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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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„ob sie Novelle XXV in folgender Fassung ge nehmigt: „Zu Art. 339 des Strafgesetzbuches. Dieser Artikel wird aufgehoben"?" Einstimmig. „Ferner die Novelle XXVI in folgender Fas sung: „Zn Art. 164, 360 und 36 t des Strafgesetzbuches. Diese Artikel werden aufgehoben"?" Einstimmig. „Will die Kammer beschließen, die weiteren Zusätze aus der Strafgesetzgebung in Wegfall zu bringen?" Einstimmig. „Will die Kammer dafür die Staatsrcgie- rung ermächtigen, diese Zusätze im Verord nungswege zu veröffentlichen?" Einstimmig. „Will die Kammer gegen die königl. Staats regierung den Wunsch aussprechen, daß ins Künftige in besonders schweren Fällen der Thierquälerei ausschließlich auf Gefängniß- ' strafe erkannt werde, und der Staatsregie- rung zu dementsprechender Anweisung an die Polizeibehörden Ermächtigung ertheilen?" Einstimmig. „Will die Kammer endlich die Petition des Thierschutzvereins zu Dresden, insoweit die selbe nicht durch die eben gefaßten Beschlüsse erledigt Word en, die Petition Ulrich's zu Würz burg aber durchweg auf fick beruhen lassen?" Einstimmig. „Will die Kammer noch die erste Petition an die Erste Kammer abgeben?" Einstimmig. „Nimmt die Kammer die Novelle XXVII in der . Fassung, wie uns solche von der Deputation Seite 532 vorgeschlagen wird, an?" Einstimmig. Referent Müller (Chemnitz): Weiter sagt der Be richt : Novelle XXVIII. Zu Art. 110, 111 und 115, Abs. 1 des Strafgesetz buchs werden folgende Zusätze beantragt: Zu Art. 110. „Verletzungen der Ehre, soweit solche auf Antrag gestraft werden, verjähren mit Ablauf von sechs Mo naten." Zu Art. 111. „Die Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes gel ten auch von der sechsmonatigen Frist." Zu Art. 115, Abs. 1. „uud die wegen einer auf Antrag untersuchten Ehren verletzung erkannte Strafe binnen sechs Monaten." Die einjährige Frist ist für die Verfolgung von In jurien ein zu weit ausgedehnter Zeitraum. Es ist wohl anzuuehmen, daß, wenn ein Verletzter nicht binnen sechs Mo naten von seinem Klagrechte Gebrauch macht, er die er littene Injurie durch Stillschweigen verziehen, oder über haupt sie als solche nicht empfunden habe. Spätere Dcnunciationen fließen oft aus 'Motiven, die an sich mit der erlittenen Ehrenverlctzung nicht in Verbindung stehen. Es werden daher die für Novelle XXVIII beantragten Zusätze zur Annahme empfohlen. Abg. Bauer: Meine Herren! Ich habe die hier von der Deputation uns empfohlene Novelle XXVIII mei nerseits mit Freuden begrüßt; ich kann die Erfahrungen, von denen die Deputation in ihrem Berichte gesprochen hat, aus meiner eigenen Praxis vollständig bestätigen. Eine möglichste Einschränkung der Jujurienproccsse ist so wohl vom practischen, wie anch vom sittlichen Standpunkte aus dringend geboten; vom prqctischen aus dem Grunde, weil die Gerichte mit dergleichen Sachen wahrhaft über bürdet sind, und zwar zumeist in der Weise, daß die Staats kasse dadurch am meisten leidet, weil die betreffenden Par teien in der Regel den ärmeren Klassen angehören; vom sittlichen Standpunkte aber, weil solchen Denuneiationen sehr häufig unlautere Beweggründe unterliegen. Meine Herren! Ich habe den Fall erlebt, daß ein Mann eine ihm widerfahrene Beleidigung sich ganz ruhig im Kalender notirt und gerade erst am 364. Tage darnach dcnuncirt hat. Das ist doch ein Fall vonRafsinirtheit, tue dringend dafür spricht, daß die Verjährungsfrist für Rügensachen möglichst zu beschränken ist. Hierzu kommt aber noch, daß in solchen Rügensachen zumeist der Eid, sei es als Bestärkungs- oder als Reinignngseid, eine traurige Rolle spielt. Die Praxis wird in der Regel dahin geübt, daß auf den einfachen An trag des Denuncianten, wenn auch kein anderes Beweis mittel für die Rüge vorliegt, aus den Eid erkannt wird, wenn nur der Kläger zur eidlichen Bestärkung seiner An klage sich erbietet. Es sind mir daher nicht selten Falle vorgekommen, wo ein effectiver Meineid vorliegeu mußte; aber es ließ sich Nichts dagegen thun; denn es war einmal auf die Zulassung des Klägers zum Eide rechtskräftig er kannt. Der Vorschlag der Deputation rechtfertigt sich auch um deswillen, weil, wie mir bekannt, auch in anderen Ländern eine so kurze Verjährungsfrist, z. B. in Oester reich, wenn ich nicht irre, schon eine zwei- oder dreimonat liche Verjährung gilt. — Ich habe das aber zunächst nur vorausgeschickt, um daran einen Erweiterungsantrag zu dem Anträge der Deputation zu knüpfen, den, wie ich hoffe, die Deputation adoptiren wird. Zwischen den Real injuricn und leichten Körperverletzungen in den Fällen des Art. 167,3 des Strafgesetzbuches herrscht eine sehr nahe Verwandtschaft. Es ist die Grenze zwischen denselben häufig kaum zu erkennen. Mancher, der eine einfache Realinjurie erlitten hat, sucht dieselbe, wenn möglich, wenigstens als leichte Körperverletzung darzustelleu, uin entweder dem be- 463-"
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