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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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der vorsätzlichen Körperverletzung nicht weiter zu erstrecken, da ein practischcs Bedürfnis für diese Ausdehnung sich nicht gezeigt hat. V. Zu Art. 89. das der Amtschrenbeleidigung, ausgestellt haben, Anerken- nung gefunden hat. Eine Bestrafung von Amtswegcn eintretcn zu lassen, erschien dabei nicht erforderlich. IX. Zu Art. 141. Es ist nicht zweckmäßig, in den Fällen, in welchen eine gerichtliche Bestrafung unbedingt ausgeschlossen ist, noch darüber, ob eine Bestrafung eintretcn soll, eine Ent schließung des Gerichts cinzuholcn.' Die Bestrafung stellt sich bei den jugendlichen Personen, denen eine crimi nelle Verschuldung nicht beigcmcsscn wird, als ein Mit tel der Besserung dar, und ihr Zweck ist daher ein poli zeilicher; sie soll die häusliche Zucht ersetzen oder doch ergänzen. Es werden bei der Frage über die Bestrafung des Kindes und die Art derselben die Fmnilicnverhältnissc des Kindes und die Persönlichkeit der Eltern, sowie die gcsammte Individualität des Kindes in das Auge zu fassen sein, überhaupt Erwägungen eintretcn müssen, bei denen die Beschaffung der dazu nöthigcn thatsächlichcn Unterlagen viel eher durch die Polizeibehörde, als durch das Gericht zu bewirken ist, wie denn auch wiederum die Würdigung dieser Unterlagen von einer Mehrzahl von Gesichtspunkten bedingt ist, welche gleichfalls das Gebiet der Polizei mehr, als das des Richters berühren. VI. VII. Zu A t. 120.121. Diese Bestimmungen sind durch die Vorschriften in Artikel 74, 75 der Norddeutschen Bundcsacte veranlaßt. VIII. Zu Art. 128. 241. Bereits auf dem Landtage des Jahres 1863/64 sind die Vorschriften des Art. 128 Gegenstand einer eingehen den Erörterung gewesen. (Vcrgl. L.M.II.K. 1863/64 S. 3349 flg.) Man nimmt auf dieselben, sowie auf die damals fei ten der Negierung abgegebenen Erklärungen Bezug. Bei diesen Verhandlungen ist mehrseitig anerkannt worden, daß die Bestimmung des Art. 128 unter 1, wv- felbst „Erdichtung oder geflissentliche Entstellung von Thatsachcn" als das strafbegründende Moment ausgestellt worden, keinen Anlaß zu Ausstellungen gebe und die Bestrafung solcher offenbarer und absichtlicher Unwahr heiten völlig gcrechtferigt sei- Dagegen hat man die Bestimmung des Art. 128 un ter 2 wiederholt angegriffen und in ihr eine bedenkliche Unsicherheit und Vieldeutigkeit der maßgebenden Worte: „Haß oder Verachtung" gefunden. Man hat zugleich darauf Bezug genommen, daß die strafbaren, nach dieser Vorschrift zu beurteilenden Fälle bereits durch die Be stimmungen über Ehrcnkränkungcn, insbesondere Verleum dungen ausreichend getroffen würden. Die Negierung hat in Gemäßheit dieser Ansichten in gegenwärtiger Novelle vorgeschlagcn, den Art. 128b in Wegfall zu bringen und dagegen einen Zusatz zu Art. 241 anfzunehmcn. Der in diesem Zusätze angenom mene Erschwerungsgruud entspricht der Sachlage, wie die gleiche Ansicht auch in den übrigen Gesetzgebungen Deutschlands, welche zum Theil ein besonderes Vergehen, Auch hier verweist man auf die bei der vorigen Nummer angczogcncn ständischen Verhandlungen. Ebenso haben andere Gesetzgebungen Deutschlands, insbesondere Preußens, §.79 flg., und Bayerns (vom Jahre 1861), Art. 125, die Bestrafung der hier fraglichen Vergehen von dem Anträge der beteiligten Regierung und bezie hentlich hierüber von dem Vorhandensein der Reciproci- tät abhängig gemacht. X. Zu Art. 145 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1. Die Aufhebung des Art. 145 ist die einfache Folge der Bestimmungen des Gcwcrbegesetzes §. 52, §. 73 flg. und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung §. 40. Mit dem Wegfalle dieses Artikels erledigt sich auch die Bestimmung in Art 125 Abs. 1, soweit sie auf das in dem Art. 145 mit Strafe bedrohte Vergehen sich bezieht, in dem das Moment der „Öffentlichkeit" allein, wenn die „Aufforderung" selbst nicht strafbar ist, die Strafbarkeit der letzteren nicht wieder begründen kann. XI. Zu Art. 152 biS 154. Mit der häufig vorgekommenen ausdehncnden Er klärung des Wortes „Gefangen" ist diesem Vcrgeher eine außerordentliche, über das praktische Bedürfniß hinausgehcnde Erweiterung zu Theil geworden. In den Fällen, in welchen die Person noch nicht im gefänglichen Gewahrsam, ihr z. B. die Arrctur erst angeknndigt ist, wird sie wohl in der Gewalt der Behörde oder eines ihrer Organe sich befinden; aber eine Befreiung aus diesem Verhältnisse, dafern sie mit Gewalt oder mit Drohung verübt wird, als Widersetzlichkeit sich darstellen und hiernach eine genügende Bestrafung finden. In der Praxis hat diese Concurrenz von Strafbestimmungen zu mehrfachen Zweifeln Anlaß gegeben. Die Befreiung von Gefangenen kann aber auch einen schwereren Character annchmen, z. B. den der Begünstigung des Verbrechens; als eine solche würde auch bei dem Vorhandensein der übrigen Erfordernisse eine Befreiung ohne Gewalt und ohne Drohung mit Gewalt sich darstellen. Man kann hicrnächst noch geltend machen, daß die Bestimmung in Art. 160 der Strasproceßordnung nicht darauf berechnet gewesen ist, den Begriff des „Gefangenen" für die Anwendung des Art. 152 flg. des Strafgesetz buchs festzustellcn. Es kann als Gefangener im Sinne dieser Artikel nur Derjenige angesehen werden, welcher bereits, wenn auch aus die kürzeste Zeit, in einem Zu stande wirklicher Unfreiheit sich befindet. Ein solcher Zustand kann durch das blose Wort — durch die An kündigung der Hast — nicht geschaffen werden. Die Bestimmung in Art. 160 hat einen lediglich processualen Zweck, nämlich den Zeitpunkt festzustellcn, von welchem an eine Entlassung auf Handgelöbniß oder gegen Sicher heitsleistung zu berechnen ist. (Vcrgl. Otto in den Annalen des Oberappel» lationsgerichts N. F. Bd. II S. 386 flg.)
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