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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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die jenseitige Deputation die der hiesigen Oberrechnungs kammer überwiesene Contrvle sür durchaus ungenügend und somit die Instruction vom 3. Februar 1842 einer Revision dringend bedürftig, welche die vollständige Re organisation der fraglichen Behörde zur nothwendigen Folge haben müsse. Deren geschäftliche Thätigkcit in Be zug'auf die Ständcversammlung anlangend, schlägt sie die Directiven des preußischen Gesetzes für dieselbe vor und erwartet davon entschiedene Vortheile. Sie hat daher die Aufrechthaltnng des Eingangs angeführten Antrags empfohlen und dieser, wie bereits erwähnt, beinahe einstimmige Annahme feiten der Zweiten Kammer gefunden. Die diesseitige Deputation hat es bei der Wichtig keit des Gegenstands für unerläßlich erachtet, sich vor Abgabe ihres Gutachtens nochmals mit dem Herrn Finanz minister eines Weiteren über denselben zu vernehmen, hat sich jedoch nicht entschließen können, sich für die Nothwcndigkeit einer gesetzlichen Regelung der Verhält nisse und Obliegenheiten der Oberrechnungskammcr über haupt, wie nach preußischem Muster zu entscheiden. Während dort erst durch die Verfassungsurkunde vom 3t. Januar ;850 der Erlaß eines besonderen Ge setzes über die Einrichtung und die Befugnisse dieser Be hörde zugesagt war, ist in Sachsen bereits durch § 99 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 aus drücklich bestimmt, daß die Negierung den Ständen in Bezug auf den Rechenschaftsbericht nicht nur die nöthigen Erläuterungen zu geben, sondern auf Erfordern auch Rechnungen und Belege mitzutheilen habe. Wenn dies nun aber feiten der Staatsregierung in der That von jeher in ausgiebigster Weise geschehen ist, so erscheint diese Angelegenheit durch die Bestimmung von § 99 der Verfassungsurkunde und deren langjährige Handhabung als vollständig geordnet, und die Ständeversammlung durch dirccte Vorlegung der spcciellen Nachweise besser in den Stand gesetzt, ein freies Urtheil über die Entlastung der Staatsregierung zu gewinnen, als sie es durch das Gut achten der Oberrechnungskammer sein würde. Der Schwerpunkt der Prüfung des Rechenschafts berichts würde durch eine gegenthcilige Einrichtung, wie sie die jenseitige Deputation wünscht, indirect mehr der Landcsvertretung entzogen und in die Hand der Ober- recknungskammcr gelegt werden. Ferner würde durch eine solche der Rechenschafts bericht erst mindestens eine Finanzperiode später, als jetzt an die Kammern gelangen können und statt dessen an dem betreffenden Landtage nur eine vorläufige Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben mit dem Nachweise der Etatsüberschrcitungen und extraordinären Ausgaben — ein sogenanntes rectificirtes Budget — den Ständen zur nachträglichen Genehmigung mitzutheilen sein; — gewiß ein nicht zu unterschätzender Nachtheil! Hicrnächst würde aber weiter eine Ausdehnung der Wirksamkeit der Oberrechnungskammcr auf eine Cvntrole des gejammten Staatshaushalts eine Cvucentrirung der Revisionsarbciten über alle Central- und Spccialkasscn- rechnungen bei derselben voraussetzen und somit die Auf hebung der jetzt bestehenden Rechnungscxpeditionen bei den einzelnen Ministerien und Oberbehörden bedingen, welche in anderer Beziehung vielfach schwer empfunden werden würde. Nicht zu gedenken der großen Kostspieligkeit, welche eine solche Einrichtung involvireu würde, indem die Ober rechnungskammer zu einer Behörde umgestaltet werden müßte, welche sowohl bezüglich der Zahl ihrer Mitglieder wegen der ihr zu übertragenden Arbeitslast und Verant wortlichkeit, als auch bezüglich deren Salarirung in An- betracbt ihrer Stellung einen zur Zeit unübersehbaren Kostenaufwand beanspruchen dürfte. Endlich würde eine nach preußischem Muster der Oberrechnungskammer zu gebende Stellung, nach welchem dieselbe außerhalb und über den obersten Staatsbehörden steht und unmittelbar nnr dem Könige verantwortlich ist, dem durch und durch ausgebildeten constitutionellen Cha rakter der sächsischen Verfassung wenig entsprechen und selbst wenn in dieser Beziehung ein angemessener Aus weg gefunden werden sollte, so dürfte es mindestens frag lich erscheinen, ob derselbe im Interesse der Ständever sammlung sein würde. Zu Alledem hat die unterzeichnete Deputation ein Bedürfniß einer auf dem Wege der Gesetzgebung zu be wirkenden Reorganisation der Oberrechnungskammer in der angedeutetcn Richtung nirgends zu erkennen vermocht; der jenseitige Bericht erkennt selbst an, daß sich zur Zeit ein solches auch in keiner Weise fühlbar gemacht habe, und wenn derselbe als einziges Motiv die Möglichkeit dereinstiger Confliete angiebt, so sind dies ^rnvawinnäk kuturo, welchen eine tatsächliche durch die Vergangenheit berechtigte Begründung weder beigclegt werden kann, noch nach dem angezogenen Berichte' beigelegt werden will, gegen welche vielmehr in der That durch tz 99 der Ver fassungsurkunde und dessen beinahe 40 jährige Anwendung, von welcher in der zeither geübten Weise ein Ab- und Zurückgehen kaum als möglich erscheint, die ausreichend sten Garantien gegeben sind. Die Deputation empfiehlt somit der Ersten Kammer: den von der Zweiten Kammer beschlossenen Antrag: „im Verein mit der Ersten Kammer die Re gierung zu ersuchen, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vvrzulegen, durch welchen die Rechte und Pflichten der Oberrechnungskammer, sowie die Stellung derselben zu der Regierung und der Ständeversammlung, nicht minder die Rechte der letzteren der Oberrechnungskammer gegenüber näher bestimmt werden," abzulehnen. Präsident vonZehmen: Ich ersuche den Herrn Referenten, uns nun den Schlußantrag der Deputation zu verlesen. Referent von Böhlau: Der Schlußantrag lautet: Die Deputation empfiehlt somit der Ersten Kammer: den von der Zweiten Kammer beschlossenen Antrag: „im Verein mit der Ersten Kammer die Regie rung zu ersuchen, dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf vvrzulegen, durch welchen die Rechte und Pflichten der Oberrechnungskammer, sowie die Stellung derselben zu der Regierung und der Ständeversammlung, nicht minder die Rechte der letzteren der Oberrechnungskammer gegenüber näher bestimmt werden," abznlehnen.
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