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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-04-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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612 I. K. 36. Sitzung, am 27. März. Ich erlaube mir nun, zunächst den Antrag zu stellen, daß von Vorlesung des Entwurfs sammt Motiven ab gesehen werden möge, ebenso auch vom Vortrag des all gemeinen Theiles des Berichts. Vicepräsidcnt Oberbürgermeister Pfotenhauer: Ge nehmigt die Kammer, daß von Vorlesung des Gesetzent wurfs, der Motiven und des allgemeinen Theiles des Be richts abgesehen werde? — Einstimmig. — Hat auch die königl. Staatsregierung kein Bedenken dagegen? (Wird verneint.) Der allgemeine Theil des Berichts lautet folgender maßen: Der Zweck des Entwurfs geht in der Hauptsache dahin, dw Pensionen der Wittwen und Waisen verstorbener Staatsdiencr zu erhöhen. Jetzt erhält die Wittwe den achten Theil desjenigen Diensteinkommens, welches der verstorbene Staatsdicner zuletzt im Dienste bezog; jedes Kind erhält jetzt den fünften Theil des Pensionssatzes der Mutter und nach dem Ableben der letzteren desselben Satzes. Als Minimalsatz einer Pension aber ist der Be trag von 12 Thlr. für die Wittwe, 6 Thlr. für eine vaterlose und 9 Thlr. für eine Vater- und mutterlose Waise bestimmt. Nach dem Entwürfe wird die Pension der Wittwe vom achten auf den fünften Theil erhöht, wodurch zu gleich auch die Pensionen der Kinder steigen; die genannten Minimalsatze werden beziehendlich auf 20 Thlr., 10 Thlr. und 15 Thlr. erhöht. . Diese Bestimmungen sollen rückwirkende Kraft haben, d. h. auch auf diejenigen Wittwen- und Waiscnpensionen Anwendung erleiden, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesetzt worden sind. Daß eine Erhöhung der Pensionen für die Hinter lassenen der Sraatsdicner bei den jetzigen Lebensverhält- nisscn ein wahrhaft dringendes Bedürfniß ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, zumal notorisch ist, daß die größere Zahl der Staatsdiencr vermögenslos verstirbt. Um so erfreulicher ist es, daß das Gesetz rückwirkende Kraft haben soll und somit die Wohlthat desselben auch den schon in Pension stehenden Wittwen und Waisen zu Gute kommt, die bei den jetzigen niedrigen Sätzen nur kümmerlich bestehen können- Der Entwurf beabsichtigt aber auch zugleich, die Lage der Staatsdicner selbst bezüglich ihrer Pensionsverhältnisse etwas zu verbessern. Es sollen nämlich nicht nur die jetzigen Jahresbeiträge der Staatsdiener zum Pensions fond, welche vom Dienstgehalte, Wartegeld oder Pen sionen nach dem Gesetze vom 7. März 1835 zu entrichten sind (bis 1000 Thlr. ein Procent, bis 2000 Thlr. ein undeinhalb Procent und über 2000 Thlr. zwei Procent jährlich), sowie die einmonatlichen Abzüge vom Ge halte bei der Anstellung und von den Gehaltserhöhungen gänzlich in Wegfall kommen, sondern es sollen auch die Pensionen nicht mehr blos nach dem durchschnittlichen Betrage des von ihnen in den letzten 5 Jahren vor der Pensionirung wirklich bezogenen Diensteinkommens be rechnet werden (Gesetz vom 24. April 1851), sondern nach demjenigen Einkommen, welches der Staatsdiencr in seiner letzten Dienststelle bezogen hat, wie dies früher im Gesetze vom Jahre 1835 bestimmt war. Die unterzeichnete Deputation zollt dem Entwürfe im Interesse der Staatsdicner und deren Hinterlassenen vollen Beifall. In der Zweiten Kammer hat er gleich falls in der Hauptsache Zustimmung gefunden und ist dort mit wenigen Abänderungen und Zusätzen angenom men worden. Die Deputation der Zweiten Kammer hat, wie aus deren Berichte zu ersehen, in der Fürsorge für die Hinter lassenen der Staatsdicner noch weiter gehen wollen, als der Entwurf, insofern sie mindestens für die Wittwen von Staatsdienern der unteren und mittleren Klassen bis zu 1200 Thlr. Diensteinkommen nicht blos den 5-, sondern sondern den 4. Theil des Diensteinkommens als Pension der Wittwen befürwortet hat. Durch die von der Regierung vorgeschlagene Er höhung der Wittwen- und Waisenpensivncn erwächst der Staatskasse unter Einrechnung der in Wegfall kommenden Beiträge zum Pensionsfond ein jährlicher Mehraufwand von 130- bis 140,000 Thlr.; wird aber die Pension der Wittwen auf den 4. Theil erhöht, wie dies die jenseitige Deputation hat befürworten wollen, so wird dies un gefähr weitere 56,000 Thlr. jährlich ausmachen und sich mithin der gesammte jährliche Mehraufwand auf 196,000 Thlr belaufen. Diese Summe würde sich jedoch wieder auf 157,500 Thlr. reduciren, wenn, wie in der Zweiten Kammer zu tz 2 beschlossen worden ist, die ungefähr 38,500 Thlr. ausmachenden Jahresbeiträge beinhalten werden, so daß die weitcrgehcnde Absicht der jenseitigen Deputation im Vergleich zu dem Entwürfe einen Mehr aufwand von nur 17,500 Thlr. verursachen würde. Die Deputation der Zweiten Kammer hat jedoch ungeachtet dieses nicht ungünstigen Resultats zur Zeit keinen Antrag darauf gerichtet, die Wittwenpension auf den 4. Theil zu erhöhen, weil man dann conscquenterwcise in den den Kammern ebenfalls vorgelegten beiden Gesetzentwürfen über die Pensionsverhältnisse der Predigerwittwen und Waisen und der Hinterlassenen der Lehrer an öffentlichen Schulen eine gleiche Erhöhung der Pensionen beantrage müßte, was in allen drei Gesetzen einen Aufwand von etwa jährlich 60,000 Thlr. veranlassen würde. Eine solche Mehrbelastung der Staatskasse ist aber für die laufende Finanzperivde doch nicht unbedenklich erschienen. Die unterzeichnete Deputation pflichtet dem bei, thcilt aber gleichfalls den Wunsch, daß es einer künftigen Ständcversammlung Vorbehalten sein möge, ohne Ucber- lastung der Staatskasse die immerhin noch sorgenvolle Lage der Staatsdicner unv deren Hinterlassenen zu ver bessern. Vicepräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer: Es wäre nun zunächst die allgemeine Debatte zu eröffnen. Ich erwarte, wer sich zum Worte meldet? — Da eine allgemeine Debatte nicht beliebt wird, können wie sofort zur specicllcn Berathung übergehen. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht fährt j fort:
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