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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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eines Verbrechens, sie dauern nur kürzere oder längere Zeit. Warum soll denn nun gerade die eine Folge, die Entziehung der wichtigsten politischen Rechte, warum soll diese sein ganzes Leben lang dauernd Gerade diese Aus fassung beruht lediglich aus einem Festhalten an den Grundsätzen des römischen Rechts und ich glaube, gerade in dieser Beziehung wird unsere Gesetzgebung, um mit den Anschauungen der gegenwärtigen Zeit in Einklang zu treten, zu allererst daran denken müssen, diese lästige und beschwerliche Bestimmung zu entfernen. Es giebt aller dings in Sachsen eine Wiedcrverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte, die sogenannte Rehabilitation im Wege der Gnade. Aber, meine Herren, der Weg, der bis zur aller höchsten Gnade führt in diesen Sachen, ist ein sehr steiler. Er geht durch drei verschiedene Behörden hindurch und es kann wohl kommen, daß sich Jemand einer Befürwortung der Behörden nicht erfreut, der doch sonst gerade um der Umstände willen, um derentwillen er seine bürgerliche Ehre verloren hat, wohl würdig sein müßte, sie im Rechtswege wieder zu erlangen. Es ist gewiß auch für Jemanden, der nicht verurtheilt worden ist, der also nicht das Bewußtsein einer wirklichen Schuld auf sich hat, außerordentlich schwer, den Weg zu betreten, bei dem er sich doch sagen muß entweder ausdrücklich oder stillschweigend: du bist schuldig. Ich glaube, es muß da doch im Wege der Gesetz gebung die Möglichkeit vvrliegen, wie sie auch schon im römischen Rechte bestanden hat, daß durch richterliches Er- kenntniß auch die bürgerlichen Ehrenrechte wieder ertheilt werden. Meine Herren! Wenn ich alles Das zusammenfasse, was ich über diesen Gegenstand gesagt und was ich in Bezug darauf gedacht habe, so bin ich zu derUeberzeugung gekommen, daß die Vorschläge, die ich gemacht, wohl ge eignet sein würden, unsere Gesetzgebung in vollen Ein klang zu stellen mit den Rechtsanschauungen des Volkes und mit den Ansichten der Rechtswissenschaft. Ich glaube daher auch, daß die geehrte Kammer, wenn sie diese An träge gewissenhaft prüft, dazu gelangen wird, diesen An trägen gemäß der hohen Staatsregierung zu empfehlen, daß die Gesetzgebung in dieser so bedeutenden und wichti gen Frage nach den ihr gemachten Vorschlägen abgeändert und beziehentlich neugestaltet werde. Ich will nur zur Verhütung eines Mißverständnisses noch ansühren, daß, wenn ich in dem schriftlichen Anträge mit gesagt habe, es möchte bestimmt werden künftig in der Gesetzgebung, welche Verbrechen als entehrend den Verlust der bürger lichen Ehrenrechte nach sich ziehen, daß ich damit nicht ge meint habe, eine specielle Aufzählung jedes Verbrechens, welches diese Folge nach sich zieht, sondern daß ich nur gewünscht habe, daß die Gattungen von Verbrechen, welche als entehrende gelten, aufgeführt und daß die Voraus setzungen gesetzlich festgestellt werden, unter denen diese Folgen wirklich cintreten. Ich habe nur noch das Eine zu bemerken: Sollte unsere sächsische Gesetzgebung in die ser Beziehung dem Beispiele anderer deutschen Staaten, welche über diese Frage schon sehr milde Grundsätze ange nommen haben, folgen, so ist es wohl auch eine Forderung der Gerechtigkeit, daß diese mildere Gesetzgebung auch De nen zu Gute kommt, die zeither infolge der schrofferen Bestimmungen ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren ha ben, daß namentlich Diejenigen, welche dieser Rechte ver lustig gegangen sind infolge einer Freisprechung in Mangel mehreren Verdachts, die politischen Ehrenrechte ohne Wei teres wieder erlangen und daß Diejenigen, welche infolge wirklicher Bestrafung wegen entehrender Vergehen jene Rechte verloren haben, durch Richterspruch wieder einge setzt werden in den vollen Genuß der bürgerlichen Ehre. Ich habe zu dem, was ich gesagt habe, nichts Wesentliches hinzuzusügen, sondern nur noch die geehrte Kammer zu bitten, daß sie Dasjenige, was ich hier angeführt habe, einer milden Beurtheilung unterstelle und daß die Depu tation, welcher ich diesen Antrag zur Begutachtung zu überweisen bitte, nicht blos mit der gewohnten Gewissen haftigkeit diesen Antrag Prüft, sondern auch mit Wohl wollen sich dieser Arbeit unterzieht und recht bald in der Sache eine Berichterstattung eintreten läßt, so daß es mir noch vergönnt sein wird, eine weitere Vertheidigung mei ner Ansichten zu bewirken und die Einwendungen, die etwa hier und da noch erhoben werden könnten, selbst und persönlich zu widerlegen. Ich bitte, den Antrag selbst an die dritte Deputation zu verweisen. Präsident Haberkorn: Will die Kammer den eben mündlich begründeten Antrag der dritten Deputation überweisen? — Ueberwiesen. Somit wären die Gegenstände der heutigen Tages ordnung erledigt.- Die nächste Sitzung beraume ich auf morgen Vormittag 10 Uhr an und setze auf die Tages ordnung: 1. Bericht der ersten Deputation über den Gesetzent wurf, einige Abänderungen an dem die Aufhebung des Bier- und Mahlzwanges betreffenden Gesetze vom 27. März 1838 betreffend; 2. Bericht der zweiten Deputation über Pos. 28 0 Nr. 37 des Ausgabebudgets und das königl. Decret vom 17. December 1863, einige außerordentliche Bedürfnisse sür die Zwecke der allgemeinen Straf- und Versorganstalten betreffend. Die heutige Sitzung ist geschlossen.
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