen einzelnen Para graphen des neuen bürgerlichen Gesetzbuches, und wir würden dann in der That auch wieder in einen lücken haften und ungenügenden Zustand gerathen, indem viel leicht 15 oder 2c > oder mehr Paragraphen des bürgerlichen Gesetzbuchs ins Leben treten würden, andre nicht, und da durch auch wieder nur Verwirrung entstehen könnte. Halten wir lieber an dem Wunsche und an der Hoffnung fest, daß das bürgerliche Gesetzbuch iu seiner Totalität nicht mehr allzulange säumen wird, Gemeingut des Volkes zu werden. Abg. von Rostitz-Wallw itz: Der Herr Referent hat im Eingänge seiner Erwiderung auf die Zweckmäßig- keitBezug genommen und hat damit ganz den Standpunkt bezeichnet, auf dem ich stehe. Ich gebe der praktischen Zweckmäßigkeit schlechterdings allemal den Vorzug vor Llos formellen Rücksichten. Ich sehe deshalb auch meine Zweifel durch die Erwiderung des Herrn Referenten nicht als beseitigt an,, gestatte mir vielmehr einen Antrag zu stellen, oahin gehend, anstatt §. 5 des Entwurfs zunächst folgenden Paragraphen einzuschalten und zwar wörtlich den 14M des Eivilgesetzbuchs: „Forderungen aus Spiel oder Wette können we der mittelst Klage, noch mittelst Einrede geltend ge macht werden. Ist jedoch das bei -einem Spiele oder bei Liner Wette Verlorene geleistet, so kann das Ge leistete nicht znrückgefordcrt werden, ausgenommen, wenn das Spiel oder die Wette, infolge deren geleistet wurde, verboten ist." Wir gelangen dadurch weiter zu dem Vortheil, daß nun das Mandat von 1766 vollständig aufgehoben wer den kann. Es würde sich demgemäß ein fernerer Para graph anzuschließen haben, folgender Gestalt lautend: „Das Mandat, insbesondere die 1 bis 3 und io bis 13 werden ebenso, wie die älteren auf das Hazardspicl, hohe Spiel und Wetten Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen hiermit aufgehoben." Beiläufig bemerkt, erscheint es wünschenswert!), daß das Oberamtspatent vom 3. Februar 1767 im Gesetze nicht völlig unerwähnt bleibe. Ich kann schlechterdings nicht einsehen, was es für einen Nächst) eil haben soll, wenn diese Bestimmung des künftigen Eivilgesetzbuchs schon in das jetzige Gesetz übergeht. Dagegen wird mit Recht an die Gesetzgebung der Anspruch einer möglichst allgemeinen nnd leichf verständlichen Ausdrucksweise gemacht. Sie darf daher auch ohneNoth nicht ältere Bestimmungen aus drücklich erneuern, die gegen jene Anforderungen, wie oies mit den civilrechtlichen Bestimmungen des Mandats vom 20. December 1766 der Fall ist, in erheblicher Weise verstoßen. Auch erlaube ich mir noch darauf aufmerksam zu machen, daß die civstrechstichen Bestimmungen bezüglich der Gültigkeit und beziehentlich Ungültigkeit der Forderungen aus Spiel infolge des erweiterten Gebiets, welches durch das Gesetz dem erlaubten Spiele geschaffen wird, für das Publicum sowohl, als die Behörden von noch größerer Wichtigkeit werden, als wie sie seither gewesen sind, und das praktische Bedürfniß gegenwärtig daher in erhöhter Weise erfordert, daß die geltenden Bestimmungen klar und übersichtlich seien. Präsident Haberkorn: Der Herr Abg. von Nostitz- Wallwitz hat einen Antrag gestellt, anstatt §. 5 des Ent wurfs folgenden Paragraphen einzuschalten: „Forderungen aus Spiel oder Wette können weder mittelst Klage, noch mittelst Einrede geltend gemacht werden. Ist jedoch das bei einem Spiele oder bei einer Wette Verlorene geleistet, so kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden, ausgenommen, wenn das Spiel oder die Wette, infolge deren geleistet wurde, verboten ist. Das Mandat, insbesondere 1 bis 3 und 10 bis.13, werden ebenso, wie die älteren, auf das Ha- zardspiel, hohe Spiel und Wetten Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen hiermit aufgehoben." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Sehr zahlreich. — Abg. von Eriegern! Ubg. von Eriegern: Ein formelles Bedenken, welches von Seiten des Herrn Referenten mit ausgehoben ward, hat sich durch den spccialisirten Antrag des Herrn Wg. von Nostitz-Wallwitz gehoben, nämlich das Beden ken, daß nicht gut ein einzelner Paragraph des bürgerli chen Gesetzbuchs isolirt in Wirksamkeit gerufen werden kann. Dieser stweifel wird allerdings dadurch beseitigt, wenn man die fragliche Bestimmung normirt in das vor liegende Gesetz aufnimmt, wie es gegenwärtig von dem Herrn Antragsteller vorgeschlagcu ist. Allein, meine Herren, dieser Vorschlag würde eine vollständige Umar beitung des Gesetzes nothwendig macken. Es"liegt hier ein reines Polizeigesctz vor, der Entwurf enthält rein po lizeiliche Bestimmungen, und deshalb heißt auch dieULbcr- schrift: „Verbot der Hazardspiele." Ich glaube, es könnte nach dem, wie gegenwärtig die Gesetzgebung behandelt wird, kaum zweckmäßig erscheinen, in dieses.reinePolizei- gesetz tief eingreifende civilrechtliche Bestimmungen einzu reihen, namentlich solche, die mit dem Gegenstand des Gesetzes gar nicht im Zusammenhang stehen, wie die civil rechtliche Bestimmung über die Wetten. Die ganze An sicht der Sache ist jetzt die, daß man die Wetten gar nicht mit den Hazardspielen gleichstellt; es enthält daher auch der Gesetzentwurf, wie er uns vorliegt, gar kein Verhüt gegen die Wetten, und nicht einmal die Wetten
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