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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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-umfassenden Gesetzes in nähere Aussicht genommen wer den könnte. Die Staatsregierung laßt diesen Gegenstand zwar nicht aus den Augen und verfolgt unausgesetzt den Weg, welchen in dieser Richtung die Gesetzgebung anderer Staaten einschlägt. So viel bekannt, ist jedoch bis jetzt Noch in keinem Staate der Versuch geglückt, ein für das gdsammte Bauwesen und Baurecht geeignetes Gesetz zu schaffen. Vielmehr hat man sich bei dell großen Schwie rigkeiten, welche in der Sache selbst liegen, überall damit beholfen, je nach dem Bedürfnisse einzelne, beson ders zweifelhafte Punkte dieser Materie gesetzlich zu normiren. In Anerkennung der Zweckmäßigkeit dieses, zwar langsamer, aber sicherer zum Ziele führenden Verfahrens hat mian geglaubt, mit dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe um >so -weniger zurückhalten zu dürfen, als es allerdings dringend Nöthig erscheint, die über die Giltigkeit der in einer so -großen Anzahl von Städten bestehenden Loeal- bauordnungen entstandenen Zweifel so -bald wie möglich zu beseitigen, und sich erwarten läßt, daß die verschie- Men^,Einwendungen gegen die derMaligen baupolizei- Men , Vorschriften, der Verordnung vom 6. Zuli 1863 utrd der htidM Baupolizeiordnungen für Städte und für Dörfer., in materieller Hinsicht und in den weseutlichsteU PuMcsi., durch die Revision Erledigung finden werden, fwAche, nach vorher vernommenen Gutachten der Kreis- hirectibnen von einer besonders damit beauftragten und aus praktischen Bautcchnikern der verschiedenen Landcs- theile zusammengesetzten Commission in völlig selbständiger und unabhängiger Weise vorgcnommen worden ist. Auf Grund dieser Arbeit follen jene beiden Baupolizciord- nungen und, soweit nöthig, auch die Ausführungsver ordnung vom 6. Juli 1863 aufgehoben und dürch neue dergleichen und abgeänderte ersetzt werden. Im Speciellen ist zur Motivirung des Gesetzentwurfs noch Folgendes zu bemerken: Zu §. 1. Um allen rechtlichen Bedenken zu begegnen, ist die Bestimmung an die Spitze zu stellen, daß und unter welchen formellen Voraussetzungen die Localbauordnungen für den betreffenden Gemeindebezirk als Gesetz zu gelten haben. Zu §-2. Das auf der Lvcalbauordnung beruhende Expro- priatiousrecht soll nur ein beschränktes sein, und zwar einerseits beschränkt auf bestimmte, im Gesetze genau an gegebene Zwecke, und andererseits durch die Voraus setzung bedingt, daß ein dringendes örtliches Bedürfnis zur Expropriation vorhanden ist. So wenig die im Verlaufe von wehr denn 35 Jahren 'gemachten Erfahrungen zu der Besorgniß einer niiß- bräuchlichen Anwendung des ExpropriativNsbefugnisses -feiten der Gemeinden Anlaß geben, und so wenig sich überhaupt ein Mißbrauch in dieser Beziehung schou aus idem Grunde vorausfetzen läßt, weil wohl keine Gemeinde »ohne dringende Noth zu den mit jeder Expropriation -verbundenen finanziellen Opfern sich verstehen wird, so -hat es -gleichwohl angemessen geschienen, -diese Beschrän kungen äufzunehmen, theils um das Expropriativnsrecht ÄUf die dem vorliegenden Gesetze entsprechenden Grenzen zu verweisen, theils um in dem Falle, daß einer von der Gemeinde beschlossenen Enteignung widersprochen werden sollte, was selbstverständlich jedem Betheiligten unbenommen bleibt, den Gesichtspunkt zu fixiren, von welchem aus die entstandene Differenz von den Ober behörden zu beurtheilen und zu entscheiden ist. Es wird hiernach in allen solchen Fällen auf den Nachweis an kommen, daß ein dringendes Ortsbedürfniß in Ansehung des einen oder anderen der im Gesetze angegebenen Zwecke die bestrittene Expropriation nöthig mache. Der Ausführungsverordnung wird es übrigens Vor behalten bleiben, zu bestimmen, daß von dem Expro- Priationsrcchte erst dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn der Versuch der gütlichen Vereinigung erfolglos geblieben sein sollte. . .Ist auf diese Weise der Kreis für das communliche Expropriationsrecht im Interesse des Grundbesitzes streng abgeschlossen, dergestalt, daß eine Erweiterung über die gesetzlichen Grenzen nicht zulässig ist, so sind andererseits aber auch die Gemeinden vor onerosen Ansprüchen der Bauspeculation geschützt, indem alle die Fälle, m welchen Bäuanlagen von Pripqten hlos in ihrem Interesse und zur vorthcilhafteren Verwerthung des Grund und Bodens unternommen werden, ganz pirberührt bleiben und es nach wie vor dabei bewendet, daß die Baupolizeibehörde die Zulässigkeit solcher BaüüuteruehMungen ztt prüfen und die deshalb mit Rücksicht auf das öffentliche und communliche Interesse zu stellenden Bedksiguttgen vor- zuschrciben hat. Die dabei in der Regel vorkommenden Abtretungen des Areals zu den durch das Bauprojekt bedingten Wegen, Straßen und Plätzen entbehren des Charakters der Zwangsenteignung, da gegen den Privat bauunternehmer kein Zwang zur Ausführung seiner Bauspeculation stattfindet, und können daher auch gegen die Gemeinde einen Anspruch aüf Entschädigung von Seiten des Unternehmers nicht begründen. Zn s- 3. Die Aufnahme von Cxpropriationsbestimmuugen in die Localbauordnungen soll ganz dem eigenen und über einstimmenden Ermessen der Gemeindebehörde und Ge meindevertretung überlassen und jede entscheidende Ein wirkung der Staatsregierung dabei ausgeschlossen bleiben, so daß in dieser Beziehung keine Gemeinde zu Maß nahmen genöthigt werden kann, von deren Nothwendig- keit und Zweckmäßigkeit sie nicht selbst durchdrungen ist. Das Princip der Autonomie findet hier in seiner vollsten Ausdehnung Anerkennung. Dagegen wird das Aufsichtsrecht der Staatsgewalt insofern aufrecht erhalten, als die Staatsregierung dar über, daß das communliche Expropriationsrccht in der gesetzlichen Weise geregelt und gehandhabt werde, zu wachen hat, und als an der lediglich auf größere Brände sich beziehenden Specialbestimmung tz. 104 des Gesetzes, vom 23. August 4862 Nichts geändert wird. Zu s. 4. Was zu Z. 3 bemerkt worden ist, gilt im Wesent lichen auch in Bezug auf den Inhalt von §. 4, welcher von den formalen Bedingungen h-an-elt, von welchen im einzelnen Falle die Anwendung des Expropriationsrechts abhängig sein soll.
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