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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Beweisen freigesprochen wird, ihm die politischen Ehren rechte ans seine Lebenszeit entzogen werden; unter Um ständen also, wo nicht hat seftgestcllt werden können, ob der Angeklagte schuldig ist. Wir haben die ganz eigen- thümlichc Einrichtung, daß alsdann den Angeklagten alle übrigen Nachtheile seiner Handlung, insbesondere die gesetz liche Strafe des Verbrechens selbst, die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten und sonstige Nachtheile nicht treffen; daß er aber dessenungeachtet der politischen Ehrenrechte auf seine Lebenszeit verlustig erklärt wird. MeineHerrcn! Zch halte diese Einrichtung, ohne hierbei den früheren Gesetzgebern zu nahe treten zu wollen, für einen juristi schen Unsinn und es ist auf dem Jnristentage in Wien gerade der Satz, daß eine Freisprechung aus Mangel an ausreichenden Beweisen, eine sogenannte Freisprechung gb i'nswnlig, sich mit den Grundsätzen der Strafrechtswissen schaft und Strafproeeßrechtswissenschaft nicht vereinbaren lasse, vom Jnristentage einstimmig ausgesprochen worden. "Meine Herren! Ich will zugebm, die Versammlung des Juristentags steht der -Kammer zu »einem nicht.geringen Theile fern und es ist häufig hei «einzelnen Fragen «bereits vorgekommen, daß, wenn .von mir «oder einem anderen juristischen Mitglieds der Kammer auf den -Ausspruch des Juristentags Bezug genommen wurde, man dies, obwohl dort in der Regel die -Koryphäen der Rechtswissenschaft versammelt sind, als etwas Maßgebendes und zu Berück sichtigendes dennoch nicht anerkannt ,hat. Ich für meine Person—das werden-Sie mir. in meinerStellung »als Jurist verzeihen — erkenne nach wie vor den Ausspruch des Zn- -ristentags insbesondere dann, wenn..-er .ein eiumüthigxy .gewesen ist, Mr. einen einflußreichen, -für einen wohlzu- beachtenden -an. Es steht zur Zeit noch keineswegs fest, ..daß die neuerdings -von der Regierung vvrgeschlagene.Ab schaffung jener Halben-Freisprechung zur Sanction gelangt. -Selbst wenn dies aber auch geschieht, was soll dann wer- chen.Wit Denen, welche in der Vergangenheit aus Anlaß der Freisprechung »b instantia die politischen Ehrenrechte ver loren? was soll mit diesen Personen werden..ohne das ««hier -fragliche Gesetz? — Wir haben ferner die eigen tümliche Einrichtung, daß, während sonst über-Ehren .sachen, über Jnjuriensachen und.über Eriminalfälle allent- halben -die richterlichen Behörden entscheiden, die Frage über die Entziehung der politischen- Ehrenrechte, .beziehent lich-über deren Wiedcrverleihung nicht in -der Hand der Justiz ist, obwohl sie ganz unzweifelhaft dahin gehört, sondern in den-Händen der Verwaltungsbehörden. Der Umstand, daß dem so ist, meine Herren, ist nichts Anderes, als ein Beweis dafür, daß man, der Mahnung -der Zeit ungeachtet, eine Einrichtung hat bestehen lassen, welche ganz unzweifelhaft in diejenige Zeit gehört, wo -der Polizeistaat noch florirte. Es besteht hei. uns zwar die Bestimmung, daß, wenn es sich um die Entziehung der «politischen Ehrenrechte Jemandes handelt, in gewissen Fällen die Vertreter der Gemeinden — sei es nun in den Städten der Stadtrath und das Stadtvcrordnetencollegium, oder in den Landgemeinden der Gemeinderath — mit gehört werden, beziehentlich die Ob.rigkeit darüber Ent schließung zu fassen hat; wir haben aber die weitere eigen- thümlichc Bestimmung, daß, wenn der königl. Staats regierung Das nicht gefällt, was die Organe und Vertre ter der Gemeinde beschlossen haben, die obere Verwaltungs behörde, mit anderen Worten: die oberste Polizeibehörde des Staates das Recht hat, einen sülchen Beschluß aufzu heben, vem Ausspruche der Vertreter der Gemeinde, also dem Aussprache der öffentlichen Meinung in der Gemeinde ins Gesicht zu schlagen und zu sagen: auch wenn Ihr den Betreffenden für einen Ehrenmann haltet, auch wenn Ihr der Meinung seid, daß er das öffentliche Vertrauen verdiene, die Regierung ist dieser Ansicht nicht upd folglich hat er die politischen Ehrenrechte nicht. Meine Herren! Daß das rationell sei, daß das mit dm heutigen .Anschau ungen, mit dem Fortschreiten der Civili-sation oder gar mit den Grundsätzen derRechtswissenschaft sich vereinbaren lasse, das, glaube-ich, wird wohl in viesem Saale-Niemand behaupten wollen. Wir haben ferner die Einrichtung, daß, während Demjenigen, welcher eine Sünde begangen hat, in djr Kirche von Sonntag zu Sonntag für den Fall der Neue Vergebung gepredigt zu werden Pflegt, dennoch der christ liche Htaat unversöhnlich ist unv Demjetfigen, welcher pin Verbrechen beging, bis an sein.en Eodhie politischen Ehrenrechte entzieht. Auch ho^s, ist ein unlösbarersWider- sprfich, dessen Hunlichst baldrgd Beseitigung .nach" m.efnsr Ueberzeugung dringend geboten erscheint. Man.hfilt ein: es sei ja in die Hand des Staatsoberhauptes gelegt, im Wege der Gnade die politischen Ehrenrechte wieder,zu Per leihen. Meine Herren! Welch ein Recht ist es, .dessen Existenz oder Wscderverleihung abhängig ist von der Gnade! Es giebt auch eine Entziehung von Rechten, rücksichtlich deren Derjenige, dein sie entzogen sind, die Gnade nicht will, weil er der Ueberzeugung ist, daß die Rechte ihm ohne Recht entzogen seien. Es ist aber auch nach-meiner Ansicht eine-Behelligung des Staatsoberhauptes, tn -der artigen Fragen, den.Weg der Gnade betreten zu lassen. Es ist diese Maßregel zugleich deshalb bedenklich, weil immer uno in jedem Falle das Staatsoberhaupt sich wie der auf das Gutachten der -Organe der Staatsregierung wird verlassen müssen, also auf das.Gutachten von-Per sönlichkeiten, welche da, wo derartige Fragen in.Anregung kommen, zumeist engagjrt sind und nicht die Präsumtion der erforderlichen Unbefangenheit für sich haben. Meine Herren! Diese und viele andere Gründe sind es, welche mir die Emanation des vorliegenden Gesetzes als dringend geboten erscheinen lassen. Wenn und so oft ich in andere Länder gekommen bin und mit rechtskun digen und gesetzeskundigen Männern gesprochen habe.
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