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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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Das Ertheilen der Erlaubniß für die Vorarbeiten ist allerdings eine Vcrwaltungsaugelcgcnheit, mithin Sache der hohen Ltaatsrcgicrung. Die Stände haben im Grunde genommen bei dem Eisenbahnconcessionswesen nnr dann zu cognoscircn, wenn es sich um Anwendung dcsExpro- priationsgcsctzcs handelt; immerhin muß aber dringend gewünscht werden, daß das Ministerium nicht allzu frei gebig mit dieser Erlaubniß sei und namentlich dann die selbe versagt, wenn der Verdacht nahe liegt, daß das Gesuch hierum nur gestellt worden ist, um ein Projcct aufzustellen, mit dessen Ausführung es aber entweder gar nicht ernstlich gemeint ist oder doch bedenklich aussieht, weil es noch gänzlich an den nvthigcn Mitteln fehlt. Jedenfalls ist aber zu wünschen, das; über Erlaubniß für die Vorarbeiten nicht weitläufige ständische Verhand lungen gepflogen werden. Dies bringt sehr leicht eine doppelte Gefahr mit sich; einmal für die Kammern, daß sie — weil cs sich eben nur um die Vorarbeiten und noch nicht um die Auwcndung des Erpropriationsgesctzes han delt — ohne gründliche Prüfung ein Project empfehlen und hierdurch sehr leicht ihre späteren definitiven Be schlüsse präjudicircn. Gar manche definitive Concession für den Bahnbau ist auf diese Weise zu Wege gebracht worden und wird heutigen Tages noch bereut. Anderer seits wird hierdurch aber auch sehr leicht bei den Unter nehmern die irrige Ansicht hervorgerufen, daß ihnen be reits die definitive Concession ertheilt sei, weil ja ein Votum der Ständcversammlung vorliege. Die Deputation wird in ihrem späteren Detailberichte zu rcferiren haben, daß eine Eingabe vorliegt, in welcher ein Petent, der nur die Erlaubniß für die Vorarbeiten erhalten hat, mit der Behauptung austritt, er habe für diese Linie ein Verbietuugsrecht erlangt. Hierzu kommt noch, daß — wie der Herr Finanz- miuister während der allgemeinen Debatte in der jensei tigen Kammer sehr richtig hervorgehoben hat — die ganz unfruchtbare Arbeit, Tage lang über Projekte zu discuti- rcn, welche nie zur Ausführung, sondern nur dazu be stimmt sind, erhebliche Gründungsspesen abzuwerfen, in der That sowohl der Regierung, als auch der Ständever sammlung völlig unwürdig ist. Von dieser Ansicht ausgehend, hat die hohe Staats regierung unter'm 30. September 1872 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 439 — die Verordnung Nr. 155: „Die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privat eisenbahnen betreffend", erlassen. Der Eingang dieser Verordnung lautet wörtlich also: „Um den Weiterungen vorzubeugen, welche aus der unvollständigen Vorbereitung angebrachter Eisen- bahnconcessionsgesuche, sowie aus der Vorlage unzurei chender Unterlagen für die der Staatsrcgiernng vor behaltene technische Beaufsichtigung des Baues conces fionirter Eiscnbahnanlagcn zum Oefteren erwachsen sind, haben die unterzeichneten Ministerien für angemessen erachtet, die nachstehenden Bestimmungen über die tech nischen Vorarbeiten für den Bau von Privateisenbah nen zur Nachachtung zu veröffentlichen." Die Ständeversammlung kann in der That der hohen Staatsregierung nur dankbar sein, daß diese Verordnung erlassen worden ist. Es steht zu hoffen, daß durch die selbe in Zukunft die noch keineswegs spruchreifen Pro jekte von der Tagesordnung der Kammern verschwinden werden. Die Deputation der Zweiten Kammer hat auf S. 330 ihres unter'm 20. Januar erstatteten Berichts beantragt: „die Kammer wolle beschließen, in Zukunft und zwar vom nächsten Landtage ab nnr über solche Eiscnbahn- projecte in die Bcrathung einzntrctcn, für welche'die nach der Verordnung vom 30. September 1872 vor- geschricbenen generellen Vorarbeiten bereits vorlicgcn". Diesem Anträge hat die jenseitige Deputation noch hinzugcfügt: „man habe sich Anfangs mit der Frage be schäftigt, ob nicht bereits auf diesem Landtage schon dem Anträge praktische Geltung verschafft werden sollte, indem man alle diejenigen Projectc ablehne, bei denen die gene rellen Vorarbeiten noch gar nicht in Angriff genommen worden seien; sie habe indessen Bedenken getragen, eincm erst noch zu fassenden Beschlusse der Zweiten Kammer ihrerseits und im Voraus schon rnckwirkcude Kraft erthei len zu wollen". Infolge dessen ist nun in dem jenseitigen Berichte die Mehrzahl sämmtlichcr Prostete, gleichviel, ob dieselben mit oder ohne spccielle Unterlagen eingereicht sind, einer specicllen Begutachtung unterworfen, obschon bei einigen wegen mangelnder Unterlagen dies unterlassen worden ist, während andere sich einer genaueren Beleuchtung zu er freuen hatten, obschon sie'wenig oder gar nicht mehr Nachweise geliefert hatten, als andere. Die unterzeichnete Deputation erachtet es aber für bedenklich, dasselbe Verfahren einzuschlagcn. Sic muß au die bereits oben angedcutete Gefahr nochmals erinnern, daß die Kammern leicht zu verfrühten, später zu bereuen den Beschlüssen gelangen können, wenn sie sich, wenn auch uur vorläufig, für Projectc aussprcchcn, bei welchen man durchaus noch nicht vollständig übersehen kann, ob sie so wichtig und nöthig sind, daß die Anwendung des Erprv- priationsgesetzcs zu rechtfertigen ist, und bittet demnach die geehrte Kammer dringend, ihr zu gestatten, nur die jenigen Projectc eingehend zu behandeln, welche die ge nügenden Unterlagen mit cingcrcicht haben; sie wird auch einen dies bezweckenden Antrag weiter unten ausdrücklich der Genehmigung der Kammer unterbreiten. Selbstver ständlich hindert dies nicht, daß die Deputation oder bei der Verhandlung einzelne Mitglieder der Kammer über die nicht specicll begutachteten Projekte jetzt schon ihre Ansichten aussprechen, dafcrn es sich zeigt, daß das eine oder andere aus dem oder jenem Grunde schon » priori zu verwerfen oder aber, entgegengesetzten Falles, dafern seiner Zeit die in der Verordnung vom 30. September 1872 erforderten specicllen Unterlagen beschafft worden sind, aus national-ökonomischen Gründen zu befürworten sein dürfte. Namentlich wird es in allen denjenigen Fällen, wo für eine und dieselbe Linie mehrere Cönecssionsgesuche vorlicgcn, nicht ganz vermieden werten können, auch auf diejenigen Concurrenzprojecte mit einzngchen, welche noch keine Vorarbeiten eingereicht haben. Abgesehen von den bereits vorstehend geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die Bcrathung solcher Gesuche, welche ohne genügende Unterlagen eingcbracht worden sind, muß die Deputation noch hinzufügcn, daß diese Bedenken in jetziger Zeit noch bedeutend dadurch vermehrt werden, daß cs bei den massenhaft vorliegenden Gesuchen ausnehmend schwer ist, die soliden Projectc von den schwindelhaften zu unterscheiden. Es fällt jetzt unendlich 266*
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