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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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gegnen. Derselbe sagte, daß bisher als erforderlich die Beurlaubung durch die Dienstherren bei der Wahl von Privatbeamteten nicht erschienen wäre. Nun, meine Herren, wir haben doch eine neue Organisation, eine Neuordnung i der communalen Verhältnisse in Berathung; dabei scheint mir doch wichtig, zu beurtheilen, ob die bisherigen Bestim mungen correct und gerecht gewesen, wenn auch direete Klagen darüber nicht eingcgangcn. Nebendem werden viel bedeutendere Aemter künftighin an die Gemeideangchorigen übertragen werden und ansehnlichere Geschäfte, als bisher, die künftig z. B. im Amte eines Gemeiudcvorstandcs die volle Kraft eines Mannes in Anspruch nehmen werden, wenn er im Jntresse der Gemeinde seine Pflicht voll er füllen will. Es scheint mir überhaupt ein eigenthümliches Argument des Herrn Referenten zu sein bei Berathung eines Gesetzes von so. eminenter Tragweite, wenn er sagt: weil Etwas bisher nicht bestimmt gewesen, deshalb soll es auch künftighin nicht eingeführt werden. Und, meine Herren, das wird ausgesprochen gegenüber von Gesetzen, die fast alles Bestehende auf den Kopf stellen. Dann, meine Herren, weiß ich nicht, wo der Herr Referent seine Erfahrungen her hat, daß die Privatbeamten stets auf exemten Gütern wohnen, das ist mir ein gänzlich un- begriffener Standpunkt des Herrn Referenten. Ich habe das nicht ausgesprochen, habe auch nicht blos von land- wirthschaftlichen Beamten und Forstbeamten, sondern all gemein von Privatbeamten gesprochen. Z. B. in Gegenden, wo bedeutende Fabrikanlagen auf dem Lande sich befinden, kann es am drückendsten gerade für Fabrikunternehmer oder Actiengesellschaften irgendwelcher Art werden, derenBeamtete unter Contractcn angenommen wurden, welche die Lösung des Dienstverhältnisses überaus schwierig für die betreffen den Geschäftsinhaber, mindestens sehr kostspielig und mit großen Verlusten verbunden machen. Ich weiß gar nicht, warum diese Beamtete gerade auf exemten Gütern wohnen sollen. Ich habe kein Wort davon gesprochen; daß der Herr Referent sich das annimmt, dafür kann ich Nichts, ich kann nur Das vertreten, was ich ausgesprochen habe. ^Uebrigens, meine Herren, weiß ich nicht, warum Dienstprincipale nicht die Macht haben sollen, sich davor zu schützen, daß nicht ihre eigenen Bediensteten ihnen als Gemeindeobrigkeiten vorgesetzt werden. Das, meine Herren, wäre mir doch ein ganz merkwürdiges Verhältniß, wenn unter Umständen der Herr von seinem eigenen Unterbeamten zurechtgewiesen werden, nach Befinden ins Gefängniß gesteckt werden könnte! (Heiterkeit.) Das wären Zustände, die ich als nicht ganz ordnungs mäßig ansehen würde. Meine Herren! Ich muß Sie er suchen, sich meines Antrags anzunehmen. Präsident von Zeh men: Verlangt noch Jemand das Wort? — Ich schließe deshalb mit Vorbehalt des Schlußworts für den Herrn Referenten. Referent Advocat Deumer: Meine Herren! Das ist schon richtig, daß gegenwärtig ein neues Gesetz be- rathen wird; das kann aber immerhin nicht rechtfertigen, Ausnahmestellungen zu schaffen, indem solche nach be kannten Grundsätzen möglichst vermieden werden sollen.— Sodann habe ich ausdrücklich gesagt, daß, wenn der An tragsteller Beamtete eines Gutsherrn im Auge habe, die selben in der Regel in dem Gntsbczirk wohnen werden. Und wenn drittens der Herr Antragsteller Anstoß genommen hat, daß Privatbedienstcte nach Befinden ihren Principal ins Gefängniß stecken können, nun, so ist dies nach dem Beschluß zu 8 74, welcher keine Annahme gefunden hat, gar nicht möglich. Uebrigens wird der Fall, daß ein Be amter der Gemcindevorstaud seines Principals ist, ebenso selten Vorkommen, wie der Fall, daß der Diener der Vor gesetzte, beispielsweise der Lieutenant seines Herrn ist, obwohl ein solcher Fall beim Militär vorkommen kann. Das Hauptgewicht ist immer darauf zu legen, daß es be denklich ist, eine Ausnahmestellung für eine besondere Klasse zu machen. Präsident von Ze'hmen: Es wird nun zur Abstim mung zu schreiten sein. Ich habe also an die Kammer die Frage nunmehr zum zweiten Mal zu richten: „ob sie dem Antrag des Abg. Seiler zu dem drittletzten Satz des § 37, welcher im Text nach der Fassung der Zweiten Kammer mit den Worten beginnt: „Oeffentliche und Hof beamte" beitreten will?" Meine Herren! Es stehen wieder die Stimmen. Es tritt also die Bestimmung der Verfassungsurkunde ein, wornach die Stimme des Präsidenten entscheidet. Ich habe mich gegen den Antrag des Abg. Seiler erklärt. Er ist also abgelehnt. Weitere Differenzen walten bei § 37 nicht ob und habe ich nun an die Kammer die Frage zu richten: „ ob sie § 37 in der beschlossenen Maße nach dem Gutachten der Deputation annehmen wiU?" Einstimmig: Ia. Es bleibt nun noch übrig, die Abstimmung mit Auf stehen und Sitzenbleiben über den ganzen vorgelegten Ent wurf einer revidirten Landgemeindeordnung vorzunehmen. Diese Abstimmung erfolgt auf Grund des von der Kammer gestellten bekannten-Vorbehalts und wird dann die weitere Frage zu stellen sein, ob die Kammer den gefaßten Be schlüssen gemäß, gegenüber der Zweiten Kammer, sich er klären will. Ich frage also die Kammer: „nimmt sie den Gesetzentwurf der revidir ten Landgemeindeordnung in beschlossener Maße an?" Gegen 3 Stimmen angenommen.
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