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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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Mit Nein antworten: Secretär von Schütz. Domherr von Watzdorf. Graf von Einsiedel-Wolkenburg, von Stammer. von Böhlau. von Egidy, von Ferber. Meinhold. Seiler, von Burgk, von Metzsch. Landesältester Hempel, von der Planitz. Mit 28 gegen 13 Stimmen genehmigt. Ich frage: ob zu §72 Jemand das Wort ergreift? — Wenn nicht, frage ich die Kammer: „ob sie den zu diesem Paragraphen von der Deputation gemachten Vorschlag geneh migt?" Einstimmig: Ja. Wünscht zu § 73 Jemand das Wort? — Wenn Nie mand das Wort begehrt, frage ich: ,,ob auch hier der Vorschlag der Deputation genehmigt wird?" Einstimmig: Ja. Wünscht zu 8 74 Jemand zu sprechen? - Herr Hof rath von Bose! Hofrath von Bose: Auch zu diesem Paragraphen, meine Herren, drängt sich mir ein redactionelles Bedenken auf, welches ich aus dem vorhin angedeuteten Grunde kurz zur Sprache bringen möchte. In Absatz 2 des uns vor- geschlagcncn Paragraphen ist gesagt, daß der Gemeinde-- Vorstand durch eine vorläufige Strafverfügung die Geld strafen festzusetzen habe. Absatz 5 desselben Paragraphen spricht dann von cndgiltig festgesetzten Geldstrafen. Es kann diese Fassung sehr leicht zu dem Jrrthum führen, als ob außer der vorläufigen Festsetzung nachträglich noch eine endgiltige stattzufinden habe. Das ist aber doch keines falls beabsichtigt. Die vorläufig festgesetzte Geld strafe verwandelt sich nach der Bestimmung des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen von selbst in eine endgiltig feststehende dadurch, daß der betreffende Adressat die zehntägige Frist verstreichen läßt. Es wäre daher wohl correcter gewesen, entweder im fünften Absatz blos zu sagen: „Geldstrafen, welche" u. s. w., oder zu sagen: „die endgiltig feststehenden Geldstrafen". Da aber, wie gesagt, redactionclle Acndcrungen nicht mehr zulässig nd, so bitte ich wenigstens um eine ausdrückliche Erklä- mg dahin, daß diese Gegenüberstellung der Worte „vor läufig" und „endgiltig festgesetzt" eine unabsichtliche ge wesen ist. Referent Geh. Nath von König: Ich glaube, im Namen der Deputation mich dahin aussprechen zu können, daß die vom Herrn Vorredner gegebene Erläuterung der beiden anscheinend widersprechenden Ausdrücke die ganz richtige ist; aber auch meiner Ansicht nach zu irgend einem wesentlichen Jrrthume nicht Veranlassung geben kann. Es ist eben so, wie der Herr Hofrath von Bose bemerkt hat. Der Gcmeindcvorstand kann nur vorläufig festsetzen und erst durch den Lauf der Zeit wird diese Festsetzung zu einer endgiltigen. Ich weiß nicht, ob man an.Stelle des „end giltig festgesetzt" einen besseren und zweckmäßigeren Aus druck würde finren können. „Endgiltig feststehend" ist nach meiner Ansicht wenigstens auch keine wesentliche Ver besserung. Staatsminister von Nostitz - Wallwitz: Ich bin sowohl mit dem Herrn Referenten, als mit demHerrnHof- rath von Bose in Betreff der Auffassung der vorliegenden Gesetzbestimmung einverstanden; nur darin kann ich dem Herrn Hofrath von Bose nicht beipflichten, daß unab sichtlich hier die endgiltig festgesetzte Strafe der vorläufig festgesetzten Strafe gegenüber gestellt sei. Das ist nicht unabsichtlich, sondern vielmehr mit voller Absicht geschehen. Der Gemeindevorstand kann allerdings nur eine vorläufige Strafe festsetzen, weil der betreffende Angeschuldigte inner halb der zehntägigen Frist das Recht hat, auf den Aus spruch des Richters zu recurriren. Läßt er die zehntägige Frist verstreichen, so wird dann die vorläufig festgesetzte Geldstrafe zu einer endgiltigen. Im letzten Absätze mußte dies aber hervorgehoben werden, weil von einer Verwand lung der Geldstrafe nicht die Rede sein kann, bevor die selbe zu einer endgiltig gestgesetzten geworden ist. Vicepräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer: Ich schließe die Debatte und frage: ob der Herr Referent zum Schluß noch zu sprechen hat? — Es ist nicht der Fall und so frage ich die Kammer: „ob sie § 74 in der empfohlenen Maße gen eh - migen will?" Einstimmig: I a. Begehrt Jemand zu §74b das Wort? — Wenn nicht, frage ich die Kammer: „genehmigt sie § 74b?" Einstimmig: Ja. Verlangt Jemand zu § 76 zu sprechen? — Wenn nicht: „ist die Kammer damit einverstanden, daß die vorgeschlagenen Worte in Wegfall gebracht werden?" Einstimmig: Ja.
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