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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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aber unter diesen Umständen nicht unzweckmäßig, wenn durch Beifügung einer klaren Bestimmung jeder Zweifel beseitigt werde, zumal aus dem Entwürfe der bürgerlichen Proceßordnung hervorging, daß man für die Zukunft vielleicht gesonnen wäre, demErsteher den Besitz schon ein zuräumen nach Zahlung des zehnten Theiles. Ganz ein verstanden bin ich aber mit dem Herrn Staatsminister darin, daß es auch ohne einen Zusatz bei der bestehenden Einrichtung geblieben wäre. Es sind nur Nützlichkeits gründe gewesen, die der Deputation vorgeschwebt haben. Präsident Haberkorn: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so frage ich die Kammer: „ob sie den von der Deputation vorgeschla- geuen S. 599 des Berichts zu lesenden Zusatz annimmt?" Einstimmig. Referent von Criegern: Weiter heißt es im Berichte: Zu §. 15 hat man den sehr erschöpfenden Motiven Seite 44 Etwas nicht beizufügen, indem die Ansicht, daß ein von den Verhältnissen abhängig zu machendes richterliches Er messen den ganz bestimmten Vorschriften, wie solche nach 1126 des Entwurfs der Proceßordnung beabsichtigt worden sind, bei Weitem vorzuziehen sei, vollständig beigepflichtet werden muß, weshalb §. 15 zur unver änderten Annahme empfohlen wird. Abg. Mehnert: Wenn ich diesen Paragraphen recht verstehe, so soll das Gericht nach dem Erstehungs termin , wo der zehnte Theil bereits bezahlt ist, die Zah lung der Summe innerhalb drei Jahren feststellen. Ich glaube, es wäre Wünschenswerth, daß von Seiten des Ge richts die Zahlungsbcdingung vor dem Erstehungstermine festgestellt wird; denn ich glaube, es würde für Diejeni gen, die das betreffende Grundstück erstehen wollen, von wesentlichem Einfluß sein, wenn sie dies voraus wissen; denn es könnte dann das Gericht die Zahlung nicht nach Wunsch des Erstehers bestimmen. Wenn aber das Gericht mit dem Ersteher die Zahlungsfristen vereinbart und letz terer damit einverstanden, daß der letzte Theil noch vor drei Jahren bezahlt werden soll, so bin ich damit ein verstanden. Wenn aber Letzteres nicht der Fall ist, so ist es besser, es werden die Zahlungstermine vor dem Er stehungstermin bestimmt; dies ist auch im Interesse der Betheiligten. Referent von Criegern: So viel die Hauptsache anlangt, glaube ich, ist die Meinung offenbar dahin ge richtet, daß der Zahlungstermin im Allgemeinen gleich in dem Snbhastationspatent bekannt gemacht werden soll. Nun ist gesetzlich normirt, wie weit der Richter den Zah- II. K. (7. Abonnement.) lungstermin herausrücken darf. Ich gebe dem Herrn Fragsteller aber zu, daß insofern ein Zweifel wohl ent stehen kann, als das Verhältniß des Erstehers noch un bekannt ist, und ich will zugeben, daß es keineswegs aus geschlossen ist, daß, nachdem erst im Allgemeinen gesagt ist: so und so viel soll gezahlt werden, der bedingungs weise erfolgte Zuschlag noch Modificationen erleidet. Ich bin dagegen ganz einverstanden mit dem Herrn Fragsteller, daß im Allgemeinen im Snbhastationspatent angeführt werden müßte, wie die Reste ausbezahlt werden müßten. Es ist auch in dem Entwürfe zum bürgerlichen Gesetzbuch darauf hingedeutet worden, daß das Subhastationspatent die Hauptbedingungen vorher feststellen soll. Abg. Mosch: Ich habe allerdings diesen Paragraphen so verstanden, daß, wie zeither jedes Gericht bekannt ge macht hat, daß die Erstehungsgelder in 10 Jahren zu zah len seien, künftighin die gerichtliche Bekanntmachung zu enthalten habe, daß längstens in drei Jahren die Er- stehungssumme gezahlt werden müsse; daß aber die Frage zur Verhandlung ausgesetzt bleibt mit dem Ersteher, ob in kürzerer Frist die Zahlung erfolgen solle. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der jetzigen und früheren Bestimmung ist nicht vorhanden, nur insofern, daß früher 10 Jahre und jetzt drei Jahre als Endtermin für Zahlung der Ent stehungssumme festgesetzt ist. Königl. Commissar Geh. Justizrath Klemm: Was der Herr Abg.. Mosch über die Auslegung des §. 15 sagt, habe ich nur zu bestätigen. Es ist die Absicht gewesen, daß bei Abfassung des Subhastationspatents im All gemeinen der Inhalt der in §. 15 enthaltenen gesetzlichen Bestimmung bekannt gemacht wird, und dann, wenn die Licitation vorüber ist, soll mit dem Ersteher verhandelt werden, in welcher Frist und in welchen einzelnen Raten zu bezahlen ist. Was der Herr Abg. Mehnert einhält, daß den Interessen des Erstehers hierbei nicht Rechnung getragen wird, kann ich nicht zugeben; im Gcgentheile ist bei Abfassung der Vorlage das Verhältniß des Er stehers recht eigentlich in Berücksichtigung gezogen worden. Der Richter kann sich überzeugen, wen er in dem Er steher vor sich hat und wie die Mittel desselben beschaffen sind; er kann es demErsteher so leichter machen, als wenn er vorher ein- für allemal festsetzt, daß die Erstehungs summe in einer, oder zwei oder in drei Fristen bezahlt werden solle. So hat er es in den Händen, sich den Verhältnissen des Erstehers mehr anzubequemen. Eigent lich hat in dieser Beziehung der Entwurf Nichts geändert; er hat das Bisherige beibehalten, wie es auch bereits von dem Abg. Mosch richtig erwähnt worden ist. Abg. Mehnert: Nach der Erklärung des Herrn Regicrungscommissars bin ich vollständig beruhigt. Ich habe allerdings nur das zu versteigernde Grundstück im 480
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