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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Gesetze einfach zu geben, für den einfachen Mann ver ständlich. Das wird gewiß auch die Folge haben, daß wir, die wir uns anschließen der vorzeitlichen Rechtspflege, eine raschere und strengere Justiz haben. Eins von Beiden thut so noth, wie das Andere. Mau ist in Bezug auf die Abkürzung der Frist für den ganzen Civilproceß außerordentlich bedacht; aber immerhin ist sie mir noch viel zu lang beim Verfahren in Strafsachen, und wenn es vollends so lange dauert, daß, ehe es zur Strafvollstreckung kommt, der Bestrafte vergessen hat, warum er bestraft wird, ist es unmöglich, daß der Zweck der Strafe erreicht wird, und kann ich mich auch durchaus nicht zu der Humanistik erheben, daß man stets alle Gesetze zum Vortheil der Ver brecher macht und immer mehr und mehr voraussetzend, daß alle Menschen nach den Gesetzen der Moral leben, thut, als wenn man gar keine strengen Gesetze mehr brauchte. Denken wir uns einen Staat, wo lauter vortreffliche Menschen wären, dann, gebe ich zu, brauchen wir gar keine Gesetze. Aber leider ist das nicht der Fall und die Gesetze müssen streng sein und streng gehandhabt werden gegen den Verbrecher zum Vortheil Derer, die durch den Verbrecher geschädigt werden. Abg. Fahnauer. Meine Herren! Man kann dem Herrn Vorredner vollständig beipflichten. Es ist meiner Ansicht nach nothwendig, dem Volke mehr Rechtskenntnissc beizubringcn, wenn es an den Schwurgerichtsverhandlun- gcn theilnehmen soll; in der Weise aber, wie es dieses Gesetz will, bin ich nicht einverstanden. Es handelt vor zugsweise sich hier um §. 25, in welchem die Zusammen setzung der Laien und Richter gegeben werden soll. Das jetzige Richtercollegium besteht aus fünf Personen; ich sollte meinen, daß, wenn man nothwendig die ungerade Zahl braucht, es genügen würde, wenn man drei gelehrte Richter und zwei Laien dazu nähme. Es würde dann Dasselbe stattfinden, was wir jetzt schon haben, daß nämlich fünf Personen im Collegium sitzen. Was aber vier sollen und warum man dem Volke und namentlich den einzelnen Personen, welche zum Schwurgericht befähigt sein sollen, auch diese große Last auferlegen will, -das sehe ich in der That nicht ein. Meine Herren! Es würde das nur dazu führen, daß man cs als eine Last betrachten würde, die man möglicherweise sobald und soviel als möglich von sich abwälzen würde. Daß das ein Vortheil für den Staat nicht sein kann, das liegt wohl auf der Hand, und ich möchte die Gründe erfahren, welche die kvnigl. Staats regierung bewogen haben, vier Laken und drei gelehrte Richter festzusetzen, wo doch drei gelehrte Richter und zwei Laien vollständig genügen würden. Ich ersuche den Herrn Generalstaatsanwalt, der jedenfalls der Verfasser dieses Gesetzes ist, darüber Auskunft zu geben, bevor ich in mei ner Rede weiter gehe. Kgl. Commissar Generalstaatsanwalt Or. Schwarze: Die Frage, welche der geehrte Abgeordnete soeben an dst. Staatsregierung gerichtet hat, will ich mit Wenigem beantworten. Die Zuziehung des Laienelements wurzelt in der Anschauung, daß überhaupt durch die Mitwirkung von Laien ein lebcnsfrischcs und lebenskräftiges Element in die Rechtspflege hineiugetragen werde; daß durch Bei ziehung von Männern aus dem Volke auch das Rechts bewußtsein des Volkes selbst gewissermaßen eine Vertre tung in der Rechtspflege findet und daß, wie dieses bereits von anderer Seite hervorgehoben worden ist, auch mit dem Zurücktreten der Geschwornen in die Kreise ihrer Mit bürger der Sinn für das Gesetz und die Achtung vor dem Gesetz gestärkt wird, wenn ununterbrocheüaus dem Volke Männer gewählt werden, um an der Rechtspflege und an dein Nechtsprechen sich zu betheiligen. Wenn aber nun diese Institution in einer solchen Weise durchgeführt werden soll, daß sie in Wahrheit auch diesem Zwecke entspricht und daß insbesondere das Laienclemcnt in dem Gerichte zur vollen Entfaltung und Geltung gelangen kann, dann müssen auch die Laien in einer solchen Zahl im Gerichte vertreten sein, daß sie eintretendenfalls mit ihrer Zahl ein Gewicht in die Waagschale legen können. Wenn der geehrte Abgeordnete geglaubt hat, daß in der Zusammen setzung des Gerichts mit drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Laien diese Garantien ausreichend gewahrt werden, so muß ich demselben widersprechen, indem das Zahlen- verhältniß schon für das Gcgentbeil spricht. Wenn drei gelehrte Richter und zwei Laien dieses Gericht bilden, so ist natürlicherweise das Uebergewicht des juristischen Ele mentes dabei in einer Weise prononcirt, daß ich glaube, <ts kann eintretendenfalls das Laienelement zu der Entwicke lung und Geltung nicht gelangen, welche bei dein ganzen Institut ins Auge gefaßt worden ist. Ich erlaube mir, dabei noch darauf hinzuweiseu, daß, wie man bei kleinen Strafsachen in anderen Ländern einen Richter und zwei Laien zuzieht, es ebenfalls zweckmäßig sein wird, auch hier die numerisch stärkere Zahl durch das Laienelement im Gerichte zu repräsentircn; eine einfache Majorität aber hat man im Allgemeinen nicht gern in denjenigen Gerich ten einführen wollen, welche aus Juristen und Laien zu sammengesetzt sind. Sie sehen dies auch in den Schwur gerichten, bei welchen eine einfache Majorität derGeschwor- uen nicht für ausreichend erachtet worden ist und bei welchen in den meisten Ländern eine Verurtheilung nur bei 2/h Majorität zugelassen wird. Wenn die Ansicht des geehrten Abg. Fahnauer maßgebend werden sollte, nach welcher das Gericht aus drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Laien zusammengesetzt werden soll, so würde es mög lich sein, daß auf der einen Seite lediglich die drei Stim men der rechtsgelehrten Richter nnd auf der anderen die zwei Stimmen der zugezogencn Laien abgegeben werden. Ich glaube also, daß es nothwendig ist im Interesse des ganzen Instituts der Schöffengerichte, daß die Vertretung des Laienelcmentcs im Gerichte in solcher numerischer
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