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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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alle hygienischen Verhältnisse des Schulwesens ergehen zu lassen als Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, falls der Entwurf dazu erhoben werden sollte," dürfte der gedachte Antrag Erledigung finden, und be hält sich die Deputation vor, darauf bei §37, soweit nöthig, zurückzukommen. Nach einer neuerlichen Mit- thcilung des Herrn Staatsministers des Cultus und öffentlichen Unterrichts steht zu erwarten, daß die be treffende, im Landcsmedicinalcollegium entworfene Nor mativverordnung unter Concurrenz von Pädagogen und Architectursachverständigen schon in nächster Zeit festgestellt seiü wird. Präsident vonZehmen: Begehrt Jemand das Wort zu Absatz 2 des § 2? — Es ist nicht der Fall und ich gehe zur Fragstelluug über. Die Deputation beantragt, Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs zu genehmigen. Wird das genehmigt, so wird der Zusatz, den die Zweite Kammer beschlossen hat, dadurch mit abgelehnt. Ich frage also die Kammer: „tritt sie dem Gutachten ihrer Deputation bei, Absatz 2 des § 2 unverändert nach dem Entwürfe anzunehmen?" Einstimmig: Ja. Ich frage nun die Kammer: „genehmigt sic in der beschlossenen Weise den ganzen § 2?" Einstimmig: Ia. Referent Secretär Bürgermeister Löhr: Nach Ab schluß des Berichts ist eine auf § 2 bezügliche Petition »loch eingegangen und zwar von dem Vororte der sächsischen Gewerbeveveinc zu Dresden. Die sächsischen Gewerbe- Vereine haben unter Leitung des Gewerbevereins zu Dres den in neuerer Zeit eine Conferenz in Meißen abgehalten und bei jener Conferenz unter Anderem sich auch dahin ge einigt, sich noch gegenwärtig an die Ständeversammlung Mit eiüer Petition zu wenden, die auf die Einführung und die Verbesserung des Zeichnenunterrichts in den Volks schulen Bezug hat. Das Petitum geht dahin: es solle die Regierung ersucht werden erstens um Einführung eines Zeichnenuntetrichts -in den Volksschulen, der für Vic ge werbliche Entwickelung Sachsens nutzbringend ist, insofern er eine geeignete Grundlage für die weitere Fortbildung schafft ; zweitens um Errichtung einer Schule für Heran bildung von Zeichnenlehrern und um Errichtung von Unterrichtscursen für bereits amtireüde Lehrer. Soweit diese Petition im Allgemeinen darauf gerichtet ist, daß in den Volksschulen die Einführung des Zeichnenunterrichts als obligatorischer Lehrgegenständ angeordnet werden soll, wird derselben durch § 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes im Allgemeinen genügt, nachdem in diesem das Zeichnen als MeseNtlichcr Gegenstand des Unterrichts in der Volks- schlllLÄUfnahMe gefunden hat-; insoweit dagegen die Petenten gleichzeitig darum bitten, daß der Zeichnenunterricht einen vorzugsweise gewerblichcu Charakter erhalten soll, sowie daß zur Heranbildung von Zeichnenlehrern. besondere Schulen errichtet und auch den schon jetzt vorhandenen Zeichnenlehrern Gelegenheit gegeben werden möge, Zeich- nencurse in den Zeichnenschulen durchzumachcn — hält die Deputation die Petition nicht für eine solche, welche in dem vorliegenden Gesetze selbst Erledigung finden könnte. Sie meint, daß die Wahl der Methode, die Art und Weise des Zeichnenunterrichts, wie er in der Volksschule ertheilt werden soll, ferner die Frage, ob besondere BildnngS- anstaltcn für Zcichnenlehrer errichtet werden sollen, mehr Gegenstand der Ausführungsverordnung zum Gesetze sein wird, und deshalb schlägt die Deputation, welche die Wich tigkeit des gestellten Gesuchs namentlich im Hinblick auf den industriellen Charakter unseres Landes durchaus nicht verkennen mag, vor, die eingegangcne Petition des Vor orts der sächsischen Gewerbevereine, insoweit sie durch den zu § 2 des vorliegenden Entwurfs gefaßten Beschluß nicht Erledigung gefunden hat, an die königl. Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugeben. Präsident von Zehmen: Verlangt Jemand das Wort zu dieser Petition und zum Antrag der Deputation? — Es ist nicht der Fall. Ich frage daher die Kammer: „tritt sie dem Anträge ihrer Deputation hierin bei?" Ist geschehen. Referent Secretär Bürgermeister Löhr: Der Bericht fährt fort: Zu § 3. Arten der Volksschule. Absatz 1. Die Gesetzgebung von 1835 kennt nur die allgemeine Elementarvolksschule, fetzt für dieselbe ein Minimum der Leistungen fest und überläßt es der freien Entschließung der Gemeinden, zu Befriedigung der höheren Anforderungen, welche das geistige Lebensbedürfniß ihrer Angehörigen mit sich bringt, über das gesetzlich vorgeschriebene niedrigste Ziel der Volksschulen hinauszngehen. Es sind auch in dessen Folge seitdem in einer großen Anzahl Orte, na mentlich in den Städten, Bürgerschulen mit höheren Lehrzielen entstanden, mittlere Bürgerschulen und höhere Bürgerschulen. Nach den offiziellen Zusammenstellungen vom 1. October 1871 bestehen im Lande neben den Lanv- und niederen Stadtschulen: 100 Bürgerschulen und 30 höhere Bürgerschulen. Die Dreitheilung der Schule hat sich, dnrch die lo calen Verhältnisse geboten, hiernach ganz von selbst gebildet. Die Ansprüche, welche einzelne Gemeinden an ihre Schulen machen, gehen eben über das gesetzlich normirte Ziel der Volksschule hinaus und so sind durch die Opferwillig keit der Gemeinden jene höheren Bürgerschulen entstanden. Dies wird voraussichtlich auch in Zukunft nicht anders 133»
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