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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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regierung sowohl, wie beziehendlich von der Zweiten! Kammer behufs der künftigen Verwendung dieses Separat- ! fonds, ersehen die Herren aus oem königl. Decrete Nr. 58 und aus dem von Ihrer zweiten Deputation dazu erstatteten Berichte. Ich frage zunächst: ob die Kammer von Vor lesung dieses Decrets, sowie des Berichts absehen will? und ersuche den Herrn Präsidenten, dazu die Genehmigung der Kammer einzuhvlcn. Präsident von Zeh men: Genehmigt die Kammer unter zu verhoffender Zustimmung der Staatsregieruug, daß von Vorlesung des königl. Decrets und dessen Beilage, sowie des Berichts abgesehen werde? — Einstimmig. — Genehmigt auch die Regierung diese Abweichung von der Landtags-Ordnung? — Die Genehmigung ist erfolgt. (Das betreffende königl. Decret siehe L.M. II. K- S. 4005 slgg.) Der Bericht der zweiten Deputation lautet: Wie aus dem obigen Decret zu ersehen ist, hat das Ministerium des Cultus seit dem Jahre 1835 bei Aus leihung der seiner Verwaltung unterstellten Stiftungs fonds zeitweilig auch Kasseubestände, welche für laufende Ausgaben bestimmt und auf kürzere Zeit disponibel waren, zu Erwerbung guter Hypotheken benutzt. Es fiud dadurch Zinsen gewonnen worden, auf welche keine der bei dem Ministerium verwalteten Stiftungen Anspruch machen kann. Denn jeder derselben ist das ihr zuständige Kapitalvermögen ohne Unterbrechung verzinst worden und die Kasfcnbestände, welche bei solchen Aus leihungen zur Verwendung kamen, rührten nicht allein von den Stiftungseinnahmen, sondern auch von den Gel dern her, welche dem Ministerium des Cultus für die Zwecke seines Departements aus der Staatskasse zufließen. Nachdem nun diese Zinsüberfchüsse am Schlüsse des Jahres 1871 die Summe von 145,442 Thlr. 27 Ngr. 6 Pf. erreicht haben, werden vom Ministerium zur Verwendung dieser Summe folgende Vorschläge gemacht: I. Einen Reservefoud zu bilden zu Deckung von Ver lusten, die bei der Verwaltung der Stiftungen Vorkom men können, und demselben die Summe von 100,000 Thlr. zu überweiseu. II. An den Ockonomiefiscns der Universität Leipzig, aus dessen Einkünften die Kosten der Freitische für Studirende im sogenannten Couvict bestritten werden, 45,000 Thlr. abzugeben, um diesen Fiscus bei dem fortwährenden Stei gen der Lebcnsmittclpreisc für alle seine Ausgaben sol vent zu erhalten und, soweit diese Kapitalvermehrung es gestattet, neue Convictstellen zu gründen. III. Die jährlichen Zinsen des all I gedachten Reserve fonds, welche bei einer guten Verwaltung zur Deckung von Verlusten nur selten uöthig sein würde», zur Ver mehrung der Freistellen in den Fürstcuschulcu zu Meißen und Grimma zu verwenden. IV. Ueberschüsse, welche sich fernerweit auf dem an gegebenen Wege ergäben, wie zeither anzusammeln, um darüber später Bestimmung zu treffen. Zu diesen Vorschlägen hat die Deputation Folgendes zu bemerken. I. Es ist gewiß zweckmäßig, bei Verwaltung großer Stiftungsfonds zu Deckung von Verlusten, die bei aller Sorgfalt der Administration Vorkommen können, einen Rejervefond bereit zu halten. Das Vermögen der vom Ministerium des Cultus verwalteten iLtistungen beläuft sich auf mehr als 9 Mil lionen und dürfte die Summe von 100,000 Thlr., welche dem Reservefond zugewiesen werden soll, in richtigem Vcr- hältniß hierzu stehen. Die Zweite Kammer hat nach dem Vorschläge ihrer Deputation einstimmig beschlossen: daß ein Theil des angesammelten Scparatfvnds im Be trage von 100,000 Thlr. zu Bildung eines Reservefonds verwendet werde, welcher als Staatseigenthum zu be trachten ist und aus welchem etwaige, ohne Verschulde» eines Beamten entstehende Verluste gedeckt werden. Nach Ansicht der diesseitigen Deputation würde der gedachte Reservefond seinen Zweck nur unvollständig er füllen, wenn Verluste, die deu Stiftungen durch die Schuld eiues Beamten zugczogcn werden können, von ihm nicht auch gedeckt werden sollten, und es ist daher bei der Ver handlung in der jenseitigen Kammer von dem Herrn Staatsminister bemerkt worden, er verstehe die Worte: „ohne Verschulden eines Beamten entstehende Verluste" so, daß zwar der Reservefoud auch die durch Beamte ver schuldeten Verluste zunächst zu decken habe, daß ihm aber gegen den betreffenden Beamten der Regreß zustehe. Die Deputation rathet daher der Kammer an: aus dem Beschlusse der Zweiten Kammer die Worte: „ohne Verschulden eines Beamten" zu streichen; im Uebrigen aber dem Beschlusse beizutreten. II. Die beste Unterstützung wird unbemittelten Studiren- den durch Freitische gewährt. Die Stiftungen dafür bei der Universität Leipzig sind in dem Oekonomiesiscus ver einigt, welcher 252 solcher Freitische im Couvict unter hält. Da jedoch die Zinsen desselben Lei dem fortwähren den Steigen der Lebensmittel bald nicht mehr ausreichen werden und die Vermehrung der Freitische im Convict ein dringendes Bedürfniß ist, so verdient die Verstärkung des Oekonomiesiscus gewiß alle Berücksichtigung. Demnächst können die Convictstellen alter Stiftung nur an solche Studirende vergeben werden, welche nach bestandener 'Maturitätsprüfung als Studirende I. Klasse j inscribirt sind; es sind sonach die meisten Studirenden
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