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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Mannschaften wenigstens auf ein Jahr zurückgestellt werden können, wenngleich sie Lis 69 Zoll Körperlänge messen. Wird ferner die jetzt nach §. 19 des Gesetzes der Regierung rücksichtlich der dem Militär bereits Ucber- wicsenen ertheilte Ermächtigung auf die ganze Alters klasse, d. h. auf die bei einer jemaligen Aushebung tüchtig und das gehörige Maß haltenden Mannschaften unter Annahme des Maßes von 69 Zoll ausgedehnt und die Bestimmung, wie stein §. 7 des Gesetzentwurfes enthalten ist: . „Bei der Zurückstellung ist zunächst auf die nie drigste Maßlänge Rücksicht zu nehmen." ausgenommen, so folgt hieraus, daß unter Beseitigung des aus den bestehenden Bestimmungen für die Regie rung hervorgetretenen Uebclstandes für die militärpflich tigen jungen Leute eine bedeutende Erleichterung dadurch erzielt wird, daß viele, welche selbst über 68 Zoll, viel leicht, wie die Motiven zum Gesetze S. 90 in Aussicht stellen, bis nahe an 69 Zoll Körperlänge halten, in das Militär gar nicht erst eingestellt zu werden brauchen. Wenn in dem früheren Gesetze und damit in Uebcr- einstimmuug mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes die größere Maßlänge bei dem einzelnen Manne für die Einstellung in das Militär, sowie die geringere Maßlänge für die Zurückstellung als entschei dend vorgeschrieben ist, so muß dieser Grundsatz haupt sächlich schon im Hinblicke darauf, daß durch eine ent sprechende Körperlänge die Tragung und Führung der Waffen nach der Ansicht Sachverständiger wesentlich er leichtert wird, als durchaus richtig anerkannt werden. Bei dem Vorwalten der so eben kurz entwickelten Verhältnisse mußte die Deputation einstimmig anerkennen, daß durch den Gesetzentwurf der nach den Motiven Bl. 89 cingetretene, nicht länger mehr hinzusehende Uebelstand in Wegfall gebracht, die dadurch hervor gerufene Ungleichheit in der Dienstleistung zwischen den als tüchtig 'dem Militärdienste Ueberwiesenen und den Zurückgestellten aus den dem Militärdienste bereits über wiesenen Mannschaften, nicht minder auch die stattfin ein Weg geboten, welcher in ihrem und der Militär pflichtigen gleichmäßigen Interesse zum Ziele führt. Es bedarf nämlich, um den Uebelstand zu beseitigen, lediglich einer Erweiterung der Vorschriften in 8§- 13 flg. irr der Weise, da§ die der Regierung in §. 19 in Bezug auf die dem Militär überwiesenen Militärpflichtigen bereits ertheilte Ermächtigung auf die noch nicht überwiesenen Militärpflichtigen einer Altersklasse im Allgemeinen übertragen wird. Wie durch eine solche Erweiterung der Regierung der bisherige wesentliche Vortheil erhalten wird, die nach dem Gesetze tüchtigen Militärpflichtigen, soweit sie nicht zum Dienste in der activen Armee sofort gebraucht und Ungezogen werden, in ihrer Gesammtheit wenigstens zur Ergänzung der activen Armee und zur Ersatzleistung bereit zu haben, so wird durch dieselbe zugleich auch bei Fortdauer der gegenwärtig günstigen Reerutirungsver- hältnisse den Militärpflichtigen der neue Vortheil ge währt, daß ein weit größerer Theil von ihnen, als dies zeither der Fall war, die Aussicht hat, in das Militär gar nicht eingestellt, sondern zu etwaiger späterer Be reitschaft nur unter Controle der Civilbehörden gehalten, s dende Ungleichheit rückstchtlich der Heranziehung in den Dienst zwischen den der Infanterie einerseits und der Reiterei und Artillerie andererseits zugetheilten, dem Dienste überwiesenen Mannschaften beseitigt, zugleich aber auch für die Militärpflichtigen eine nicht zu unter schätzende Erleichterung dadurch herbeigeführt werde, daß ein weit größerer Theil von ihnen, als dies fetzt möglich, von der Einstellung in das Militär ganz befreit bleiben wird. Hatte dies die Deputation anzuerkennen gehabt, so konnte sie nur Veranlassung finden, den Erlast dieses Gesetzes als zweckmäßig zu empfehlen und wird nach kurzer Behandlung eines formellen Bedenkens zur Be gutachtung der einzelnen Paragraphen übergehen. Ein formelles Bedenken drängte sich der Deputation nach der Richtung hin auf, daß es ihr scheinen wollte, als ob es, da nur §§. 13, 18, 19„ 20 und 47 des Ge setzes vom 1. September 1858 eine Abänderung erfahren, des Erlasses eines neuen selbständigen Gesetzes für den beabsichtigten Zweck gar nicht bedurft hätte; allein bei genauer Prüfung der Gruppirung des Materials im Gesetze vom 1. September 1858, wonach ein besonderer Abschnitt mit der Ueberschrift: „Befreiung von dem sofortigen Eintritte in den Mili tärdienst durch Zurückstellung auf Zeit," zu befinden ist, welcher in drei Unterabtheilungen und zwar Mit den Uebcrschriften: ,,a) wegen Berufsbildung," umfassend §§. 8 bis mit 12, ,,b) wegen noch zu erwartender Körperlänge," umfassend die 13 bis mit 19, und ,,o) wegen zeitlicher Untauglichkeit," umfassend §. 26, ' ' zerfällt, erschien es allerdings zweckentsprechend, ans den vorerwähnten Unterabtheilungen b. und o., welche, sowie S. 47 des Gesetzes den beabsichtigten Abänderungen unter worfen werden sollen, ein selbständiges Gesetz zu bilden, und in solches die veränderten, sowie die unverändert beziehentlich in die Dienstreserve versetzt zu werden. Wenn aber auch ungeachtet des infolge von der Bun desversammlung beschlossenen Contingentserhöhung ein getretenen höheren, an anderer Stelle näher zu moti- virenden zukünftigen'Bedarfes an Recruten in den ersten Jahren nach Einführung der neuen Einrichtung zu Ausgleichung des Mißverhältnisses, welches infolge der Anwendung von §. 19 dermalen besteht, die Zurück stellung wegen fehlender Maßlänge in einem etwas wer teren Umfange sich nothwendig machen sollte, so wird dies doch später, wenn diese Ausgleichung stattgefunden hat, nicht weiter nöthig sein. Vielmehr wird sich vor aussichtlich der Regel nach diese Zurückstellung auf die Militärpflichtigen der Körperlänge Vis zu höchstens 69 Zoll ausschließlich beschränken, und dürfen demnach auch infolge der Erweiterung von K- 13 "erhebliche Un gleichheiten unter den einzelnen Altersklassen der Mili tärpflichtigen in Bezug auf die Einstellung nach der Maßlänge für die Zukunft nicht besorgt werden. Die Regierung legt daher in der obigen Richtung einen Gesetzentwurf, bei dessen Annahme sie zu Anwen dung der zeitherigen ß. 19 künftighin nur noch in ganz 40"
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