Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schlüßlich zu der Ansicht gelangen würden, daß dieselbe für sie werthlos geworden sei: Aber abgesehen von diesen Consequenzen hat; wie mir scheint, selbst der neuliche Vor- gang in diesem Saale bewiesen, zu welchen Schwierigkeiten, zu welchen Zweifeln die Unbestimmtheit der Competcnz- grenzen zwischen der Reichsgesetzgebnng und Particular- gesetzgebung namentlich bei Ausführung der Neichsgesctzc nothwendig führen muß. Wir haben diese Schwierig keiten'neuerdings erlebt bei dem Strafrecht, wir haben sie aber auch bereits auf anderen Nechtsgebicten erlebt. Wenn jetzt ein Antrag zum Reichsgesetz erhoben würde, wonach das gesummte bürgerliche Recht zum Gegenstand der Reichsgcsetzgebung gemacht werden soll, so würden diese Compctenzzweifcl beinahe bei jedem-Gegenstand der Gesetz gebung immer wieder von Neuem auftauchen, es würde nothwendigerweise die Particulargesetzgebung, die man doch wohl nicht entbehren kann, so lange die Reichsgesetzgebnng nicht vollständig durchgeführt worden ist, gelähmt werden und die Differenzen und Streitigkeiten in einer oder der andern Richtung würden kaum aufhören. Der Antrag der Zweiten Kammer, wie er uns zur Beschlußfassung vorliegt, kann auch zu Cousequeuzen führen, die wir in diesem Augenblicke zu übersehen nicht im'Stande sind und die uns möglicherweise unerwünscht sein würden. Jndeß ist der Begriff des Privatrcchts nach dem jetzigen Stande der Rechtswissenschaft fester begrenzt und keiner so dehnbaren Auslegung fähig, wie die Worte: das gesammte bürgerliche Recht. Ich bin daher der Ansicht, daß zwischen diesem Antrag und dem ur sprünglich Lasker'schen ein sehr wesentlicher Unterschied besteht; dessenungeachtet aber habe ich keine Veranlassung, mich für dessen Annahme zu verwenden, ich stimme viel mehr im Gegentheil dem Votum unserer geehrten Depu tation bei, wenn auch zum Theil allerdings aus anderen Gründen. Ich möchte kein so großes Gewicht darauf legen, daß wir in Sachsen das Bedürfniß einer derartigen Cooification und einheitlichen Rechtsgestaltung nicht em pfinden oder wenigstens nur in einem geringen Grade em pfinden. Ich will dies gar nicht bestreiten, wir sind in Sachsen, wie bereits von dem Herrn Geh. Nath von König ausgeführt worden ist , in dieser Beziehung in einer glück lichen Lage; indeß', meine Herren, bei Gesetzgebuugsfragen, welche das ganze Reich berühren, können wir uns eben nicht ans unsere heimischen Verhältnisse allein zurückziehen, wir müssen auch hinausschen über die Grenzen des König reichs Sachsen und müssen auch die Verhältnisse in an deren Staaten berücksichtigen. Nun besteht aber in dem größtem Staate Deutschlands unzweifelhaft, wenigstens nach allen Versicherungen, die mir zu Theil geworden sind, ein Bedürfniß nach einheitlicher Rechtsgestaltung. Es be stehen dort bekanntlich drei verschiedene Ncchtsfystcme und es ist dieses Bedürfniß einer Vereinigung derselben nament- durch die Annexion der neuen Provinzen noch verstärkt worden. Es besteht ferner dieses Bedürfniß nach den Auseinandersetzungen, die uns vom Herrn Bürgermeister Hirschberg gegeben worden sind, auch in den süddeutschen Staaten, namentlich in Bayern, wo vier verschiedene Nechtssysteme existiren. Das Verlangen nach einer ein heitlicheren Gestaltung dieses Rechts in diesen Staaten, be ziehendlich nach einer Codification in denjenigen Staaten, welche zwar ein einheitliches Recht, das gemeine Recht aber noch nicht in codificirtcr Form besitzen, wird meines Erachtens nicht schweigen und so lange sich geltend machen, bis ihm auf irgend eine Weise in Deutschland Rechnung' getragen worden ist. Die Bestimmung der Neichsverfassnng, wonach das Obligationenrccht bereits jetzt zu den Gegenständen gehört, welche der gemein samen Reichsgesetzgebnng unterworfen sind, ist meines Erachtens in dieser Beziehung nicht ausreichend, um dem Verlangen vollständig Nachkommen zu können. Ich bin zwar nicht Jurist von Fach; aber ich habe mich jederzeit gefragt, wie man es sich als möglich denken könne, Das, was man gewöhnlich Obligationenrccht nennt, aus dein ge- sammten Privatrechte hcrauszuschneiden und besonders zu codificiren, ohne gleichzeitig einen allgemeinen Theil dazu zu geben und ohne in die übrigen Gebiete des Privatrechts hinüberzugreifen. Ich bin in diesem meinem Zweifel durch die Auslassung namhafter praktischer und theoretischer Juristen nur bestärkt worden. Man wird bei dem Ver suche, ein gemeinsamesObligationcnrecht zn schaffen, noth wendig dahin kommen , factisch ein Partielles Privatrecht herzustellen, und wird dadurch noch mehr, als sonst, viel leicht Gefahr laufen, in die Nechtsgcbiete hinüberzugreifen, deren Ausbau deu einzelnen Staaten überlassen ist, oder man sich davvli überzeugen, daß die Sache überhaupt nicht möglich ist. Wenn ich dessenungeachtet dem Votum unserer Depu tation beistimme, so geschieht dies zunächst aus dem Grunde, weil zur Zeit dem Bundcsrathe eben nur der Antrag des Reichstags auf Einbeziehung des gesammten bürger lichen Rechts in die Reichsgcsetzgebung vorliegt, ein An trag auf Herstellung einer Privatrechtscvdificatiou aber überhaupt jetzt noch von keiner Seite gestellt worden ist, ja von einem Theile der Antragsteller oder wenigstens der Vertheioigcr des Antrages im Reichstage geradezu pcrhor- rescirt worden ist. Es scheint mir daher^ejn Grund vor zuliegen, der Regierung die Hände zu bürden für den Fall, daß ein solcher Antrag nm Reichstage oder Bundcsrath gestellt werden sollte. Ferner ist in dem Anträge der Zweiten Kammer gesagt, die Rcichscompctcnz solle ausgedehnt werden auf den Erlaß eines allgemeinen Ge setzbuches. Es ist bereits vom Herrn Grafen von Hohen- thal darauf hingewiefen worcen, daß wir jetzt gewiß nicht wohl daran thun, die erst vor einem Jahre festgestellte Reichsvcrfassnng wieder abzuändern, immer wieder neue Competenzerwciterungen vorzunehmen und dem Drängen (1. Abonnement.) 72
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder