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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Abteilungen oder Cadres oder einzelne Klassen der Vereine etwas vornehmen, so halte ich die Bestim mungen in §. 23 und 11 auf einen solchen Fall durch aus nicht anwendbar. Wenn zehn, zwanzig oder dreißig Mitglieder eines Vereines, welcher 500 Mitglieder hat, Hebungen von Waffen vornehmen, so hat der Verein keine Zusammenkunft gehalten; denn er hat als solcher sich nicht versammelt. Es ist also das Vereinsgesetz aus diesem Grunde aus die vorliegende Frage nicht an wendbar; denn dasselbe ist, was die Uebung mit Waffen anlangt, höchstens anwendbar auf Zusammenkünfte, welche stattfinden, nachdem alle Mitglieder des Vereins hierzu zusammenberufen worden sind. Hätte man das Gegen- theil gewollt und hätte man unter Zusammenkünften von Vereinen in 8- 23 auch die Zusammenkunft einzelner Ab- theilungen mit gemeint, so hätte man dies im Gesetze sagen müssen. Was ich so eben gesagt habe, gilt nach meiner Ueberzeugung bereits als selbständiger Grund, welcher dazu führt, daß auf das, was in den vorliegenden Petitionen gewünscht wird , das Vereinsgesetz nicht ange wendet werden kann; es ist ja in den Petitionen von Zu sammenkünften der Vereine gar nicht die Rede. Ich komme nun zu einem zweiten selbständigem Grunde. §. 19 des Gesetzes spricht von Vereinen, welche sich mit ösf entli ch en Angelegenheiten beschäftigen. Es fragt sich also : was ist eine öffentliche Angelegenheit? Ich finde es geradezu unbegreiflich, daß bei Berathung des Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht keine Definition darüber gegeben worden ist, was man unter öffentlichen Angelegenheiten verstehen soll. Dadurch, daß man diese Definition unterließ, hat man in bedenk licher Weise der Regierung überlassen, selbst zu bestimmen, was sie als öffentliche Angelegenheit ansehen wolle, und hiervon hat die Regierung im vorliegenden Falle aller dings- den weitesten Gebrauch gemacht. Sie hat in der Ausführungsverordnung 1 gesagt: als öffentliche An gelegenheiten im Sinne des 19 sollen angesehen werden: Politik, Religion und andere derartige Angelegenheiten, unter Anderm auch gewisse Richtungen des Volkslebens. In Parenthese ist hinzugesügt: „z. B. Turnvereine". Es ist dieser Paragraph der Ausführungsverordnung über haupt ein Meisterstück der Stylistik und ich gestehe offen, ich freue mich, daß mein Name unter dieser Verordnung nicht steht. Man ersieht indeß doch ohngefähr, was ge meint worden ist, wenn man sagt, „gewisse Richtungen des öffentlichen Lebens, z. B. Turnvereine". Soweit das Turnen in den Schulen einen Gegenstand des Volksunter- richtes bildet, ist es eine öffentliche Angelegenheit; denn hier wird- es zum Gegenstände einer öffentlichen Ange legenheit des Schulwesens gemacht; sobald aber das Tur nen nicht Gegenstand des Volksunterrichtes ist, sobald Er wachsene dasselbe vornehmen, so ist es nach meiner Ueber- zengnng eine reine Privatsache; wenn ich mit zehn oder zwanzig Personen verabrede, wir wollen gemeinschaftlich Turnübungen vornehmen, um unseren Körper zu üben, so ist das reine Privatsache und der Staat hat nun und nimmermehr sich darum zu bekümmern ein Recht. Das Turnen ist also an sich keine öffentliche Angelegenheit. Ich komme nun auf die Verordnung vom 24. April 1863. Es schien, als das Turnfest in Leipzig heran nahte, als wenn die Regierung sich nunmehr selbst über zeugt hätte, daß das Turnen keine öffentliche Angelegen heit sei; denn hätte die Staatsregierung die Ansicht ge habt, daß es eine öffentliche Angelegenheit sei, so würde sie sich nicht für berechtigt gehalten haben, von dem Ver einsgesetze zu dispensiren. Die Dispensation von einem Gesetze ist der Aufhebung des Gesetzes gleich und die hohe Staatsregierung würde sich selbst gesagt haben, daß sie zur Aufhebung des Gesetzes nicht befugt sei. Sie hat es also offenbar durch die Verordnung vom 24. April 1863 zugestanden, daß sie mit§. 1 der Ausführungsverordnung von 1850 in Bezug aus die Turn- und Gesangvereine zu weit gegangen war. Man hat mit der Ausführungs verordnung von 1850 (in 8- 1) eine reine Willkür geübt; denn man hatte in einer Verordnung eine solche Definition neben dem Gesetze zu geben kein Recht. Wenn ich zu einem meiner Freunde sage: wir wollen täglich an dem und dem Orte zusammenkommen, um im Pistolenschießen uns zu üben oder im Schlagen oder im Floretfechten, so ist das eine Privatangelegenheit NNd geht den Staat Nichts an. Oeffentlich in dem hier frag lichen Sinne ist eine Angelegenheit nur dann, wenn sie den Organismus des Staates als solchen berührt, wenn sie diesen Organismus zu alteriren, zu gefährden oder zu fördern geeignet ist. Berührt die Angelegenheit den Or ganismus des Staates nicht, so ist sie auch keine öffent liche Angelegenheit. Wenn also erwachsene Personen in größerer oder minderer Zahl mit Hebungen in den Waffen sich beschäftigen, so haben sie keine öffentliche Angelegen heit, sondern eine rein private Uebung vorgenommen. Ich glaube mit dem, was ich bis jetzt gesagt habe, die Be hauptung, daß die vorliegenden Petitionen zu berücksich tigen seien, vom rechtlichen Standpunkte aus und unter Hinweisung auf das Gesetz über die Vereine und Ver sammlungen gerechtfertigt zu haben. — Die Sache hat aber auch noch eine politische Seite. Man sagt: die Turnvereine haben dann und wann kund gegeben, daß sie mit öffentlichen Angelegenheiten sich beschäftigen wollen. Es ist beispielsweise auf dem deutschen Turnfeste in Leip zig von einem Redner auf der Tribüne die Aeußerung ge fallen : Wir müssen dem Feste einen Gedanken geben; der Gedanke geht dahin: wir bedürfen Angesichts der deut schen Turnerei keiner stehenden Heere mehr! Die Herren, welche meiner Ansicht nicht sind, werden mir einhalten: „die Sache ist also doch nicht ganz so unschuldig, wie man sie hinstellt; die Turnvereine wollen eine bewaffnete
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