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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 156. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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vom 9. April. 1^68. auf die fraglicken in. 2.7 und 72 enthaltenen Vorschriften gleichmäßig, bezieht., erachtet, es die Deputation für angemessen.,, beide, Bestimmungen, gleich-; zeitig zur Berat!)una, uns Abstimmung zu bringen,, zftmal dieselben sub sehr, füglich von dem übrigen Inhalte des Gesetzentwurfs trennen lassen.. In- §. 72-, Alinecr L wird, festgesetzt:. „Persostcnvereine, deren- Zweck' sich auf' öffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nur-dann in das Go nossenschafts-rögister eingetragen werden, wenn das Ministerium- des Innern hierzu ausdrücklich' seine- Gi> neymitz-ung ertheilt hat. Das Gleiche gilt- von spate ren Abänderungen solcher Vereine." Diese Aus'nahmcbestimmung, in, Betreff der Erwer bung der juristischen Persönlichkeit, die in. den Mo.tiv.eu Seite 658 flg. besonders gerechtfertigt worden ist, steht mit den: Umstande in engem Zusammenhänge, daß. nach Vorschrift des Gesetzes- vom 22. November 1-850-, das Vereins-; und: Versammlungsrecht betreffend,. §. 24. (Ge setz- und Verordnungsblatt von 1850 Seite 268 flg.), Vereine,, bereu Zweck sich auss öffentliche Angelegenheit bezieht,, um dann Zweignere-ino, bilden und sich mit an deren-Vereinen in Verbindung, setzen dürfen, wenn sie. das Recht der Körperschaft erlangt haben und ihnen jene Rechte ausdrücklich ini't erthein worden sind. Wenn so nach derartige Vereine-durch Erwerbung-der juri-stischenPer- sönlichkeit,, welche, mit. dem Rechte der Körperschaft gleich bedeutend ist,, besonders, anderen Vereinen derselben Art nicht zustehmrde Befugnisse erlangen., so kann es keines wegs auffallend erscheinen, wenn die Erlangung der juristischen Persönlichkeit bei derartigen Vereinen von der ausdrücklichen Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängig- gemacht wird. Denn es- kann nicht ÄlT-Zweck tM! vorliegendem, lediglich Via juristischen Per sonen betreffendem Gesetzes angesehen werden, so- neben bei nicht unwesentliche, Vas Vereins- und Versammlungs- recht betreffende Grundsätze zu ändern. Wie in den Mo tiven Seite 658 besonders ausgchoben worden ist, war daher in Erwägung gekommen, ob nicht dergleichen Ver eine von der Anwendbarkeit des Gesetzentwurfs ganz auszuschließen seien, in welchem Falle §. 18 des an gezogenen Gesetzes, welcher also lautet: „Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Genehmigung. Die Rechte der Körperschaft erlangen sie aber erst durch ausdrückliche Ertheilung feiten des Staates," -auch hinsichtlich der im zweiten Satze enthaltenen Bestimmung in Wirksamkeit geblieben wäre. Die Deputation hat es als erwünscht zu bezeichnen, daß hiervon abgesehen worden ist, zumal jene Bestimmung, ihrer sehr allgemeinen Fassung wegen, leicht zu Zweifeln über Auslegung des neuen Ge setzes hätte Anlaß geben können. Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs gelangt diese Specialbestimmung künftig mit in Wegfall nnd es findet in Betreff der Erlangung der juristischen Persönlichkeit in formeller Hinsicht zwischen Vereinen aller Art kein Unterschied statt; vielmehr genügt, hierzu allenthalben der Eintrag in das Genossenschafts register. An die Stelle der bisher nothwendigen aus drücklichen Ertheilung von Seiten des Staates soll nun -aber künftig, bei- Personsnvereinen, deren Zweck sich auf öffentliche. Angelegenheiten bezieht, die vorgängige Ge nehmigung von Sekten des Ministeriums treten. Der Deputation, sind gegen, diese. Bestimmung,au sich, unter, den vorstehend, entwickelten, Umständen Bedenken nicht beigegaugen, sie. trat, aber mit den köuigl. Eonw- missaren, darüber, in Vernehmung, ob etwa, der Ausdruck „öffentliche, Angelegenheiten",, welcher^ wie. namentlich, aus- den Verhandlungen in der Ersten Kammer. hMorgsht, sehr verschieden aüfgefaßt werden kann,, mit einem: änderest: vertauscht werden möchte. Gegen alle di'esexhalb gemachten Vorschläge ergaben sich aber nicket unerhebliche 'Einwen dungen,, zumal die köuigl. Eomwrssäre erklärtest, daß-es! bedenklich--erscheinen müsse-, die-ist A 1' der--Verordnung' vom 23- November 1.850 zu Ausführung des Gesetzes .vom 22. November diesds Jäh res, das VdrÄNs-- und Ber- fammlü-ngsrecht betreffend, enthaltene- Begriffsbestimmung' der- öffentlichen Angelegenheiten- in dem vorliegenden Gtz- , fttze- so- nebenbei mit abzuändern. Die Deputation vermochte dieses Bedenken Nicht, zu, widerlegen und. glaubte hon weiterem Eingehen auf die. angeregte-Frage um sb mehr abs,ehest z.u Wen, als dn-rchj Genehmigung, des vorliegenden Ge.setzesttwstM.' etchg zu, stellenden Anträgen, aus Abänderung des' angezo,genest Gesetzes' vom 22'. November 1850' und der dazu gelMigen Ausführungsverordnung keineswegs vor.gegriffen wird,, künftige Beschränkungen des Begriffs „öffentliche Astg!!- kegcnheiten"' aber selbstverständlich zugleich auf die damit, zusammenhängenden Vorschriften'des dvrliegeNdest. Gesetzes Einfluß äußern. Man empfiehlt daher ist Uebereistsiimmung mit. dem Beschlüsse der Ersten Kammer, das zweite Alinea des. 72 zur unveränderten Annahme. Die Vorschrift in tz. 27: „oder ohne, die K. 72: Ads, 2 erforderte Genehmigung öffentliche Angclegenheitm zum, Gegenstände- der Bera-,- t-h-ung. oder Beschlußfassung gemacht werden," stellt sich als. unmittelbare-Folge der oben gedachten Be-> stimmung i-n §. 7-2- dar. Denn wird. jene-Bestimmung ist das Gesetz ausgenommen, so, erscheint es auch gerechtfertigt, wostn Zuwiderhandlungen mit einer Ordnungsstrafe ge ahndet werden sollen. Die Erste Kammer hat auch- gegen diesen Satz an sich- Leinen-Einwand erhoben, wohl aber, um zu strenger Anwendung jener Strafbestimmung vor zubeugen, beschlossen, hinter den Worten: „öffentliche Angelegenheiten" folgenden Zusatz einzuschalten: „die mit dem Zwecke des Vereins nicht ihr unmittel baren Zusammenhänge stehen." Die königl. Commissare sind diesem Anträge nicht keigetreten und haben auch bei den Verhandlungen in her diesseitigen Deputation die Erklärung abgegeben, daß sie diesem Zusätze ihre Zustimmung nicht ertheilen könnten, weil er mit der in §. 72 Abschnitt II enthaltenen Vor-? schrift nicht in Einklang stehen würde.. Die Deputation vermochte diesen Einwand nicht zu widerlegen. Wenn nämlich der die Erlangung der jurtz stischen Persönlichkeit bedingende Eintrag in das Genossen? schaftsregister bei Perscmeuvereinen, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, nur daun erfolgen darf, wenn das Ministerium des Innern hierzu ausdrück lich, seine Einwilligung ertheilt hat, so folgt hieraus von selbst , daß Personenvereine, welche- die juristische. Person? lichtest ohne diese ausdrückliche Genehmigung erlangt
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