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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Im Berichte ist dazu Folgendes bemerkt: Im Einzelnen gestattet sich die Deputation nach stehende Bemerkungen und Vorschläge: Ueberschrift und Eingang des Gesetzentwurfes be treffend, hat die Erste Kammer eine Aenderung beschlossen, wonach es heißen soll: Gesetz, Ich bitte hier einen Schreibfehler zu berichtigen. Es soll nämlich nach dem Vorschläge der Ersten Kammer heißen:, „Gesetz, die Ausübung der Gerichtsbarkeit über" u.s.w. Ich bitte also, diese beiden Worte nachträg lich einzuschalten. Es heißt demnach: Gesetz, die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Studirenden auf den Akademien zu Freiberg und Tharandt und die Eingehung civilrechtlicher Verbind lichkeiten Seiten derselben betreffend, ingleichen Wir rc. haben für nöthig befunden, in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit rc. Seiten der- ' selben, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen, wie folgt' — Diesem Vorschläge hat die unterzeichnete Deputation sich angeschloffen, weil er, abgesehen von dem Vorzüge der Kürze, in der Voraussetzung, daß §. 16, wie in der Ersten Kammer bereits beschlossen ist, in Wegsall kommt, auch materiell dem Inhalte des Entwurfes entspricht. Die Beschlußfassung hierüber wird daher Lis nach der Bedachung von 16 auszusetzen sein. Präsident Haberkorn: Will die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation die Beschlußfassung über Ueber schrift und Eingang des Gesetzentwurfs vor der Hand aussetzen? — Einstimmig: Ja. Referent von König: Ich geheZnun zu §. 1 über. . (s. L.M. I. K. S. 183.) In den Motiven ist darüber zu §. 1 Folgendes ent halten: (s. L.M. I. K. S. 183 und 184.) (Während Verlesung tritt Staatsminister Or. von Falkenstein ein.) Der Bericht sagt hierzu: Zu §. 1. Die Deputation erachtet aus den in denZMotiven enthaltenen Gründen die Zusammensetzung der beiden akademischen Gerichte zu Freiberg und Tharandt für ganz sachgemäß, und hat nur zu n 1 zu bemerken, daß gegenwärtig noch das Oberbergamt die-der Akademie zu Freiberg vorgesetzte Behörde ist; erst künftig, wenn die neue Organisation eingetrcteu sein wird, soll an dessen Stelle die Bcrghauptmannschaft treten. Deshalb schien es, womit die Staatsregierung einverstanden war, zweck mäßiger, die setzt noch in Wirksamkeit bestehende Be hörde zu benennen, folglich n 1 dahin abzuandern: „einem Mitglieds Zdes OLerbergamtes als Vorsitzen den," wobei man es für selbstverständlich erachtete, daß nach der beabsichtigten Neugestaltung für das Oberbergamt von selbst die an dessen Stelle gesetzte Behörde eintrete. Mit dieser Aenderung wird §. 1 zur Annahme empfohlen. Präsident Haberkorn: Der Abg. von Criegern hat das Wort. Abg. von Criegern: Wir kommen nun zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und namentlich §. 1 beweist nach meiner Ansicht sehr deutlich, daß es sich bei dieser Gesetzvorlage nicht darum handelt, ganz wesent liche Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen zu tresfeü, sondern daß die Ausnahmen, die das Gesetz wirklich beab sichtigt, sich in ziemlich engen Grenzen bewegen. Ich bitte in dieser Beziehung, besonders die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß nach §. 17 an dem Gerichtsstände in bür gerlichen Rechtssachen hinsichtlich der Studirenden in Freiberg und Tharandt gar Nichts geändert werden soll. Es wird im §. 17 festgesetzt, daß künftig hinsichtlich der Zuständigkeit für die rechtliche Verfolgung von Civilan- sprüchen gegen die Akadcmisten lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Platz greifen. Insofern wird auch durch das beabsichtigte Gesetz den Akademismen zu Tharandt und Freiberg nicht alles Das gewährt, was zur Zeit den Studirenden in Leipzig gewährt ist, nämlich ein besonderes Universitätsgericht für Civilsachen. Ich halte dies für sehr zweckmäßig und glaube, es ist ganz in der Ordnung, daß man die Abweichung von der Regel so be schränkt; denn hinsichtlich der Rechtsverfolgung in (Zivil sachen ist durchaus kein Bedürfniß der Abweichung da. Die Abweichung beschränkt sich also ganz wesentlich hier auf, daß nach §. 1 des Gesetzes in Verbindung mit 8- 2 eine engere Verschmelzung stattfindet hinsichtlich der Dis- ciplinarangelegenheiten und hinsichtlich der Angelegenheiten, welche in das eigentliche Gebiet des Strafrechts fallen. Mit Rücksicht auf diese Verschmelzung soll nun die künf tige Zusammensetzung der Behörden stattfinden, von der 8- 1 handelt. Es ist, wie ich bereits bei der allgemeinen Debatte auszusprechen mir erlaubte, streng genommen, von einem Privilegium hier gar nicht die Rede; es soll nur eine Ausnahme, eine Exemtion gestattet werden. Ein der artig epimirter Gerichtsstand hat sehr nahe Verwandtschaft mit dem, den man kurz als Causalgerichtsftand bezeichnet. In beiden Fällen ist nicht die Absicht, einzelnen Personen und Klassen von Personen an sich vor allen Andern eine Bevorzugung zu gewähren, sondern man hat nur die Ab-- sicht, die Behörden, die dabei entscheiden sollen, den Ver hältnissen angemessen, wie dies in §. 1 vorgeschlagen ist, zusammenzusetzen. - Es scheint mir daher hier eine ganz enge Verwandtschaft stattzufinden mit den Verhältnissen, die bereits zu Einführung der Handelsgerichte geführt haben und wahrscheinlich auch in größerer Ausdehnung
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