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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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und Polizcigewalt über eine Gemeinde ein Mann ausübt, welcher der Gemeinde in den meisten Fällen gar nicht an- gchört, der gar nicht von ihr gewählt, sondern ans Vor schlag des Bezirksausschusses, in welchem vielleicht ganze 2 Vertreter von den lOOLandgemeinden des Bezirkes sitzen, vom Könige ernannt worden ist?! Meine Herren! Ich will nicht weiter urgiren, daß auch in geographischer Be ziehung das System der Districtsvoi sicher wesentliche Nach theile haben wird, insbesondere nach den Detailvorschlägen, die von der Minorität ausgchcn; denn sehr wohl statuirt sic, daß größere Gcmcindebczirke, die an sich für fähig an- zuschcn sein würden, einen besonderen District zu bilden, zu einem solchen zu erklären sind. Das wird also sehr leicht dahin führen, daß kleinere Gemeinden, welche durch diesen größeren Bezirk von einander geographisch getrennt und entfernt sind, zu einem District vereinigt werden müßten. Ich will weiter nicht urgiren, daß die selbstän digen Gutsbezirke, die die Vorlage und der jenseitige Kam merbeschluß stehen läßt, ganz verschwinden. Aber wie wird sich thatsächlich die Sache gestalten? Zwar soll der Herr Districtsvorstcher das Amt als ein Ehrenamt ver walten; es soll ihm aber ein Expedient bcigegebcn werden. Meine Herren! Das wird dahin führen, daß thatsächlich der Herr Expedient die Districtsvorstaudschaft ausüben wird, und wer wird diese Expcditionsfunction suchen und übernehmen? Ich fürchte, nur Solche, die anderwärts nicht brauchbar erschienen sind oder sich vielleicht in ihrem eigentlichen Berufe schon verbraucht haben. Aber am allcrbcdenklichsteu scheint mir der Modus, den die geehrte -Minorität für die Aufbringung der Kosten dieser Districts vorstandschaft vorschlägt. Meine Herren! § IOK macht die Polizeipflcge auf dem Lande zur Aufgabe des Bezirkes. Das wird also ganz einfach dahin führen, daß die ein bezirkten Städte die Kosten der obrigkeitlichen und polizei lichen Gewalt auf dem Lande mitbezahlen helfen. Hüten wir uns doch gar sehr dafür, auf diese Weise ganz ge- müthlich die Kosten der Polizcipflege auf dem Lande zu einer Bczirkssache zu stempeln! Nehmen wir vielmehr die Vorlage an, selbst auf die Gefahr hin, daß es momentan den Bedürfnissen und Wünschen eines Theiles der Be völkerung nicht ganz convenire. Es ist nicht das erste Mal, daß die Gesetzgebung eine Anfangs unbequeme Neuerung einem widerstrebenden Theile der Bevölkerung obtrudirt. Endlich, meine Herren, gestatten Sie mir noch, zwei Momente hervorzuhcben, welche die Vorwürfe, die der Gesetzvorlage gemacht werden, wesentlich erledigen dürften. Zunächst hat man diesen Vorwurf hergcleitct aus der Ge fahr, die aus dem Mangel an Intelligenz bei den Ge- mcindcvorständen resultiren würde. § 72 Abs. 2 aber der Langemeindeordnung gicbt hinlänglich Befugniß für das Einschreiten der Behörden; denn es heißt dort: „Auch kann von dem Krcishauptmann die Ver waltung derPolizei ans Kosten der Gemeinde ganz oder theilwctse einer anderen Behörde übertragen werden," und weiter sind in § 77 die Gemeinbevorstände und Ge- mcindcältcsten dcrDisciplinaraufsickt dcsNmtshauptmanns unterstellt und können bei grober oder wiederholter Pflicht verletzung, sowie bei wahrgenommencr Dicnstunfäbigkeit durch letztere auf Zeit, nach vorgängigem Gehör des Be zirksausschusses aber auch gänzlich von ihrem Amte ent fernt werden. Der zweite Punkt betrifft den an sich ja schp gesunden Gedanken, der dem Vorschläge der Minorität zu Grunde liegt, den Gedanken der Vereinigung mehrerer kleinerer Gemeinden zu einem größeren Ganzen. Auch diesem Ge danken ist in der Landgcmeindeordnung Rechnung getragen; denn § 85 giebt nicht nnr der Möglichkeit einer freiwilligen Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Districte Naum, sondern gicbt sogar dem Krcishauptmann die Füglichkeit, zwangsweise eine solche Vereinigung für sämmtliche Gemciudczwecke, inshesondcre für diePolizcivcrwaltung durchznsctzen. — Ich glaube sonach, daß wir nnr daS Nichtige treffen, wenn wir der Negicrnugsvorlage und der Majorität unserer Deputation beitrctcn. Ich fürchte nicht, daß wir damit den Gemeinden ein Danaergeschenk entgcgcnbringen. Bürgermeister vr. Koch: Meine Herren! Die Ver tretung des Negicrungscntwurfs und der Ansichten der Majorität Ihrer Deputation ist in so guten Händen, daß ich mich des Wortes in der allgemeinen Debatte würde begeben haben, wenn ich nicht Veranlassung erhalten hätte, auch als einzelnes Mitglied der Majorität einer Acußerung entgegcnzutreten, die von einem Vertreter der Minorität, dem ersten der geehrten Herrn Redner, gefallen ist. Sie wollen sich erinnern, daß derselbe, als er die Vorschläge der Minorität mit dem von der Majorität vorgcschlagenen 8 l9l> verglich, die Meinung aussprach, daß die Majori tät in diesem Ihnen empfohlenen Zusatzparagraphen in der That etwas Anderes nicht beantrage, als was der Vorschlag der Minorität besage, und daran knüpfte er daun die Bemerkung: dennoch wird von der Majorität unser Vorschlag abgclehnt, blos weil wir denselben gemacht haben. Meine hochgeehrten Herren! Eine derartige Unter stellung darf kein Mitglied der Majorität mit Still schweigen hinnchmen. Ich lege für mich und im Namen der gesammten Majorität, bereu Erlaubniß vorausgesetzt, dagegen entschie den Verwahrung ein. Nicht persönliche Gründe haben uns zu unserem Majoritätsgutachten Veranlassung gegeben, sondern rein sachliche, nnd wenn ich zu der geehrten Mi norität das vollkommene Vertrauen habe, daß auch ihre Vorschläge nur aus sachlichen Gründen hcrvorgcgangen seien, so nehme ich für mich dasselbe Vertrauen in Anspruch. Da mir dieser Zwischenfall indeß Gelegenheit gicbt, über die Ansichten, die namentlich von dem ersten geehrten Herrn Vorredner ausgesprochen worden sind, mich zu äußern, 169»
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