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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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sollen; sie hat sich vielmehr vergegenwärtigt, daß die Verhältnisse hier allerdings von solcher Beschaffenheit sind, daß die Begründung eines besonderen Gerichts standes geboten erscheint, zumal ein solcher nur in ziem lich beschränktem Maße, nämlich nur in Bezug auf ge wisse, bestimmt begrenzte Klassen von leichteren, voraus- setzlich am häufigsten vorkommenden Vergehungen ein gerichtet werden, im Ucbrigen aber und namentlich in Bezug auf civilrechtliche Forderungen und Klagen es auch in Betreff der Studirenden bei dem Gerichtsstände vor den gewöhnlichen Gerichten bewenden soll. Die Majorität der Deputation findet daher auch die Vorlage, wenn dieselbe im klebrigen die Zustimmung der geehrten Kammer finden sollte, nicht im Widerspruch weder mit den Worten, noch mit dem Sinne der Vor schrift in §. 55 der Verfassungsurkunde, wonach die privilegirten Gerichtsstände zwar aufhören sollen, je doch nur „soweit nicht einzelne auf Verträgen oder besonderen Verhältnissen beruhende Ausnahmen noch ferner noth- wendig bleiben." Die Majorität der Deputation nimmt an, daß solche besondere Verhältnisse hier allerdings vorhanden sind und daß es deshalb zulässig sei, entsprechende Bestim mungen zu treffen, um so mehr, als der Schlußsatz des betreffenden Verfassungsparagraphen ausdrücklich besagt: „Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz getroffen werden." Ein solches Gesetz ist nun auch in der That unter dem 28. Januar 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75 flg.) erlassen worden, welches zwar die besonderen Verhältnisse der Studirenden zu Leipzig, nicht aber die jenigen der Studirenden zu Freiberg und Tharandt be rücksichtigt,. vielmehr den letzteren den bis dahin (vergleiche, die Bergakademie zu Freiberg be treffend, Rescript vom 2. Januar 1809 Ovä. ILuA'. oont. III. Abth. I. S. 231 und die Forstakademie zu Tharandt betreffend, Re script vom 8. März 1816, ebendaselbst S. 296) ihnen zugestandenen privilegirten Gerichtsstand aufge hoben hat. Was nun aber im Jahre 1835 durch ein Gesetz geregelt und festgestellt wurde, das muß auch in diesem Falle, wie sonst überall, nach dem Dafürhalten der Majorität der Deputation, im Wege der Gesetz gebung abgeändert und beziehentlich, wo etwa eine Lücke oder ein Mangel sich zeigen sollte, ergänzt werden können. Nur ein Mitglied der Deputation, der Abg. Ziesler, ist hierunter abweichender Ansicht. Derselbe meint, daß nach dem oben- mitgetheilten Wortlaute vou §. 55 der Versassungsurkundc die Bildung eines neuen privilegir ten 'Gerichtsstandes, der zur Zeit der Verfassungs- urkuude noch nicht bestanden, oder die Wiederherstellung eines solchen, wenn er später durch das in Aussicht ge nommene Gesetz einmal aufgehoben worden, schlechter dings unzulässig sei, und behält sich die weitere Aus führung seiner von der Majorität abweichenden An sicht vor. Gleich der Deputation der Ersten Kammer ist nun aber auch die unterzeichnete Deputation bei der Bera tung des vorliegenden Gegenstandes auf eine Ver gleichung der Vorlage mit den in Betreff der Studircu- den zu Leipzig geltenden gesetzlichen Bestimmungen hin geführt worden und hat erst bei diesem Anlaß Kenntniß davon erlangt, daß für die Studirenden zu Leipzig gegenwärtig nicht mehr allenthalben die mittelst Rescripts au die Universität zu Leipzig, vom 29. März 1822, erlassenen und durch die Gesetzsammlung desselben Jahres S. 291 flg. bekannt gemachten Vorschriften in Praktischer Geltung sich befinden, vielmehr eine neue Bearbeitung derselben im Jahre 1835 und anderweit eine solche im Jahre 1860 lediglich durch Anschlag des Rectors und akademischen Senats, jedoch mit. Genehmigung und Zu stimmung des königl. Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts, den Studirenden bekannt gemacht und seither befolgt, in der Gesetzsammlung aber nicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist. Die unterzeichnete Deputation vermochte ebenfalls nicht, diese letztgedachten Erlasse mit ihren Ansichten über die den Ständen seit dem 4. September 1831 zu stehende Theilnahme an der Gesetzgebung vollständig in Einklang zu bringen und setzte sich deshalb mit der Staatsregierung in's Vernehmen. Von den Vertretern der letzteren wurde hierauf, gleichzeitig unter Bezug nahme auf die der ersten Deputation der Ersten Kammer gegenüber bereits abgegebenen Erläuterungen, insbeson dere noch erklärt: daß den akademischen Gesetzen für die Studirenden auf der Universität zu Leipzig nicht sowohl der Charak ter eines allgemeinen Landesgcsetzes, als vielmehr die Eigenschaft ortsstatutarischer Bestimmungen beigelegt werden müsse; daß dies eben so wohl aus dem mate riellen Inhalte jener sogenannten Gesetze, als aus der nur durch den vormaligen Kirchenrath erfolgten Publi- cation derselben erhelle, da auch nach der früheren Landesverfassung die Publication allgemeiner Landes gesetze der gedachten Behörde nicht zugestanden habe — daß diese Auffassung auch aus den von der vor maligen Landesregierung unter dem 20. April 1822 an das vormalige Kreisamt, an den Stadtrath und an das vereinigte Polizei- und Eriminalamt zu Leipzig erlassenen, dem vormaligen Kirchenrathe mitgetheilten Rescripten, durch welche angeordnet worden: „daß die gedachten Behörden jene Vorschriften zu beobachten, beziehentlich dieselben ihren Gerichts befohlenen bekannt zu machen hätten," einen besonderen Stützpunkt finde — und daß endlich das hinsichtlich der Publication beobachtete verschieden artige Verfahren dadurch sich erklären lasse, daß nach dem Mandate vom 9. März 1818 auch solche Bekannt machungen im Gesetzblatte publicirt werden durften, welche nicht für das ganze Land, sondern nur für ein zelne Bezirke bestimmt waren, während nach dcni Ge setze vom 6. September 1834 derartige Vorschriften von blos localer Bedeutung nicht weiter im Gesetz- und Verordnungsblatt Aufnahme finden sollten. Die unterzeichnete Deputation fand hierdurch ihre Bedenken nicht allenthalben erledigt, zumal da in dem Rescripte vom 29. März 1822 die durch dasselbe publi- cirten Vorschriften als solche, „welchen Wir hiermit ausdrücklich Gesetzeskraft er- theilen", 139"
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