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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Nun möchte ich noch auf Eins aufmerksam machen: Es handelt sich hier oft um die Untersuchung selbst, darum, daß Jemand eine solche Untersuchung bestanden hat. Wir haben auf der Akademie zu Freiberg Leute aus dem fernen Ausland, aus Rußland, Spanien und anderen Ländern, die dort studiren, aus Landern, wo ganz andere Gesetze und Einrichtungen bestehen, als bei uns, junge Leute, die bereits dem angehenden Beamtenstand angehöreu, die auf Kosten ihrer Regierungen studiren. Wenn diese Leute mit einem Zeugnisse nach Hause kommen, welches die Be merkung enthält, daß sie wegen Widersetzlichkeit gegen die öffentliche Gewalt in Criminaluntersuchung gewesen sind, so sind sie sofort für ihr ganzes Leben verloren. (Beistimmende Bewegung in der Kammer.) Meine Herren, das sind thatsächliche Verhältnisse, die sich nicht wegleugnen lassen, und wenn man dies berück sichtigt, so glaube ich, kann man wohl die Nothwendigkeit anerkennen, hier besondereBestimmungenzu treffen. Frei lich das Wort „Nothwendigkeit" kann man hierbei nicht in mathematischem und logischem Sinne so verstehen, daß Etwas nicht anders sein könne. So nothwendig, wie, daß 2 mal 2--4 ist, ist es freilich nicht. Aber es giebt in die sen Verhältnissen auch eine relative Nothwendigkeit, und wenn ich mir sagen muß: wenn ich das und das nicht thue, so treten die und die großen Nachtheile ein, so ist das eben eine „relative Nothwendigkeit," die hier allein nur den Ausschlag geben kann. Ich bemerke ausdrücklich, daß das Justizministerium sich vollständig mit diesem Ge setze einverstanden hat, daß auch das Justizministerium cs nach den gemachten Erfahrungen für wünschenswerth hielt, für solche kleine Sachen eine besonders constituirte Be hörde zu haben. Nun aber gebe ich dem geehrten Abgeordneten zu, Alles, was ich bisher gesagt habe, würde völlig verschwin den und jede Bedeutung verlieren, wenn der Vorschlag gegen die Verfassung verstieße. Darin stimme ich mit ihm überein; wenn der Entwurf eine Verletzung der Ver- faffungsurkunde, oder, um mich richtiger auszudrücken, eine Abänderung der Versaffungsurkunde involvirte, dann würde sich die Regierung allerdings noch einmal die Sache überlegen, ob es nothwendig wäre, eine solche Ausnahme zu machen. Aber auch diese Erwägung ist keineswegs un terlassen worden. Wir haben uns, ehe wir dieses Gesetz vorlegten, auch diese Frage gestellt. Aber ich muß offen gestehen, ich bin zu einem andern Resultat dabei gekom men, als der geehrte Separatvotant. Sein ganzer Gegen satz gegen den Gesetzentwurf beruht auf der Interpretation von §. 55 der Verfassungsurkunde. Der Wortlaut dieses Paragraphen liegt Ihnen vor. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Interpretation der Worte „ferner nothwendig bleiben," und es hat der Herr Separat votant sowohl, als der Abg. vr. Hamm mit großer Be stimmtheit darauf hingewiesen, daß unter dem Worte „bleiben" nichts Anderes verstanden werden könne, als ein Beharren in dem Zustande, in dem sich eine Sache be findet, also ein Fortdauern. Der geehrte Abg. vr. Hamm hat sich darauf bezogen, daß er alle Autoritäten der deut schen Sprache ausfordern könne und jede würde in seinem Sinne antworten, so daß hierüber auch nicht der entfern teste Zweifel obwalte. Wenn ich eine Autorität in der deutschen Sprache wäre und als solche befragt würde, so würde ich mich in demselben Sinne aussprcchen. Es han delt sich aber hier gar nicht darum, cs fragt sich vielmehr: ist das Wort „bleiben" in unserer Gesetzessprache und namentlich in unserer Verfassungsurkunde selbst wirklich in diesem strengen Sinne gebraucht worden? Kommen nicht viele andere Stellen in der Verfassungsurkunde vor, wo man sich sagen muß: hier ist es anders gebraucht? Ich möchte fast behaupten, daß „bleiben" als ein sächsischer Provincialismus sehr häufig anders, geradezu für „sein" und „werden" gebraucht wird. Ich will mir erlauben, Ihnen zwei oder drei Stellen unserer Ver fassungsurkunde zu geben, wo meine Interpretation ganz gewiß die einzig mögliche ist. Es ist dies zunächst §. 25, da heißt es: „Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besonderen Gesetze Vor behalten." Heißt das nun: sie „bleiben" für ewige Zeiten diesem Gesetze Vorbehalten? Nein! Ich glaube, es heißt, diese Bestimmungen werden einem besonderen Gesetze Vorbe halten. Ein ähnlicher Ausdruck ist im 8- 36. Da heißt es in der Ueberschrift: „Recht der Beschwerde über Be hörden". Am Schlüsse heißt es: „Uebrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmit telbar anzubringen." Was würden Sie sagen, wenn die Regierung das so inter- pretirte: da muß genau ermittelt werden, ob Du schon im Jahre 1831 beim Erscheinen der Verfassungsurkunde das Recht gehabt hast, eine solche Beschwerde zu sichren? Nur in diesem Falle „bleibt" es Dir Vorbehalten ! (Heiterkeit!) Ich glaube, Nein! Es soll heißen: „es ist vorbehalten!" Eine ganz ähnliche Ausdrucksweise findet sich auch in dem Schlußsätze von §. 81. Da heißt es von den Kammer mitgliedern : „Uebrigens bleibt jedem Mitglieds überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Be finden zu bevorworten." Auch hier kann ich unter „bleibt" Nichts weiter ver stehen, als es wird ihm überlassen, ohne ängstlich zu fragen: wie weit ging dieses Recht schon vor dem Jahre 1831? Dann mache ich noch darauf aufmerksam, daß das Wort „Ausnahmen", wie schon der geehrte Abg. von Erie-
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