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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,2
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028282Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028282Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028282Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- Protokoll66. Sitzung -
- Protokoll67. Sitzung -
- Protokoll68. Sitzung -
- Protokoll69. Sitzung -
- Protokoll70. Sitzung -
- Protokoll71. Sitzung -
- Protokoll72. Sitzung -
- Protokoll73. Sitzung -
- Protokoll74. Sitzung -
- Protokoll75. Sitzung -
- Protokoll76. Sitzung -
- Protokoll77. Sitzung -
- Protokoll78. Sitzung -
- Protokoll79. Sitzung -
- Protokoll80. Sitzung -
- Protokoll81. Sitzung -
- Protokoll82. Sitzung -
- BandBand 1871/72,2 -
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vr. Koch —, anstatt 8 24 des Entwurfs die Annahme folgender zwei Paragraphen: „§ 24 a. Der Vorstand der Kreishanptmannschaft ist der Kreishauptmann. Demselben werden zwei Räthe, von welchen der erste ihn zu vertreten hat, sowie nach Be- dürfniß die erforderlichen Hilfsbeamten und das nöthige Canzleipersonal beigegeben. § 24b. Der Kreishauptmann bildet mit den ihm beigege- bencn beiden Näthen, beziehendlich deren Stellvertretern, für alle in zweiter Instanz zu fassenden Entscheidungen ein Collegium. Die Entscheidungen erfolgen nach Stim menmehrheit." Es wird auf diese Weise nach dem Dafürhalten der Majorität für die genannten, von der Kreishauptmann schaft zu fassenden Entscheidungen zweiter Instanz eine größere Garantie der Gründlichkeit und Aufrechterhaltung gleichmäßiger Grundsätze erlangt, als durch die jedes malige Zuziehung eines in seinem Personalbestände einem öfteren Wechsel unterworfenen Kreisausschusses. Auch dürfte der Geschäftsgang selbst in Betreff solcher Entscheidungen durch die vorgeschlagcne Modalität ab gekürzt und beschleunigt werden. Ein erheblicher Mehraufwand aber wird dadurch kaum herbeigeführt werden, da dem Kreishauptmann ohne hin —. wie auch § 24 des Entwurfs in Aussicht stellt — jedenfalls ein Stellvertreter und das außerdem noch erforderliche Personal zur Seite gestellt werden muß. Diese Rücksicht spricht zugleich für den gedachten Vor schlag und gegen den von anderer Seite in Anregung gebrachten „Verwaltungshof" oder „Verwaltungsgerichts hof" für das ganze Land, welcher letztere Vorschlag jeden falls eine neue, wahrscheinlich nicht genügend beschäftigte und doch den einzelnen Landcstheilen weit entfernter stehende Landesbehörde schaffen würde. Die Minorität der Deputation (Hennig, Hempel und von der Planitz) ist mit diesen Vorschlägen im Wesent lichen zwar einverstanden, geht aber damit noch einen Schritt weiter und will außer den Entscheidungen zweiter Instanz auch'die Entscheidungen erster Instanz in Admi nistrativjustizsachen, welche Städte betreffen, in denen die revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Kreishaupt mannschaft in der § 24a gedachten Zusammensetzung überweisen. Die gedachte Minorität beantragt deshalb, die §§ 24 a und 24 b in folgender Fassung anzunehmen: „§ 24a. Die Kreishauptmannschaften werden gebildet aus dem Kreishauptmann, als Vorstand, und zwei Räthen, von denen der erste der Stellvertreter des Vorstandes ist. Denselben werden nach Maßgabe des Bedürfnisses die erforderlichen Hilfsbeamten und das nöthige Canz leipersonal beigegeben. 8 24b. In allen der Kreishauptmannschaft nach 8 23 unter 4 und 6 zur Entscheidung überwiesenen An gelegenheiten, mit Ausnahme der in § 13 unter 5, 6 und 7 erwähnten Fälle, bildet der Kreishauptmann I. K- (S. Abonnement.) mit den ihm beigegcbenen Näthen ein Collegium. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit." Die Staatsregicrung hat sich zwar über die in Rede stehenden Vorschläge ihre Erklärung noch Vorbehalten, jedoch bemerkt, sie würde noch am ehesten es für zulässig erachten, wenn das Laienclcmcnt bei den Entscheidungen zweiter Instanz in Wegfall gebracht werden sollte. Referent Geh. Rath vonKönig: §24 handelt von dem Personal der Amtshauptmannschaften. Hier findet allerdings ein ziemlich wesentliches Ab gehen der Vorschläge der Deputation von dem Negicrungs- entwurfe statt. Die Deputation schlägt nämlich vor, für die Entscheidungen in gewissen Fällen, namentlich denen in zweiter Instanz, dem Kreishauptmanne ein Collegium beizugeben, bestehend aus zwei Näthen, von denen der eine sein Stellvertreter ist, und so auf diese Weise eine collegiale Berathung herzustellen zur Entscheidung für gewisse Sachen. Die Deputation bemerkt zunächst zur Rechtfertigung dieses Vorschlags, daß nach ihrem Dafürhalten keine große Er weiterung des Behördenapparats und kein wesentlich erhöhter Kostenaufwand dadurch herbeigeführt werden würde, indem der Entwurf auch selbst schon vorschlägt, vaß dem Kreis hauptmann ein Stellvertreter beizugeben sei und übrigens das nöthige Hilfs- und Canzleipersonal; es würde also dadurch, daß man ein solches Collegium herstellt, ein we sentlicher Mehraufwand nicht verursacht. Die Deputation ist überdies der Ansicht, daß namentlich für Entscheidungen in der zweiten Instanz — auf eine abweichende Ansicht eines Theils der Deputation komme ich später — dieses Collegium eine sehr zweckmäßige Einrichtung sein würde, vorausgesetzt nämlich, daß bei Entscheidung der ersten In stanz in den Amtshauptmannschaften bereits der Bezirks ausschuß mitgewirkt hat und sonach das Laien- oder Schöffenelcment mit seinen Kenntnissen, die aus dem Leben gegriffen sind, bereits gehört worden ist. In zweiter In stanz aber scheint ein Collegium von juristisch gebildeten Beamten in vielen Beziehungen den Vorzug zu verdienen. Nun bedauert die Deputation allerdings, daß sic mit die sem Vorschläge nicht in einer gleichmäßigen Fassung vor die geehrte Kammer treten kann. Es hat sich darüber die Ma jorität und Minorität nicht vereinigen können. Die Ma jorität schlägt Ihnen statt § 24 des Entwurfs die beiden §8 24 a und b vor, welche sich auf Seite 571 und 572 des Berichts befinden, die Minorität dagegen die Fassung von §§ 24 a und 24b auf Seite 572 und 573 des Berichts. Was den Unterschied zwischen den beiden Vorschlägen be trifft, so ist der bei § 24s nur ein formeller und ich möchte zugeben, daß insoweit es Geschmacksache ist, ob man sich für die eine oder die andere Fassung von § 24s entschei den will. Anders verhält es sich aber bei § 24 b. Durch die Fassung von §24b der Minorität sollen dem Collegium der Kreishauptmannschaft, wie ich es vorhin bezeichnet habe, nicht blos, wie die Majorität will, die Entschei ds
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