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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Vertrauen hat immer einen guten Erfolg gehabt. Ich Machen: cs solle die Vermutung im Verwaltungswege Sie ist in einigen Monaten wieder abgelegt worden, wenn die Leute sich gut aufgeführt haben, und dieserBeweisvon könnte daher in« Interesse solcher Anstalten nur beklagen, wenn die Erlaubraß, derartige Strafe dictircn zu dürfen,! aufgehoben würde. ! niemals sich dieses Mittels als Disciplinarmittel bedienen können; nur als gesetzliches Attribut soll es abgcschafst ! werden. Das ist der Standpunkt, welken die Stras- anftaltsverwaltung zur Sache cinzunehmcn gehabt hat. sie nicht und ebenso ist unseres Wissens in keinem der jenigen auswärtigen Staaten, welche in diesen Fragen schon seit Menschenaltern uns voraugcgangen sind, irgend so Etwas beibchaitcn. Es reducirt sich also eie Frage hier darauf: soll die sächsische Gesetzgebung allein isolirt neben jenen wenigen Nachbarn dien-s gesetzliche Attribut bei behalten? Dagegen sprechen entschieden diejenigen Gründe, welche in mn Motiven der Strafnevelle ausgesprochen worden sind. Sie sind einfach die Ergebnisse der Ersah- (Während des Vortrags tritt Herr königl. Com- rnissar Geh. Regicrungsrath von Zahn ein.) Präsident Habcrkorn: Begehrt hierüber Jemand das Wort? — Herr Abg. von Earlowitz! Abg. von Carlo w i tz (Maren): Ich habe, die Ehre, seit längerer Zeit Vorsteher eines Bczirksarmcn- und Ar beitshauses zu sein, und habe dort allerdings die Wahr nehmung machen müssen, daß Desertionen auf anderem Wege nicht gut entgcgengetrctcn werden kann, als l Androhung der Strafe von doppelfarbigcr Kleidung. In Alenn nach dem Vorschläge der Regierung ans dem Strafgesctzbuche dieses gesetzliche Attribut entfernt wird, so ist damit durchaus nicht aus- durch ' auf der einen Seite, die in Sachsen gemacht sind; auf der anderen Seite aber derjenigen Erfahrungen, die solchen Anstalten, wo mau ein großes Aufsichtspcrsonal du«ch die Theorie und Praxis im Strafweseu überhaupt nicht gut anstellen kann, kommen Desertionen öfters vor festgcstellt und nickt mehr zu bezweifeln sind, weil und ich habe wenigstens die Erfahrung gemacht, daß auf! "E erkannt har, daß die dauernden Beschimpfungen andere Weise öftere Desertionen nicht verhindert werden ! Made zum Gegentheilc führen Dessen, was man durch die konnten. Ick habe deswegen den Deserteuren doppelfar-! bezwecken will und praktisch erstrebt werden muß, bigc Kleidung angerroht und auch inAnwendung gebracht. eie Besserung. d.»,, doi- Königl. Cvmmissar Geh. Regicrungsrath von Zahn: Es scheint mir der Aeußerung des geehrten Abgeordneten gegenüber doch nothwendig, den Standpunkt der Straf- anstaltsverwaltungcn der vorliegenden Frage gegenüber etwas heryorzuhebeu. Die Bemerkung des geehrten Ab geordneten bezog sich, wie mir scheint, nur darauf, daß durch die Verwaltung in ihren Anstalten eine solche Maß regel angedroht und ansgeführt wird und auch nur auf Zechs Die Frage aber, wie sie in der Novelle behandelt ist und behandelt werden müßte nach der Strafgesetzgebung, ist eine ganz andere. Es handelt sich hier nicht nm eine . Verw altnngsmaßrcgel, rück sichtlich deren Gründe der Zweck mäßigkeit sehr wohl gefunden werden können, sondern es handelt sich um den Umstand, daß in der sächsischen Strafgesetzgebung zur Zeit noch die dvppelfarbigc Kleidung und zwar, nach den Motiven vom Jahre 1838 zu urtheilen, als beschimpfendes Kennzeichen der Zuchthausstrafe, als gesetzliches Attribut der Zuchthausstrafe besteht. In dieser Richtung befindet sich die sächsische Strafgesetzgebung auf einem ziemlich isolirtcn Standpunkte. Ich will nur von Deutschland sprechen und in Deutschland, glaube ich, findet sich kein Gesetz, welches als gesetzliches Attribut sich mit der Kleidung beschäftigt. Es besteht aber auch als Verwaltungsvorschrift eine ähnliche beschimpfende Abzeich nung in der Kleidung nur in sehr wenigen Orten und Strafanstalten, außer Sachsen nur auf der Lenchtenburg im Altenburg'schen, in een württemberg'scheu Straf anstalten und in Marieuschlvß, einer Strafanstalt von Hesseu--Darmstadt. Preußen)'Oesterreich, Bayern kennen Ein practischer Nutzen liegt nicht vor; eher ist daraus ein Hemmniß zu constatiren, wenn cs sich handelt um die an gemessene Gestaltung und den Wechsel der Kleidung je nach der Jahreszeit, nach der Arbeit im Freien und nach den Temperatnrgradcn. Ja, cs läßt sich in dieser Richtung hin selbst auch die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Er- sparniß in Aussicht nehmen, wenn dieses gesetzliche Attri but als solches beseitigt wird. Ich will nur noch einen Vorgang rrwähnen, der zur Illustration des Werths diese- zcithcrigen Bestimmung dienen wird. Als in den fünfziger Jahren die neue Hausordnung die Bestimmung getroffen hatte, daß die drei Disciplinarklassen auch durch drei ver schiedene Kleidungen abgczeichnet werden sollten, so war es eine schwierige Aufgabe für die Verwaltung, geeignete Zusammenstellung der Farben zu finden, die dem Ernste und Charactcr der Strafe entsprachen. Zufällig kam es, daß die dritte Klasse braun und schwarz gestreifte Kleidung erhielt. Späterhin kam einDelinirter in die dritte Klasse, der nachmals der Welt über seine Detention viel erzählt hat. In dieser Erzählung findet man unter Anderem, daß das braun und schwarz quergestreifte Tuch aus Sympathie für ihn in die Mode der sächsischen Damen ausgenommen worden sei. Zufällig war aber diese Mode allerdings in derselben Farbcnzusammcnstellung und ebenfalls in quer streifigem Muster, welche man für das Zuchthaus als be schimpfendes Attribut für die niedrigste Disciplinarklasse ausgcwählt hatte, ein Jahr später als modernes Ge schmackmuster aus England herüber und in Aufnahme gekommen.
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