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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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Sache nicht. Nach meiner Ueberzeugung hängen aber die beiden Gesetze so wesentlich innerlich zusammen, daß ich wenigstens es nicht über mich vermögen könnte, bei dem einen so und bei dem andern anders zu stimmen. Was die Frage über die Wissenschaft betrifft, über welche sich der Herr Staatsminister aussprach, so muß ich freilich sagen, cs ist darüber wohl außerordentlich schwer zu urtheilcn: was ist eine berechtigte Forderung der Wissenschaft und was nicht? Meine Herren! Erinnern Sie sich an die interessante Dis- cussion, die hier in dieser Kammer stattgefunden hat bei Gelegenheit der Frage über die Verordnungen zum Crimi- nalgesetzbuch. Was haben wir uns da für Zweifel ge macht, ob Das oder Jenes in der Wissenschaft begründet sei oder nicht! Was aber die vorliegende Frage betrifft, so muß ich vollkommen Dem, was Herr von der Planitz an geführt hat, insofern beitretcn, als gerade bei dieser Frage kein Zweifel ist, daß sich die Wissenschaft noch nicht de finitiv darüber ansgesprochen hat. Selbst die, eigentlich dem Allen zu Grunde liegend Frage: was ist Verwaltung und was ist Justiz? selbst diese Frage, meine Herren, ist im Augenblicke in der Praxis, wie in der Wissenschaft noch keineswegs abgeschlossen. Es hat noch Niemand eine durchgreifende, von der Wissenschaft im Allgemeinen ge- billigte Definition darüber geben können oder gegeben: was ist und gehört zur Verwaltung? Ich berufe mich hier namentlich auch auf Das, was in anderen Ländern außer Deutschland gilt, wo darüber ganz andere Bestim mungen vorhanden sind, als bei uns, z. B. auf Frank reich, wo man einen ganz anderen Begriff von Verwaltung aufgestellt hat, als bei uns, und sich wohl dabei befindet. Ich erwähne dies lediglich deswegen, um zu beweisen, daß man nicht mit Recht sagen kann, die Wissenschaft sei hier mit fertig. Es sind selbst die bedeutendsten Gelehrten be kanntlich noch verschiedener Ansicht hierüber. Wenn end lich der Herr Minister sowohl, als Herr von König sich darauf berufen haben, daß in der Sache eine wesentliche Aenderung auch die neue Proceßordnung nicht bringen werde, so bin ich darüber sehr erfreut; ich weiß es aber nicht, es liegt noch Nichts vor und wir wissen, wie schwankend die Gesetzgebung und namentlich auch die Reichsgesetzgebung in solchen Dingen zu sein pflegt und wie schwierig es ist, daraufhin zu erklären, es wird sich Alles schon machen, wir werden schon sehen, wie Alles kommt. Ein Punkt aber ist namentlich ganz gewiß von Wichtigkeit, den ich schon vorhin vorzuheben mir erlaubte, das ist der, daß das Verhältniß der Justizbehörden zu den Verwaltungsbehörden, die ganze Bezirkseintheilung u. dergl. allerdings von großer Wichtigkeit ist nach meinem Begriffe für die Vereinfachung der ganzen Sache und daß' soweit, wie man jetzt das behaupten kann, möglicherweise gerade die Bestimmungen der Proceßordnung und mög licherweise die nothwendige Rücksichtnahme auf diejenigen Bestimmungen, die etwa in Nachbarländern getroffen wer den, bei der Organisation selbst uns dahin führen können, daß wir in kurzer Zeit wieder genöthigt wären, die fest gestellten Bezirke zu verändern, die Amtshauptmannschaf- ten und Gerichtsbezirke zu vermehren oder zu vermindern, was nicht ohne Einfluß aus das Ganze sein würde, wäh rend es namentlich in der jetzigen Zeit sicherlich nicht wün- schenswerth ist, fort und fort auf's Neue zu organisiren, zumal ein specieller, tiefer liegender Wunsch selbst nach der jetzt beabsichtigten Organisation eigentlich nicht einmal vorhanden ist. Präsident von Zehmen: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt .... Der Herr Staatsminister! Staatsminister Abeken: Meine Herren! Insofern die Bedenken, die Se. Excellenz der Herr Minister vr. von Falkenstein wegen der jetzt obwaltenden Ungewißheit über die Gestaltung der künftigen Gerichtsverwaltung und Or ganisation vorbrachte, gegen das jetzige Zustandekommen der Organisation der-Verwaltungsbehörden gerichtet sind, hätte ich keinen Grund, mich in die Debatte zu mischen. Da aber aus dieser Ungewißheit ein Grund hergeleitet werden soll, die jetzige Vorlage über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abzulehnen, so gestatte ich mir doch, noch einige Worte hinzuzufügen. Nach den all gemeinen Grundsätzen, nach welchen jetzt das Proceßver- fahren gestaltet und die Gerichte organisirt werden müssen, auf denen auch der bereits fertige Entwurf der Civilpro- ccßoronung basirt, werden unzweifelhaft, wie bisher in Sachsen, Collegial- und Einzelgcrichte erster Instanz be stehen, und gegen die Einzelgerichte wird die Berufung an die Collegialgerichte erster Instanz zulässig sein. In dieser Gestaltung, die sich bestimmt voraussehen läßt, liegt ge wiß kein Grund, die Polizeistrafgewalt noch bei den Ver waltungsbehörden zu lassen, anstatt sie den Gerichten zu überweisen. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen der jetzt in Sachsen bestehenden und der wahrscheinlich künftig einzuführenden Organisation wird darin liegen, daß jedenfalls eine Anzahl der bestehenden Bezirksgerichte und eine noch größere Anzahl der jetzigen Gerichtsämter wird eingezogen werden. Man kann aber mit ziemlicher Gewißheit voraussetzen, daß die Bestimmung der Grenzen Ver Bezirke und der Größe der einzelnen Gerichtsbezirke den Landesregierungen überlassen bleiben wird, und soviel kann schon jetzt als in den Intentionen der betreffenden Verwaltungsministerien und des Justizministeriums lie gend bezeichnet werden, daß man bei Feststellung der Grenzen der einzelnen Gerichtsbezirke und der amtshaupt- mannschaftlichen Bezirke bedacht sein wird, die Sache so zu gestalten, daß sich diese Grenzen decken. Präsident von Zehmen: Ich frage nochmals, ob Jemand das Wort begehrt? — Wenn das nicht der Fall ist, schließe ich die allgemeine Debatte vorbehältlich des
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