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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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tobcr 1861, einige Abänderungen der Versaffuugsurkunde vom 4. September 18lN betreffend, aus der Zweiten Kam mer der Ständcversammlung auszntreten und' ersuche nunmehr die hohe Kammer: ans Grund der Vorschrift in fs. 85., IN des Gesetzes, die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern betreffend, vom 19. October 1861, die sen meinen Austritt genehmigen zu wollen. Ich verhehle nicht, das; es mir nicht leicht wird, die Wirksamkeit unter den Vertretern des Landes aufzugeben; aber ich mutzte erkennen, daß die von mir übernommene Stellung in der Verwaltung meiner Vaterstadt unter den gegebenen Verhältnissen mir die Abwesenheit von Leipzig wahrend der Landtage nicht gestattet. Indem ich noch die Bitte hinzufügc, es wolle die hohe Kammer mir ein wohlwollendes Andenken bewah ren, zeichne ich in grösster Verehrung." Es hat Abg. Eichorius sein Gesuch also wesentlich dadurch motivirt, daß die gleichzeitige Abwesenheit des Bür germeisters und Vicebürgermeistcrs, in welches letztere Amt Abg. Eichorius erst nach seiner Wahl zum Abgeordneten der Zweiten Kammer eingetrctcn ist, bei einer Verwaltung wie die der Stadt Leipzig, unthunlich sei. Es drängte sich dem Direetorium zunächst die Frage auf, ob nicht nach fsi 66 der Verfassungsurkunde, auf welchen zunächst der Abgeordnete Bezug zu nehmen gehabt hätte, in formeller Beziehung zu bemerken wäre, daß eine genügende Beschei nigung der angeführten Gründe nöthig wäre. Der Abg. Eichorius bezieht sich blos auf die notorisch bekannten Verhältnisse der Stadt Leipzig und ans die aus seinem Amte als stellvertretender Bürgermeister gesetzlich hervor gehenden Pflichten. Es wird jedenfalls die Frage zu ent scheiden sein, ob nicht, wie in anderen vorgckvmmencn Fäl len, so auch hier eine nähere Bescheinigung der UnthuN- lichkeit seines Wegganges von Leipzig und des Eintritts in die Kammer beizubringen sei. Ich erlaube mir zu er wähnen , daß in ganz ähnlichen Fällen, wie z. B. bei dem Landtage 1854, wo der Amtshauptmann vr. Braun in die Kammer treten sollte, eine Bescheinigung Seiten des Wablcommissars und der Kreisdircetion beigebracht wurde, daß seine Amtspflicht seinen Eintritt in die Kammer nicht erlaube. In einem ähnlichen Falle des nächsten Landtags, wo Abg. Lechla von Oederan gegen den Eintritt in die Kammer reclamirte, wurden dessen Gründe, die er für sein Gesuch anfübrte, vom Ltadtratbe zu Oederan attcstirt. EL sind also in gleichen und ähnlichen Fällen bisher im mer Bescheinigungen gefordert worden; es wird aber die Frage, ob aus formellen Rücksichten vor der Entschließung in materieller Hinsicht noch eine weitere Bescheinigung, eiuzuholcn sei, von der Entschließung der Kammer abhän gen, worauf eine spätere Frage an die Kammer zu richten ist. Was das Materielle des Gesuchs betrifft, so ist zu nächst zu bemerken, daß der Hcrr Reclamant, seit er in die Kammer eingetrctcn ist, als Stadtrath in Leipzig fungirt, daß cs sich also bei seiner Reclamation nicht um seine Ar ¬ beitskraft im Leipziger Stadtrathe handelt, für welche be reits früher Fürsorge getroffen worden ist. Es bandelt sich nur darum, ob seine Wirksamkeit als stellvertretender Bürgermeister den Eintritt in chic Kammer unmöglich macht. In dieser Hinsicht konnte das Direetorium im Hin blick aus ganz ähnliche Fälle nur eine verneinende Ent schließung fassen. Die Stadt Freiberg, deren Bürgermei ster verfassungsmäßig seinen Sitz in der Ersten Kammer hat, hat nicht Anstand genommen, den stellvertretenden Bürgermeister in die Kammer zu senden. Es lässt sich wohl annchmcn, daß die Geschäfte des Stadtraths in Leipzig größcrseien, als es in der Stadt Freiberg der Fall ist. Es läßt sich aber auch bestimmt annchmcn, daß ebenso die Arbeits kräfte in Leipzig reichlicher bemessen sein werden, wie in Freiberg. Aus diesem Grunde glaubt das Direetorium, sich nicht für das Gesuch des Abg. Eichorius entscheiden zn könnet:. Es möchte beiläufig auch darauf hingewiesen werden, daß es sich um eine Resignation auf eine bereits angctretenc Stelle in der Kammer handelt. Das Recht, auf eine innehabende Stelle, zu verzichten, ist für die Zweite Kammer erst durch das Gesetz vom Jahre 1861 An geführt. Früher konnten nur Mitglieder der Ersten Kam mer auf ihre Stellen verzichten. In der Ersten Kammer war dies Nesignationsrecht von jeher ein nothwcndiges Bcdingniß; denn wenn ein Mitglied der Ersten Kammer während seiner amtlichen Thätigkeit in eine Wirksamkeit außerhalb der Kammer tritt, welche seine öftere Abwesen heit von der Kammer erfordert, so bleibt in der Ersten Kammer, wo es keine Stellvertreter giebt, dieser Platz leer. In der Zweiten Kammer dagegen tritt für diesen Fall, wenn der Abgeordnete während seiner Amtsdauer in Ver hältnisse tritt, welche feine öftere Abwesenheit bedingens der Stellvertreter ein, seine Stelle bleibt nicht vaeant. Endlich möchte noch darauf hingcwieseu werden, daß, wenn die Kammer sich für Ablehnung des Gesuchs des Abg. Ei chorus elstschcidet, cs sich um einen.' Urlaub, der ihm Seite:: des Stadtraths zu Leipzig zu ertheilen wäre, hau- deln kaum Abg. Eichorius ist als erster Stadtrath Stell vertreter des Bürgermeisters in dessen Abwesenheit. Bei seiner Wahl ist ihm Urlaub erthcilt worden; derselbe Ur laub muß ihn: bleiben, wenn auch seine Function im Stadtrathe sich geändert hat. Denn sonst könnte der Fall vorkommen, daß das fünfte Rathsmitglied, welches einen bestimmten Geschäftskrcis hat, in die Stelle des vierten aufrückte und einen andern Wirkungskreis bekäme, und daß man daraus einen Grund ableiten wollte, daß er um neuen Urlaub zum Verbleiben in der Kammer anzusucheu babe. Aus den angefübrteu Gründen schlägt nun das Direetorium vor, die Kammer wolle die vom Abg. Eicho rius erbetene Eenebmiguug seines Austritts aus der Kam mer ablehnen. Präsident Haberkorn: Die Discussivn ist eröffnet und cs werden von mir, was ich gleich jetzt bemerke, zwei
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