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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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§. 11. Der in §. 6 festgesetzte Rechtsnachtheil der Aus schließung trittj ein, ohne daß es der Bekanntmachung > eines Ausschließungsbescheides bedarf. ! 8-12. > Der in §. 5 unter 2 bestimmte Verhörstermin ist in der Regel nicht über drei Wochen nach '.dem Zeit punkte anzusetzen, für welchen die Beendigung des in Z. 10 geordneten Verfahrens zu erwarten ist. In diesem Termine hat das Gericht, soweit nöthig auf Grund einer deshalb zu erfordernden Anzeige des Gütervertreters, über den Stand der Masse und die s Gebahrung mit derselben, sowie nächstdem über die an- < gemeldeten Forderungen und die Ansprüche auf bevor- i zugte Befriedigung Vortrag zu erstatten, über An- i erkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche auf i bevorzugte Befriedigung zu verhandeln und nach Be- c finden zur Abwendung oder Abkürzung des weiteren i Verfahrens Vorschläge zu eröffnen, oder die etwa hierzu l von anderer Seite gemachten Vorschläge, dafern sie einen s günstigen Erfolg erwarten lassen, zur Verhandlung zu i bringen. f - . s §13- r Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes x entgegenstehenden älteren Vorschriften, sowie nächstdem i s.) die Vorschrift des geschärften Mandats wider ! die Banqueroutiers vom 20. December 1766 und - des für die Oberlausitz bekannt gemachten Man- ! dats vom 2. August 1783 §. 22, daß von aus- ländischen Gläubigern keine sanderen, als gericht- . liche Vollmachten angenommen werden sollen, b) die in der Vorschrift des Mandats vom 13. März 1822 26 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 213) enthaltene Ausnahmebestimmung daß zu An- und Ausführung mehrerer Beschwerden, wenn wider ein Locationsurthel appellirt worden, eine Frist von vier Wochen gestattet sein soll, v) die Vorschrift der Erl. Proceßordnung zum 41. Titel tz. 2, daß Diejenigen, welche die Wohl- that der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genießen, sich bis zur Rechtskraft des Desig- nationsurthels anzumelden berechtigt sein sollen, und ä) die Vorschrift des Rescripts vom 14. Juni 1722 (0. b'. I. Band 1 Seite 279), daß Fremde, sowie Diejenigen, welche ein rechtskräftiges Er- kenntniß vor sich, oder ein Unterpfand in Hän den haben, auch nach erfolgter Präclusion, so fern inzwischen nicht das' Designationsurthel ergangen, binnen Jahresfrist mit ihren Forde rungen noch gehört werden sollen, werden außer Wirksamkeit gesetzt. §. 14. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wer den im Cvncursversahren nach den von dem Justizmini sterium durch Verordnung bekannt zu machenden Tax bestimmungen in Ansatz gebracht. 15. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf diejenigen Concursprocesse anzuwenden, welche nach der Bekanntmachung desselben eröffnet werden. Doch ist auch in den bereits eröffneten Concursprocessen auf Bei bringung gerichtlicher Vollmachten feiten ausländischer Gläubiger in der Regel nicht mehr zu bestehen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Motiven. Die Ueberzeugnng von der Mangelhaftigkeit der be stehenden gesetzlichen Vorschriften über den Concurs der Gläubiger hatte dazu Veranlassung gegeben, daß bereits während des Landtags 1863/64 der Ständeverfammlung nächst dem Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung und einer Gerichtsordnung, auch der Entwurf einer Con- cursordnung vorgelegt wurde, welcher sowohl die Rechts verhältnisse, als das Verfahren im Concurse neu ordnete. Dieser Entwurf wurde später in etwas veränderter Fas sung ständischen Zwischendeputationen zur Berathung überwiesen, welche letztere zwar begonnen, aber durch die politischen Ereignisse des Jahres 1866 unterbrochen und später um deswillen nicht wieder ausgenommen wurde, weil die Erlassung gemeinsamer Vorschriften über das gerichtliche Verfahren für das Gebiet des Norddeutschen Bundes in Aussicht gestellt war und daher der Ent wurf einer bürgerlichen Proceßordnung zurückgelegt wer den mußte, mit dessen Inhalt ein großer Theil der Be stimmungen des Entwurfs einer Concursordnung in dem innigsten Zusammenhänge steht, so daß der letztere selb ständig nicht zur Berathung gebracht werden konnte. Vielmehr mußten zunächst die Schritte der Bundesorgane zu Erlangung der erwähnten gemeinsamen Gesetzgebung erwartet werden, in welcher Hinsicht bekanntlich neuer dings die Einberufung einer mit Bearbeitung eines Pro- ceßgesetzentwurfs beauftragten Commission erfolgt ist, deren Arbeiten jedoch vermöge des beträchtlichen Um fanges der Aufgabe voraussichtlich einen längeren Zeit raum in Anspruch nehmen werden. Nächstdem war aber auch zu erwägen, daß möglicherweise die Organe des Norddeutschen Bundes nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 4 unter 13 der Verfassung desselben eine, das Ver fahren in Concurssachen betreffende Gesetzesvorlage in Aussicht nehmen könnten und es haben die mit Rücksicht hierauf eingezogenen Erkundigungen zu der Mittheilung geführt, daß an eine derartige Vorlage in keinem Falle früher gedacht werden könne, als bis die in der Bearbei tung begriffene bürgerliche Proceßordnung vollendet und znr gesetzlichen Geltung gelangt sein werde. Unter diesen Umständen läßt sich mit Sicherheit er warten, daß zu einer vollständigen Neugestaltung der Gesetzgebung über den Concurs nicht vor Ablauf meh rerer Jahre zu gelangen ist, und es legt sich daher die, auch von der Ständeversammlung in der Schrift vom 16. Februar 1867 angeregte Erwägung nahe, ob nicht eine Abhilfe der hauptsächlichsten, in den Kreisen der Betheiligten am meisten empfundenen Uebelstände möglich - sei, auch wenn sie unter Beibehaltung der Hauptgrund- - sätze des jetzigen Rechts, namentlich derjenigen, welche - sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen, vorgenommeu werden muß.
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