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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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„Die Kammer wolle die durch Publicationspatent des Rectors und akademischen Senates der Universität Leipzig vom s. Februar 1860 den dortigen Studiren- den publicirten Vorschriften in der bisherigen Form und Weise zwar einstweilen sortbestehen lassen; jedoch bei der Staatsregierung beantragen, diese Vorschriften nach vorausgegangener Revision der nächsten Stände versammlung mittelst Gesetzentwurfes zur verfassungs mäßigen Prüfung und Genehmigung vorzulegen." Dies ist ein Antrag, aus den man nach der allgemeinen Debatte meiner Ansicht nach nicht mehr zurückkommen darf, da derselbe wahrscheinlich nach der allgemeinen De batte zur Beschlußfassung kommt; ist dies richtig, so mußte ich mich bequemen, das, was ich in dieser Beziehung sagen wollte, vorzubringen. Königs.-Commissar Frei.es leb en: Aus dem eben Geäußerten muß ich abnehmen, daß der Herr Antrag steller unter dem von ihm erwähnten Gesetzentwürfe nicht den Entwurf eines, Gesetzes über Ausübung der Gerichts barkeit auf den beiden Akademien, sondern den Entwurf versteht, den das Cultusministerium in Bezug auf die Universität Leipzig vorzulegen beabsichtigt. Zch weiß nicht, ob der Herr Antragsteller sich, vielleicht bestimmter ausdrücken, will. Habe ich,geirrt, so fällt, was ich vorher äußerte, von selbst weg. Abg. Fahn au er: Zch muß allerdings den Herrn Präsidenten ersuchen, mir zu sagen, wenn dieser Antrag der Deputation zur Abstimmung kommt. Ich habe ge glaubt, daß er nach der allgemeinen Debatte zur Ab stimmung komme und daß es später nicht zulässig sei, auf denselben zurückzukommen. Präsident Haberkorn: Sofort nach dem Schluß worte beider Herren Referenten wird über sämmtliche An träge abgestimmt und über den Ihrigen zuerst. Wenn weiter Niemand zu sprechen wünscht, so schließe ich die Debatte und gebe zuvörderst dem Herrn Referenten der Minorität das Wort. Abg. Ziesler: Meine hochgeehrten Herren! Es hat mich nicht überraschen können, daß das von mir abge gebene Separatvotum in der geehrten Kammer auf lebhaf ten Widerspruch gestoßen ist. Ich habe denselben erwartet; muß aber bekennen, daß ich . geglaubt hatte, es würden, wenn man es nun einmal angreifen wollte, gewichtigere Truppen mir gegenüber ins Feld geführt werden, als dies in der That der Fall gewesen ist; denn ich muß meine Entgegnung mit der Bemerkung beginnen, daß der bis herige Verlauf der Debatte auf mich eben nur den Ein druck gemacht hat, daß man mit einiger Redegewandtheit so ziemlich Alles in Frage stellen; aber nimmermehr schwarz zu weiß und weiß zu schwarz machen kann. Es ist so Vieles im Laufe der heutigen Debatte vorgetragen, worden, daß es mir kaum möglich sein wird, auf alle einzelnen Einwendungen speciell zu erwidern. Es mögen die geehrten Herren, deren Bemerkungen ich nicht alle speciell berücksichtige, deshalb mit mir Nachsicht Haben. Ich möchte ihnen gegenüber ausrufcn: oopüa ras inopwrn kamt. Ich werde mich möglichst an die Reihenfolge der Sprecher, die gegen das Separatvotum aufgetreten sind, zu halten suchen und muß da zunächst dem Herrn Referen ten der Majorität entgegnen. Er bemerkte, meinBehaupten des Vorhandenseins von Verschiedenheiten in Bezug auf den civilrechtlichen Theil der in den akademischen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen sei nicht frei von Uebertrei- bungen. Nun, meine Herren, ich habe nicht im Mindesten entscheidenden Werth auf. die größere oder geringere Ver schiedenheit, die zwischen der Gesetzgebung von 1822 und dem Regulative von 1860 obwalten,, gelegt und begreife daher nicht, was mit einem solchen Einwande erreicht werden soll. Allerdings hat der Herr Cultusminister ein paar kleine Uebersehen, deren ich mich schuldig bekennen muß und gern schuldig bekenne, sehr geschickt dazu benutzt, um die Kammer glauben zu machen, als ob er einen Sieg über mich erfochten habe. Ich muß aber bemerken, der Herr Staatsminister hat sich eben nur an ein paar ganz schwache und unbedeutende Außenwerke meiner Ver schanzung gemacht und diese gestürmt; das eigentliche Schanzwerk meines Separatvotums aber, die totale Abän derung gesetzlicher Strafbestimmungen im blosen Verwal tungswege hat er weislich unangegriffen gelassen. Zch habe nicht blos auf die größere oder geringere Verschieden heit der einzelnen civilrechtlichen. Bestimmungen hinge wiesen ; ich habe ausdrücklich, weil ich inzwischen aller dings in Erfahrung gebracht, daß auch nach der Gesetz gebung von 1822, aber noch vor Emanation der Versaf- sungsurkunde einzelne Rescripte in der Gesetzsammlung publicirt worden sind, durch welche jene civilrechtlichen Bestimmungen Modificationen erfahren haben, in meiner ersten Rede noch andere wesentliche Verschiedenheiten an gegeben, habe namentlich auf die große Verschiedenheit der Strafbestimmungen in Bezug auf wirklich erfolgten Zwei kampf hingewiesen. Warum ist der Herr Eultusminister auf diesen Punkt gar nicht eingegangen? Warum hat der Herr Staatsminister ferner nicht mit einer Sylbe die sehr wesentlichen Abänderungen berührt, welche das Regulativ vom Zahre 1860 mit denjenigen Rechten der majorennen Studirenden vorgenommen hat, welche im Gesetze über das Vereins- und Versammlungsrecht den Landesbewoh nern verliehen sind? Meine Herren, nach dem Gesetze über das Vereins- und Versammlungsrecht hat jeder dispo sitionsfähige, unbescholtene Sachse das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten, diese zu leiten und sich sonst bei denselben zu betheiligen. Es hat ebenso jeder dispositionsfähige, unbescholtene Sachse das Recht, Vereine, auch solche, die sich mit öffentlichen Angelegenheiten be fassen, zu gründen, zu leiten und ihr Mitglied zu sein. Diese Rechte sind aber durch blose Ministerialverordnung 148»
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