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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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Übertretungen, welcher die Mehrzahl von Polizeiver- gchungen behandelt, dabei gleichzeitig auf den allgemeinen Theil des Strafgesetzbuchs als Entscheiduugsnorm hin gewiesen wird. Schon darin liegt unstreitig ein Grund dafür, diese Sachen der richterlichen Competenz zu über lassen. Der Einwand, welcher vielleicht noch mit dem meisten Rechte gehört werden könnte gegen den vorliegen den Gesetzentwurf, ist der, daß die künftige Gerichtsorgani sation noch nicht feststehe und daß in dieser Beziehung wieder Aendcrungen eintreten können. Allein ich erachte auch diesen Einwand nicht für begründet. Schon jetzt hat der Einzelrichter, das Gerichtsamt, auch mit ziemlich un bedeutenden Criminalfällen zu thun. So lange die jetzige Gerichtsorganisation besteht, finden wir daher eine geeig nete Behörde in den Gerichtsämtern für diese Polizeistraf sachen. Und welche Behörde auch künftig an deren Stelle treten möge, immer wird es nicht an einer solchen Behörde fehlen, die geeignet ist für dergleichen Strafsachen. Wohl aber würde es von Uebel sein, wenn wir jetzt den Ver waltungsbehörden Geschäfte ferner überlassen und zuweisen wollten, welche ihnen spater doch entnommen werden müßten und für welche sie eben weniger geeignet sind. Aus allen diesen Gründen, meine geehrten Herren, empfehle ich Ihnen und Allen, welche wünschen, daß der betreffende Organisationsplan ins Leben treten möchte, sich für den vorliegenden Gesetzentwurf zu erklären. Staatsminister a. D.vr. von Falkenstein: Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht, auf die einzelnen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfes und des Berichts mit einzugehen, sondern meine Absicht gebt lediglich dahin, meine Abstimmung über das Gesetz zu motiviren, um falsche Schlüsse zu verhüten, die man möglicherweise unter den jetzt vorliegenden Umständen sehr leicht aus der Ab stimmung nach der einen oder der anderen Seite hin ziehen könnte; denn schon aus Dem, was bis jetzt gesprochen wor den ist, habe ich das zu entnehmen, daß vielleicht selbst innerhalb der Majorität und Minorität doch verschiedene Motiven vorhanden sind, aus denen man so oder so zu stimmen sich veranlaßt gefunden hat. Was der letzte geehrte Sprecher hervorhob: der Zusammenhang der sämmtlichen Gesetze, von denen bisher die Rede gewesen ist, namentlich des vorliegenden Entwurfs mit dem Organisationsgesetze, scheint eben darauf hinzudeuten, daß es, wenn nicht schon in der Natur der Sache, so doch jedenfalls in der Consequenz, nach der Jeder zu streben pflegt, liegt, daß Derjenige, der bis her für die zurMajorität gewordene Minorität gestimmt hat in der Organisationsfrage, auch in dem vorliegenden Gesetze diesem Principe wird treu bleiben müssen, wenn er nicht überhaupt seine Ansicht ganz und gar geändert hat. Die Hauptprincipien, um die es sich nun hier in dem Gesetze handelt, sind, wie wir schon bei der Frage über die Re organisation der Behörden gehört haben, die zwei großen Priucisicn: die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Einführung der Selbstverwaltung. Was das Letztere betrifft, so bin ich mcincsorts, vorausgesetzt, daß man die Selbstverwaltung auf das richtige Maß zurück führt, vollkommen damit einverstanden. Ich halte die Selbstverwaltung für etwas so Wichtiges, daß man gar nicht genug dafür sprechen kann; allein ich sage immer wieder: innerhalb der gehörigen Grenzen beschränkt, und in dieser Beziehung glaube ich allerdings, daß man bei dem Organisationsgescye in Beziehung auf die Guneinde- vorstände eben zu weit gegangen ist, wie die Minorität das ausgesprochen hat. Ganz anders stehe ich in Beziehung auf die Frage über die Trennung der Justiz von der Ver waltung. Da bin ich meinesorts noch heute, wie ich es vor zehn Jahren gewesen bin, wo ich mich über diesen Gegenstand schriftlich ausgesprochen habe, vcrUcbcrzcugung, daß wir dadurch kein Glück über die Justiz weder, noch über die Verwaltung verbreiten. Ich glaube, daß wir zu fürchten haben, es wird die Justiz ein sehr großes Uebcr- gewicht über die Verwaltung bekommen; ich fürchte, daß wir der Verwaltung durch die jetzt beabsichtigte Ueber- weisung der Strafbefugnis; an die Justizbehörden den wesentlichsten Theil ihrer Autorität rühmen, und glaube ich kaum, daß die Ansicht, welche der Herr vr. Heinze aussprach, daß man im Gcgeutheil die Verwaltungsbehörde vor einer so großen Verantwortlichkeit schützen müßte, von Einfluß sein wird für Die, welche das praktische Leben kennen. Ich glaube umgekehrt, gerade, weil sie weniger verantwortlich sind, daß die Verwaltungsbehörden sehr leicht in eine gewisse Willkür verfallen können, wenn man sie künftighin gänzlich von den eigentlich juristischen Geschäften trennt, und ich glaube, daß gerade das Gute, was wir unserer bisherigen Verwaltung zu verdanken haben, in dem Zusammenwirken der Justiz mit der Verwaltung recht eigentlich liegt, weil dadurch die eine, wie die andere Brauche rcsp. gemildert und gestärkt, jeden falls vor Einseitigkeit und Härte bewahrt wird. Allein, meine Herren, es ist das eine Sache der Ansicht. Ich weiß sehr gnt, daß 'der Zug der Zeit, möchte ich sagen, dahin geht, diese Trennung ausznsprcchen, trotzdem, daß man übrigens in den allermeisten Verhältnissen eben jetzt nach Einigung und nicht nach Trennung zu suchen pflegt. Allein eben deswegen glaube ich, die Pflicht zu haben, daß ich auf diesen Punkt ein entscheidendes Gewicht insofern nicht lege, als ich mich der Ansicht unterwerfe, die man als die richtige nun einmal annehmcn zu müssen glaubt. In dergleichen Fällen und wenn es sich um all gemein wichtige Maßnahmen handelt, muß man nicht eigensinnig seine Ansicht festhalten. Ich will nur den Wunsch hegen, daß man nicht späterhin dazu kommen möge, diese Trennung zu bereuen, wie das nach manchen Mitteilungen, die ich aus anderen Ländern, wo man sie eingeführt hat, erhalten habe, doch hier und da Ler Fall
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