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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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eirts zu Erimmitzschäü, vtz. Rstter, eiügkgangen und ich habe an das geehrte Directoriüm die Vitte zu richten, die Kammer zu fragen, ob sie vom Vorlesen der Petitionen selbst absehen wolle, da der Inhalt derselben im Berichte enthalten ist. Präsident Haberkorn: «Lieht die Kammer vom Vorlesen ab? — Einstimmig: Z a. Referent von Noflitz-Paulsdorf: Die genannten zwölf wörtlich gleichlautenden Peti tionen, nebst ebenfalls fast wörtlich übereinstimmenden abschriftlich beigefügten Gesuchen an das königliche Mi nisterium des Innern sind in der Zeit vom 13. Januar bis 10. Februar a. a. Lei der Zweiten Kammer einge gangen und der unterzeichneten vierten Deputation zur Berichterstattung zugewiesen worden, deren sie sich, wie folgt, erledigt. In einer Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. April v. I., Beilage sud §>*), hat dasselbe be kanntlich bestimmt, daß Turn- und Gesangvereine, inso weit und so lange sie sich lediglich aus das Turnen (worunter jedoch Waffenübungen aller Art nicht mit be griffen seien) und auf den Gesang beschranken, dagegen aber die Politik und andere öffentliche Angelegenheiten in keiner Weise mit in den Kreis ihrer Bestrebungen und Verhandlungen ziehen, künftighin als solche Vereine nicht anzusehen und zu behandeln sein sollen, welche mit Rücksicht auf §. 1 der zu dem Vereinsgesetze gehöri gen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850 den Vorschriften des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 unterliegen. Petenten sehen nun das für die Turnvereine fort bestehende Verbot der Hebung in den Waffen als eins Beschränkung an und bitten, daß auch diese noch in Wegfall komme. *) Diese Verordnung lautet: G Verordnung des Ministeriums des Innern, die Turm und Männergesangvereine betr.; vom' 24. April 1863. Nach den bisher befolgten Grundsätzen sind, mit Rücksicht auf §. 1 der zu dem Vereinsgesetze gehörigen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850, sowohl die Turnvereine, als auch die Männergesangvereine ohne Ausnahme als solche Vereine betrachtet worden, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht und welche deshalb den Vorschriften des Vereinsgesetzes vom 22. November 1850 unterliegen. Das Ministenuck des Innern hat jedoch Veranlassung genommen, diesen Ge genstand in anderweite Erwägung zu ziehen und dabei befunden, daß die Turn- und Gesangvereine, in so weit uüd so lange sie sich lediglich auf das Turnen (worunter jedoch Waffenübungen aller Art nicht mit begriffen sind) und auf den Gesang beschränken, dagegen aber die Politik oder andere öffentliche Angelegenheiten in keinen Weise mit in den Kreis ihrer Bestrebungen und Verhandlungen ziehen, künftighin als solche Vereins Zu Begründung ihres Gesuchs führen sie än, daß es Nicht zu bezweifeln sei, wie ungemein förderlich,. ja geradezu unersetzlich die Üebung in d'öü Waffen verschie dener Art zu möglichster Ausbildung des Körpers,— des den Türnerü vorschwebenden Zweckes — sich erweise, und glauben ihr ehrerbietiges Gesuch weiter noch da durch begründen zu können, daß zu Wahrung deutschen Rechtes und deutscher Ehre in Schleswig-Holstein ein Theil der waffengeübten Mannschaft unseres Landes be reits aufgeboten sei, ohne daß sich absehen lasse, ob der Dienst des Vaterlandes hiernächst nicht viel weiter geh ende Anstrengung en aller seiner Angehörigen erheische; es erscheine unter diesen Umständen gewiß als eine allge meine Pflicht für Jeden ohne Ausnahme, seine persönliche Ausbildung mit den Anforderungen, die das Vaterland vielleicht bald an ihn stelle, in Einklang zu bringen. Der Vertreter unserer Regierung habe es öffentlich aus gesprochen: er erwarte bei dieser Gelegenheit das Volk hinter sich zu haben, und Petenten geben sich daher der Hoffnung hin, daß das Wohlwollen, welches hohes Mi nisterium turnerischen Bestrebungen stets bewiesen habe, gerade bei diesem Anlässe durch Gewährung ihrer Bitte von Neuem sich bethätigen werde. Dies der ausführliche Inhalt der Eingabe an das Ministerium des Innern, wofür Befürwortung bei der Zweiten Kammer nachgesucht wird. Die Deputation glaubte sich zunächst vergewissern zu müssen, welcher Ansicht die hohe Staatsregierung in dieser Angelegenheit sei und welcher Antwort sich die Petenten von dieser wohl zu gewärtigen haben wurden, da zustimmenden Falles eine Vermittelung der Kammer sich von vornherein erledigt haben würde, und erbat sich deshalb einen Regierungscommissar. Derselbe gab die Erklärung ab: „Daß die Gesuche den Bestimmungen des Vcr- einsgesetzes vom 22. November 1850 H. 11, im Zusam menhänge mit §. 23, direct entgegenständen und daß welche dem gedachten Vereinsgesetze nicht unterliegen, anzusehen und zu behandeln seien/ Indem Solches mit allerhöchster Genehmigung hier durch bekannt gemacht wird, erhalten die Polizciobrig- keiten zugleich Verordnung, die Turn- und MänNer- gesangvereine der bezeichneten Art in Zukunft nicht weiter nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes zu be handeln; darüber aber, ob diese Vereine etwa auch mit öffentlichen Angelegenheiten sich beschäftigen, genaue Aüfsicht zu führen, wozu der Z. 1 der Verordnung von; 31. Januar 1855 (Gesetz- und Verordnungsblatt vpm Jahre 1855, S. 32) den Behörden ausreichende Mittel an die Hand giebt. Sollte sich dabei Herausstellen, daß ein oder der andere solcher Verein sich auch mit öffent lichen Angelegenheiten irgend einer Art,mehr oder we niger befaßt, oder überhaupt die oben angedeuteten Grenzen nicht einhält (vergl. §- 4 der obigen Aus führungsverordnung vom 23. November 1850), so ist derselbe dann sofort nach den Vorschriften des Vereins gesetzes zu behandeln, und daß dies geschehen werde, ihm zur Nachachtung zu eröffnen. Dresden, am 24. April 1863. Ministerium des Innern. Freiherr von Beust. Weiß. 127»
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