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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Erben, kein Recht erhielten, sich zu einer ganz falschen Auffassung der vorliegenden Verhältnisse hat hinreißen lassen, so daß er alle vom königl. Ministerium ihm ge gebenen Erläuterungen und Auseinandersetzungen der Verhältnisse für absichtliche Verheimlichung und Ent stellung der Thatsachen hält, um ihn und sei.ne Mit betheiligten nicht zum Rechte gelangen zu lassen. Zn dieses Mißtrauen, ist er nun noch durch eine unrichtige Auffassung des Inhalts der von der königl. großbritannischen Gesandtschaft und des Hofraths Col- guhoun an rhn gelangten Zuschriften bestärkt worden. In dem ersteren in englischer Sprache beiliegenden Schreiben, von Welchem sich die Deputation eine Uebcr- setzung verschafft hat, heißt cs: auf Grund eines Decretes des Schatzamtes von Großbritannien ist der Nettoausfall der Verlassenschaft des Generals an die Personen ausgezahlt worden, welche dazu als legitimirt anzusehen waren. Lord Rüssel hat keine Kenntniß, wie die Ver- theilung unter den berechtigten Erben stattgcfunden hat und Beschwerden feder Art darüber sind an das Schatzamt durch die bei diesem fungirenden rechts kundigen Rathgeber zu richten. In dem zweiten Schreiben heißt es: das Nachlaßgeld ist nach einem langen Proeesse und sorgfältiger Untersuchung an den Berechtigten aus gezahlt worden und feder muthmaßliche Aspirant ist durch den ertheilten richterlichen Ausspruch von jeg lichem gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Ein aus führlicher Bericht ist schon längst dem königl. 'sächsi schen Staatsmimsterium durch die hiesige königl. säch sische Gesandtschaft über diese Erbschaftsangelegenhcit erstattet worden. Dieser letzterwähnte Bericht ist nun dem Beschwerde führer in dem bereits angeführten Schreiben des Mini steriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 4. Juni 1862 auszugsweise mitgetheilt worden. Außer dem be reits in diesem Berichte refcrirten Inhalt heißt es darin treu übereinstimmend mit dem Originalbericht der königl. sächsischen Gesandtschaft zu London vom 20. Mai 1862: die großbritannische Regierung verlangt von den un bekannten Erben den Beweis ihrer Verwandtschaft mit dem Erblasfer und da bisher keiner der zahlreichen Erbprätendenten eine genügende Legitimation beizu bringen vermocht hat, so ist von fenem Nachlasse we der nach Sachsen, noch sonst wohin bis fetzt Etwas verabfolgt worden. Der Beschwerdeführer deutet nun die in den beiden englischen Schreiben ihm gegebene Auskunft über die Auszahlung der Hinterlassenschaft in seinem unüber windlichen Mißtrauen dahin: als ob die Auszahlung zur Uebermittelung an die Schullehrer Köhler'sche Fa milie an das königl. sächsische Ministerium der aus wärtigen Angelegenheiten erfolgt wäre, ohnerachtet dies in beiden Schreiben nicht enthalten ist. Es geht aber aus Allem diesem hervor, daß der Beschwerdeführer, währenddem er hier trotz Men Be lehrungen sich dem Glauben überließ, als fei die Erb schaft bereits anher gelangt und ausgezahlt, den rechten Zeitpunkt hat vorübergehen lassen, wo er sich Lei der großbritannischen Regierung wegen seiner Erbrechte als Verwandter des Erblassers zu legitimiren hatte, wenn er überhaupt im Stande war, die erforderlichen Legiti mationen beizubringen. Die Deputation hat sich aber überzeugt, daß das königl. Ministerium der auswärtigen An gelegenheiten dem Beschwerdeführer alles auf die Erb schaft Bezügliche, was zu ihrer eigenen Kenntniß ge langt war, mitgetheilt hat und somit kein Grund zu einer Beschwerde vorhanden ist. Darüber, daß in den der Beschwcrdeschrift Leigege- benen englischen Zuschriften die legitimirten Erben, welche dse Erbschaft erhalten haben, nicht namentlich genannt sind, was den Petenten noch besonders irre geleitet zu haben scheint und ihn in seinem Mißtrauen bestärkt hat, kann dem königl. Ministerium eine Schuld und Ver antwortung nicht aufgebürdet werden. Inzwischen hat der Beschwerdeführer, wie die De putation aus den Acten ersehen, auch auf seine unter dem 21. December 1863 an das königl. Gesammtmini- sterium eingereichte Beschwerde durch das königl. Mini sterium der auswärtigen Angelegenheiten sachgemäßen Bescheid erhalten, wodurch auch dies Erledigung ge funden hat. Ich bin nun genöthigt, ehe ich zum Schluß übergehe, hieran noch etwas Anderes einzuschalten. Wie Ihnen heute beim Vortrag der Registrande bekannt geworden ist, hat der Beschwerdeführer, als der Bericht bereits auf die Tagesordnung gebracht war, noch einen Nachtrag einge reicht. Es ist in demselben Vieles enthalten, was auch bereits wörtlich schon in der ersten Petition enthalten war. Indessen hat er doch einiges Neue hinzugefügt und haupt sächlich hat er ein Kirchcnzeugniß vom Kirchenamt zu Mo horn beigefügt, wodurch er seine Verwandtschaft mit dem Schullehrer Köhler zu Kesselsdorf nachweist, daß er mit ihm in gleichem Grade steht von der im Jahre 1766 ge borenen Stammmutter, und daraus geht nur desto be stimmter hervor, daß er der Bevortheilung, die er glaubt erfahren zu haben, durch die Kammer abgeholfcn wissen will, und außerdem hebt er aufs Neue noch einen andern Umstand hervor, und dieser veranlaßt mich, eine Lücke hier mit auszusüllen, die im Bericht, welchen ich vorgetragen habe, enthalten ist. Die Deputation konnte nicht glauben, daß Lei dem Sachstande auf alle Einzelheiten so genau ein zugehensei und beschäftigte sich mit derHauPtsachc. Da nun aber einmal die Angelegenheit in die Oeffentlichkeit gelangt durch die Verhandlungen in der Kammer, so kann man nicht wissen, welche Auslegung gerade diese Lücke haben würde, wenn ein Umstand, der besonders vomBeschwerde- führcr hervorgchoben ist, übergangen würde. Er sagt nämlich, daß ihm in derZeit, wo er sich beim Ministerium erkundigt habe, gesagt worden sei, es gäbe gar keine Köh ler'sche Erbschaft, es wäre eine Keyler'sche, und gerade das bringt ihn aus den Gedanken, daß es Planmäßig ge schehen sei, um zu Gunsten der Wittwe des nunmehr ver storbenen Schullehrers Köhler in Kesselsdorf von weiteren Schritten in dieser Erbsache abzuhalten. Nun hängt dies aber so zusammen: Es sind schon im Jahre 1851 an das
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