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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Rechnung zu tragen, weder einer Erweiterung des den Inhabern vonZwangsmühlen bereits gesetzlich zustehenden Provocationsrechtes, noch iusbesondere einer Erweite rung des ihnen in §. 43 zugestandenen Befugnisses, sondern eben nur einer Aufhebung der den Polizeibe hörden in §. 47 ertheilten, bei der dermaligcn gewerb lichen Verfassung des Landes ohnehin eben so nnnöthig, als bedenklich erscheinenden Ermächtigung, die Inhaber von Zwangsmühlen aus nahrungspolizeilichen Rücksichten an von ihnen beschlossener Einstellung ihres Mahlge schäfts behindern zu dürfen. Denn bei einem solchen Stande der Gesetzgebung erscheint die auf S. 219 der Motiven statuirte Möglich keit des Falles, daß ein Zwangsmüller, obgleich ihm das Zwangsverhältniß lästig ist und er sich desselben, ohne an die Verpflichteten einen Entschädigungsanspruch zu machen, zu entledigen wünscht, sich doch an der Aus führung dieses Vorhabens durch das Gesetz selbst be hindert sehen sollte, geradezu ausgeschlossen. Aber eben nur darauf, daß ihnen die Mittel zu einer vollständigen Befreiung von allen ihnen aus dem Zwangsverhältnisse erwachsenden Verpflichtungen nicht versperrt werden, dürften die Zwangsmüller, wie in den Motiven der Vorlage überzeugend nachgewiesen wird, einen begrün deten Anspruch zu machen haben, während der Einräu mung eines unbeschränkten Provocationsrechtes an die selben, wie sie durch die im Eingänge dieses Berichtes erwähnten Petitionen angestrebt worden, in der That alle die Bedenken entgegenstehen, die ihr von Seiten der königlichen Staatsregierung entgegengestellt worden sind. Wenn ferner, wie auf S. 222 berührt worden, die Erfahrungen, welche bei Gelegenheit der in Gemäßheit des Gesetzes vom Jahre 1838 zur Ausführung gekom menen, wenn auch wenig zahlreichen Mahlzwangsablö sungen zu machen gewesen sind, zu der Erkenntniß ge führt haben, daß die Schwierigkeiten und Weitläufig keiten, welche bisher bei dem Zustandekommen von Mahl zwangsablösungen zu überwinden gewesen sind und wegen deren die Erfolge, welche man sich von den wohlmei nenden Absichten der Gesetzgebung vom Jahre 1838 ver sprechen durfte, noch ziemlich unbefriedigend geblieben sind, vorzugsweise und vielleicht ausschließlich auf den Grundsätzen beruhen, welche bisher nach den K§. 34 und 35 für die der Entschädigung der Berechtigten zu Grunde zu legende Feststellung des Reinertrags des Mahlzwangsverkehrs maßgebend waren und deren An wendung allerdings eben so complicirte, wie weitläufige Berechnungen erheischt, so kann es nach der Ansicht der Deputation nur mit Dank anerkannt werden, wenn die königliche Staatsregierung die Aufgabe, statt jener schwierigen, weitläufigen und selbstverständlich auch kost spieligen Ertrags- und Werthsermittelungen eine mög lichst einfache und bestimmte Berechnungsmodalität aus findig zu machen und dadurch dem Zustandekommen von Mahlzwangsablösungen die jedenfalls wünschens- werthe Erleichterung und Förderung zu verschaffen, sich nicht nur gestellt, sondern auch, wie die Deputation glaubt, in glücklicher Weise gelöst hat. Ich glaube hier abbrechen zu sollen, weil hier die geeignete Zeit zum Beginne einer allgemeinen Debatte ge kommen zu sein scheint. ll. K. sZ« Abonnement.) Präsident Haberkorn: Die allgemeine Debatte ist eröffnet. Abg. Fahnaucr! Abg. Fah nauer: Meine Herren! Obgleich ich mit der in den Motiven des Gesetzes ausgesprochenen Absicht, daß den Betheiligten, wo ihnen das Verhältniß als eine wirkliche Last erscheint, die Füglichkeit gewährt werde, dasselbe zu beseitigen, und damit, daß dem Müller nicht ein unbedingtes Provocationsrecht eingeräumt wird, voll ständig einverstanden bin, möchte ich doch dem auf S.222 Angeführten, wo es heißt: „die Zurückführung des Bruttoertrags vom Mahl verkehr auf den Reinertrag hat sich als sehr schwierig gezeigt, indem besonders die Zwangspflichtigen so mannigfache Abzüge von dem Bruttowerth gemacht wissen wollten, daß in den meisten Fällen ein Reiner trag sich ersahrungsmäßig nicht herausgestellt haben würde," beipflichten. Gehe ich im Allgemeinen zu den Sätzen über, die als Entschädigung angenommen sind, so möchte ich, obgleich ich sie nicht für richtig anerkenne, was ich später beweisen werde, wenn ich auch diese 56 Pfennige, welche dem Müller gewährt werden, als richtig anerkennen wollte, doch dem nicht zustimmen, daß die 25 Pfennige, welche richtiger Trinkgeld heißen sollten, mit zur Ablösung kommen, da es jedenfalls eine freiwillige Abgabe ist. Nimmt man nun an, daß der Müller 56 Pfennige erhält und die Kosten 58 Pfennige betragen, so würde der Mül ler noch einen Verlust von 2 Pfennigen haben, den er da bei tragen müßte; die Verpflichteten würden aber immer, mögen sie ablösen oder nicht, alle für das Mahlen dasselbe zu zahlen habm. Ich will jedoch nicht so weit gehen und wende mich zu den in der Hauptsache aufgestellten Grund sätzen. Obgleich es heißt: „Nach einem Gutachten von zuverlässiger, sachverstän diger Seite läßt sich im Durchschnitt annehmen", so möchte ich dies darum bezweifeln, weil es mir scheint, daß dies nur von Einem ausgegangen ist. Für unsere Provinz kann ich es nicht zugeben, daß man 25 Pfennige Trinkgeld zahle, sondern wenn ich auf den altherkömmli chen Gebrauch zurückgehe, so betrug es früher einen guten Groschen; jetzt beträgt es ungefähr 1 Neugroschen, was ich bereits seit Jahren zahle. Auch scheint mir die Be rechnung mit 56 Pfennigen nach den Grundsätzen, welche das Kriegsministerinm befolgt, angenommen zu sein, wo nach für den Centner 3 Ngr. 5 Pf. Mahlgeld berechnet werden und die Berechnung in der Weise geschehen zu sein scheint, daß man nach dem Grundsatz des Kriegsministe riums den Scheffel mit 160 (?) Zollpsund angenommen hat; dem rechne ich »/g, 21 Pf., zu, so macht das Netto 56 Pfennige; nur der Bruchtherl geht verloren. Dies würde ich jedoch nicht für richtig halten können; denn man wird nicht Korn oder Getreide zu 160 Aollpfund, sondern nur geringeres, was man gewöhnlich in der Wirthschaft verbraucht, vermahlen und es wird da wohl 96
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