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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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ennen mag, daß in größeren Städten und in Fabrikorten es wohl nöthig oder zweckmäßig sein wird, die Kinder auch in der Volksschule bereits mit Formenlehre, Zeichnen und Turnen zu unterrichten, so möchten doch in dem größeren Theile der Landgemeinden Sachsens diese Disciplinen höchstens in die Fortbildungsschulen gehören. Wie durch den Satz „wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden" das Facultative der Einführung dieser Dis ciplinen gewahrt sein soll, das verstehe ich nicht; ich meine, durch diesen Satz ist die Einführung aller der in 8 2 auf geführten Unterrichtsgegenstände nur noch schärfer als obligatorisch bezeichnet. Ich werde für die Beibehaltung des Satzes, welchen die Negierung in dem Entwürfe aus genommen hat: „wo ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist", stimmen. Da ich sür nothwendig halte, daß den Gemeinden, welche so schon nach dem vorliegenden Schulgesetzentwurfe mit bedeutend höheren Ausgaben künftighin für die Schule belastet werden, möglichst der Uebergang erleichtert wird, dürfen sie nicht durch solche, an vielen Orten, wie schon gesagt, unnütze Lehrgegenstände nur der Schablone wegen verstimmt werden. Präsident von Zeh men: Verlangt noch Jemand das Wort? — Der Herr Staatsminister! Staatsminister Dr. von Gerber: Ich erlaube mir, dem Herrn Vorredner nur mit zwei Worten zu erwidern, daß diese Lehrgegenstäude nirgends im Leben unnütz sind. Sie sind nicht zu dem Zwecke ausgenommen, uni die Vor bereitung für einen gewissen technischen Beruf zu geben, sondern sie haben den allgemeinen pädagogischen Zweck der geistigen Ausbildung. Das Zeichnen u. s. w., wenn es hier ausgenommen ist, hat nicht den Zweck, etwa Fabrik arbeiter, Techniker zu bilden, sondern Auge und Hand frei zu machen, um also ganz allgemein eine höhere Stufe der geistigen Entwickelung und der damit zusammenhängenden Fertigkeiten zu erzielen. Ich würde es sehr beklagen, wenn dieser Fortschritt, auf welchen die Regierung ein sehr wesentliches Gewicht legt, die höhere Linie, welche die Volksschulbildung erzielen soll, irgendwie beanstandet wer den sollte. Was den letzten Punkt betrifft, daß gestrichen werden sollte, „wo das Bedürfniß hierzu vorhanden ist", so ist namentlich in der Deputation ausführlich erörtert worden, daß das Bedürfniß für die weiblichen Arbeiten wohl überall vorhanden sei und daß man keinen Grund habe, aus die Frage eines etwaigen Bedürfnisses ein besonderes Unterscheidungsmerkmal zu stellen. Die Regierung hat sich diesen aus die tatsächlichen Verhältnisse eingehenden Erörterungen nicht verschließen können. Präsident von Zehmen: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so schließe ich hiermit die Verhandlung über Absatz 1 des K 2 und werde zur Fragstelluug über gehen, da der Herr Referent Nichts weiter zu bemerken hat. Die Deputation schlägt zunächst vor, die Worte: „Das Be dürfniß hierzu vorhanden ist und" aus diesem ersten Ab satz für den Fall der Annahme zu streichen. „Tritt die Kammer dem Gutachten ihrer De putation bei?" Gegen l Stimme beschlossen. Im Uebrigcn beantragt die Deputation, Absatz 1 nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer anzunehmen. „Stimmt auch hierin die Kammer dem Gut achten ihrer Deputat ion bei?" Einstimmig: Ia. Ich bitte den Herrn Referenten, nunmehr zu Absatz 2 überzugehen. Secretär Bürgermeister Löhr: Der Bericht sagt hierzu: Zu Absatz 2, nach welchem die Ausstellung des allgemeinen Unterrichts plans der Volksschulen durch die oberste Schulbehörde erfolgen soll, hat die Zweite Kammer hiernächst beschlossen, nach dem Worte: „stellt" den Satz einzuschalten: „soweit nicht gegenwärtiges Gesetz darüber Bestimmung trifft (§§ 12, ,3, 14)." Man hält cs jenseits für einen Widerspruch, wenn das Gesetz in 88 12, 13 und 14 Bestimmungen über den Unterrichtsplan trifft, und doch in § 2 ganz nackt die Aufstellung des allgemeinen Unterrichtsplans der obersten Schulbehörde zuweist. Die Staatsregierung hat diese Einschaltung in der jenseitigen Deputation für nicht nöthig erklärt, weil es selbstverständlich sei, daß der Untcrrichtsplan von der Schulbehörde nur nach den Be stimmungen des Schulgesetzes eingerichtet werden könne. Die unterzeichnete Deputation theilt diese Ansicht; sie halt die Schulbehörde gar nicht für bercchtigtigt, einen Unterrichtsplan aufzustellen, welcher nicht in vollständiger Harmonie mit den Bestimmungen des Volksschulgcsetzes steht, und rathet daher und namentlich auch in Hinblick auf die von der Staatsregierung abgegebene Erklärung an: die vorgedachte, von der Zweiten Kammer zu Absatz 2 beschlossene Einschaltung abzulehneu, den Absatz-2 selbst aber in der Fassung des Entwurfs zu genehmigen. Hiernächst haben zu Absatz 3 des § 2 mehrere ärzt liche Kreisvereine beantragt, daß die oberste Schulbehörde bei der Berathung über die Feststellung des allgemeinen Unterrichtsplans einen ärztlichen Sachverständigen mit Sitz und Stimme zuziehen möge. Durch die von der Zweiten Kammer dem Punkt 12 des 8 37 gegebene Fassung, welche auch seiten der unterzeichneten Deputation zur Genehmigung vorgeschlagcn werden wird, und durch die in Bezug hierauf bei den Verhandlungen der Zweiten Kammer von der königl. Staatsregierung abgegebene Er klärung (Seite 1641 der Mittheilungen der Zweiten Kammer), dahin gehend: „daß die Regierung die Absicht hat, auf diejenigen Unterlagen hin, welche sie sich von dem Landes- medicinalcollegium erbeten hat/ eine Verordnung über
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