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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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Worte. Der hauptsächlichste Einwand, welcher mir von Seiten des Herrn von Erdmannsdorff entgcgengehalten worden, ist unstreitig der, daß Uebelstände daraus ent stehen, wenn innerhalb kurzer Frist Kinder der Ortsschule entnommen und bald darauf wieder in dieselbe zurück ge bracht werden. Meine Herren! Ich glaube, daß diese Fälle wohl nicht häufig eintreten werden. Ich glaube, daß das Verhältniß eines solchen Kindes zur Schule und seines Vaters zum Lehrer und zur Schulgemeinde ein so wenig angenehmes sein würde, daß dergleichen Vorgänge nicht wiederkehren dürften, und aus diesem Grunde kann ich mich allerdings von diesen Bedenken nicht überzeugen. Rittergutsbesitzer Seiler: Meine Herren! Ich glaube, die Frage, ob ein Schulvorstand die Erlaubniß giebt, daß ein Kind seines Ortes eine Nachbarschule be sucht, ist eine reine Finanzfrage. Nach meiner Ansicht sagt die Gesetzesvorlage nicht, daß Kinder dort das Schulgeld zu entrichten haben, wo sie schulpflichtig sind, wie bisher Usus war. Im Gegentheil scheint § 7 nach meiner Auf fassung auszusprechen, daß ein Kind, welches die Schule nicht besucht, obgleich es schulpflichtig ist, das Schulgeld nicht zu entrichten hat. Aber, meine Herren, in einer Ortschaft wird ein Schulvorstand womöglich niemals seine Zustimmung geben zur Entlassung eines Kindes aus dem Schulverbande, wenn dadurch seiner Gemeinde ein Schul geldverlust erwächst; wenn ein Kind aber das Schulgeld entrichten muß, trotzdem es nicht die Schule besucht, dann wird die Einwilligung wahrscheinlich sehr leicht ertheilt. Also mir scheint es eine reine Finanzfrage zu sein. Wenn als selbstverständlich von derkönigl.Staatsregierung angenommen wird, daß der betreffende Nachbarort, indessen Schule ein Kind einzutreten wünscht, seine Zustimmung zu geben hat, so kann ich mich dabei wohl beruhigen. Es scheint mir für eine Gesetzesvorlage nicht recht zu passen, wenn derartige wichtige Grundsätze nicht ausgesprochen werden. Ich hätte gewünscht, daß in dem zweiten Absatz § 4 gesagt wäre: des Ortsschulvorstandes sowohl seines Wohnortes, als des Nachbarortes. Da ich aber fürchte, daß, wie in den meisten Fällen, trotzdem das Gesetz nicht klar spricht, die geehrte Kammer dennoch dem zustimmenden Gutachten der Deputation folgt, sehe ich davon ab, einen bezüglichen Antrag zu stellen. Staatsminister vr. von Gerber: Ich erlaube mir, in Bezug auf den letzten Vortrag nur kurz zu bemerken, daß die Negierung von der Anschauung ausgeht, jede Orts schule habe ihren bestimmten Localbezirk, der den Lebens kreis dieser Ortsschule umschreibt. Die Ortsschulc hat nur die Pflicht, diejenigen Kinder aufzunehmen, welche in ihrem Kreise sich befinden. Wenn also ein Kind aus einem Kreise, der nicht dieser Kreis ist, kommt und prätendirt, ausgenommen zu werden, so verlangt das Kind Etwas, wozu es kein Recht hat, und wenn es eben prätendirt, wozu es nicht befugt ist, so kann eine solche PrLtension nur auf Grund eines freiwilligen Entschlusses gewährt werden. Von diesem Gesichtspunkt aus sagt die Negierung, es sei die Zustim mung des Ortsschulvorstands so selbstverständlich, daß eine besondere Hervorhebung nicht nothwcndig sei. Die Negie rung würde aber kein Gewicht darauf legen, wenn man der Meinung wäre, es sei immerhin passend und wünschens- werth, das noch besonders auszudrücken, was sie für selbst verständlich hält. Der Satz aber, auf den die Negierung einen gewissen Werth gelegt hat, daß auch der Ortsschul- vorstand desjenigen Ortes, in welchem das Kind wohnt, zustimmcn müsse, dieser Satz ist, wie bereits in der De batte hervorgehoben ist, eine natürliche Conseqnenz des Princips der Ordnung, was, ich möchte sagen, in Bezug auf die Parochialverhältnisse der Schule cingehalten wer den sollte. Wenn man den Eltern frei ließe, ganz will kürlich und ohne alle Hemmnisse bei jedem Anstoße, den sie mit dem Lehrer haben, ihr Kind der Schule zu ent ziehen und in den Nachbarort hinzubringen, ich fürchte, so würde dadurch den Parteiungen und den Feindseligkeiten, wie sie so häufig auf dem Dorfe zwischen Lehrer und einem Theil der Ortsgcmeinde bestehen, durch ein bedauerliches Mittel der Selbsthilfe Nahrung gegeben. Dies würde schlüßlich dazu führen, die Autorität des Schullehrers zu untergraben. Ich meine, wenn man mit dem Schulmeister unzufrieden ist, so hat man Mittel und Wege, seiner Un zufriedenheit Ausdruck zu geben und sich Abhilfe zu ver schaffen. Der sich für verletzt Haltende soll den ordnungs mäßigen Weg der Beschwerde betreten. Er soll sich bei der Aufsichtsbehörde Genugthuung und Abhilfe seiner Be schwerden verschaffen; aber sich nicht selbst dadurch Hilfe leisten, daß er seine Kinder wcgbringt in die Nachbarschule. Das heißt einen Weg betreten, der nicht richtig ist, der dazu führt, das Ansehen des Lehrers und der Schule zu unter graben. Ich wiederhole, in allen solchen Fällen ist ein Recurs jedenfalls zulässig und dieser Necurs wird ja un zweifelhaft in allen denjenigen Fällen, wo ein wirklicher Grund für einen solchen Entschluß vorliegt, sofort den be- theiligtcn Eltern volles Recht verschaffen. Referent Secretär Bürgermeister Löhr: Um darüber keine Zweifel aufkommen zu lassen, daß die von dem Herrn Staatsminister ausgesprochene Ansicht auch seiten der De putation gethcilt wird, wiederhole ich, daß auch wir es als selbstverständlich betrachtet haben, daß der Schulvorstand der Nachbargcmeinde, wenn die Schule von einem aus wärtigen Kinde beucht werden soll, dazu unter allen Um ständen seine chmigung ertheilen muß. Die Ortsschul gemeinde hat ..ach § 9 des Entwurfes lediglich die Ver pflichtung, für ihren Schulbezirk und für die in demselben aufhältlichen Kinder, für Errichtung und Unterhaltung von Schulen Sorge zu tragen. Hieraus glaubt die De putation den Schluß ziehen zu können, daß die Schul-
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