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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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noch vorzutragen auf die Beschwerde und das Gesuch des Raths und der Stadtverordneten zu Dresden, die Verord nung des königl. Kriegsministeriums über Befreiung der Militärpersonen rc. von der Einquartierungslast betreffend. (Geschieht.) Diese ständische Schrift hat ebenso, wie die vorhin ver lesene, in der Zweiten Kammer bereits nach dem dort vor schriftsmäßigen Gel rauch ausgelcgen und es wird dieselbe nunmehr zum Abga ige zu bringen sein- Wir gehen nun über zur Berathung des Be richts der ersten Deputation über das königl. Decret Nr. 61, betreffend den Entwurf zweier Gesetze über Entschädigung gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundenen Berechti gungen und des Wahlzwangs.*) — Referent ist Herr Bürgermeister Müller. Referent Bürgermeister Müller: (Das betreffende königl. Decret siehe L.M. II. K. S. 4157 flgg.) Es werden nun die a.lgemeiner Moriven zum Gesetze vorzulcsen sein, oa'ern nicht, wie ich hiermit Vorschläge, die Kammer genehmigen sollte, daß davon abgesehen wird unter vorausgesetzter Zustimmung der hohen Staatsregie rung. Präsident von Zeh men: Der Herr Referent be antragt, daß oou Vorlesung der dem königl. Dccrete bei- gcgebcncn allgemeinen Motiven abgcseh n werden möge, vorausgesetzt, daß sie königl. Staatsregierung hierzu ihre Zustimmung erklärt. Genehmigt Das die Kamm-r? — Genehm.gt. — Tiit- auck die kbnigl.Staatsregierum hierin bei? — Einverstanden. Referent Bür< erme ster Müller: (Den Eingang d<s Ge etzentwurfs ä siehe L.M. II. K. S. 4165.) Den Herr President wird mir gestatten, daß ich nrn den allgemeinen Theil es Berichts vor lese. — Derselbe lautet: Mittels aller wchst n Dccrets vom 6-Novern der v)- rigen Jahres sind unter 24 und 3 zwei Gesetzentwürfe an die Ständever amml ung und zwar zunächst an die Zweite Kammer g lang:, von denen der erstere unter l4 in 25 Paragraphen, die Bestimmnngcn über Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar ver bundener Berechtigungen, der letztere unter 8 in 17 P r- ragraphen die Bestimmungen über Entschädigung für Wegfall des Wahlzwangs betrifft. *) Vergl. L.M. H. K. S. 4157 flgg. Veranlaßt sind diese Gesetzentwürfe durch die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, wornach die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbsberechtignugen und die damit verbundenen Zwangs- und Bannrcchte u. s. w. vom 1. Januar 1873 an aufgehoben sind und den Lan- desgesetzcn überlassen bleibt, ob und in welcher Weise dafür Entschädigung zu leisten sei. Da nun bei Aufhebung des Brau- und Wahlzwangs im Jahre 1838 gewisse, mit dem städtischen Branurbar im Zusammenhänge stehende, in den Motiven S.'441 unter a, b und o näher bezeichnete Berechtigungen ebenso, wie der Wahlzwang nicht zur Aufhebung gelangt und weder bei Erlassung der sächsischen Gewerbeordnung im Jahre 1861, noch bei dem Nachtragsablösungsgesetze vom Jahre 1864 völlig beseitigt worden sind, so macht sich die Beantwortung der in der deutschen Gewerbeordnung vor behaltenen Frage für die sächsische Gesetzgebung noth wendig. Die Negierung hat in den allgemeinen Motiven die Frage, ob für die gedachten Rechte eine Entschädigung aus Staatsmitteln zu gewähren sei, bejaht und hat über die Art und Weise der Entschädigung die ihr angemessen erscheinenden Bestimmungen zusammengcstellt. Von der Zweiten Kammer find die Ansichten der Regierung allenthalben gethcilt und die Entwürfe mit einigen wenigen, später zu berührenden Zusätzen gegen 1 Stimme angenommen worden- Die unterzeichnete Deputation nimmt nach Erwägung der Sache keinen Anstand, dem Berichte der ersten De putation der Zweiten Kammer sich anznschließen und, aus denselben, sowie auf die Negiernugsmotiven verweisend, die Annahme der Gesetzentwürfe im Allgemeinen zu em pfehlen. Sie thcilt auch den im jenseitigen Berichte S. 288 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, daß der Erlaß beider Gesetze in ununterbrochener Folge erscheinen möge. Zum Entwürfe spcciell übergehend, ist zunächst zu bemerken, daß die Ueberschrift nach dem Beschlusse der Zweiten Kammer lauten soll: „Gesetz, die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem städtischen Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des Bierverlagsrechts von Landbrauercien betref fend." Die Worte: „sowie des Biervcrlagsrechts von Laud- braucreien" sollen mit Zustimmung der Staatsregierung um deswillen beigefügt werden, weil in den 88 22 und 23 der Vorlage das Zwangsrecht einiger Landbrauercien behandelt wird. Die Deputation beantragt den Beitritt und die Annahme der Ueberschrift mit der bemerkten Einschaltung. Da die diesseitige Deputation den Bericht der jensei tigen Deputation zu dem ihrigen gemacht hat, so würde eigentlich der Bericht der jenseitigen Deputation und zwar zunächst der allgemeine Theil dieses Berichts vorzulcsen sein. Auch hier, da ich annehmen kann, daß die Mitglie der der Kammer sich damit bekannt gemacht haben, schlag« 251*
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