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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,2
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028296Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028296Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028296Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-10-30
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Vorschläge zugestimmt, eine andere Fassung anzunehmen; aber nicht diesen Paragraph als 9o stehen zu lassen, son dern ihn in den zweiten Abschnitt des Gesetzes unter 8 18b aufzunehmen. Das Vereinigungsverfahren hat nun vorgeschlagen, die Fassung der Ersten Kammer anzu nehmen, dagegen dem Paragraph die Stelle zu geben, die die Zweite Kammer vorgeschlagen hatte, so daß er Nr. 9o behalten würde. Präsident von Zrhmen: Verlangt Jemand zu Punkt 5 das Wort? — Es ist nicht der Fall. Ich frage also die Kammer: „Ob sie bei Punkt 5 zu § 9o den Vorschlag der Vereinigungsdeputation genehmigt?" Einstimmig. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Punkt 6 erstreckt sich auf die Differenzen, welche über § 13 ob walteten. Es war dies eine der umfänglichsten und schwie- rigstenVerhandlungen.weil beide Kammern diesen Paragraph in ganz verschiedener Form angenommen hatten. Nach vieler Mühe ist es denn nun gelungen, folgende Fassung zwischen beiden Deputationen zu vereinbaren. Punkt 1 bleibt in der Fassung der Zweiten Kammer, jedoch sind nach den Worten „der eigenen Wirtschaft" noch folgende ein zuschalten „und des eigenen Geschäftsbetriebs." Punkt 2 wird in der Fassung der Ersten Kammer angenommen^Mo^ unter Vertauschung der Worte: „Vermächtnisse, Geschenke, Gratificationen, Lotterie gewinne u. s. w." durch folgende „und ähnliche Erwerbungen." Punkt 3 wird in der Fassung der Ersten Kammer an genommen. Punkt 4 b ebenso, jedoch unter Streichung der Worte „und der Haushaltung". Punkt 4ä ebenso. Präsident von Zehmen: Meldet sich Jemand zum Wort zu Punkt 6? — Es ist nicht der Fall. Ich kann wohl die einzelnen Unterabtheilungen gleich in eine Frage zu- fammenfassen. Ich frage also: „Ob die Kammer bei Punkt 6 dem Gutachten der Vereinigungsdeputation beitritt?" Einstimmig. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Der 7. Differenzpunkt bezog sich auf die Eingangssätze in den §§ 15, 16, 17 und 18. Die Erste Kammer hatte dieselben gestrichen; die Zweite Kammer legte großen Werth auf diesen Eingangssatz, der gewissermaßen den Inhalt noch mals angiebt, und Ihre Deputation hat nachgegeben und ersucht Sie nun ebenfalls, dem Beschlusse der Zweiten Kammer beizutreten und in den sämmtlichen 15,16,17 und 18 den früher von der Zweiten Kammer beschlossenen Eingang auszunehmen. Präsident von Zehmen: Verlangt Jemand das Wort zu Punkt 7 hinsichtlich der 88 15 bis 18? — Da sich Nie mand meldet, so richte ich an die Kammer die Frage: „Ob sie bei diesemPunkte sich demVorsch läge ihrer Deputation anschließt?" Ist erfolgt. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Der durchlauchtigste Vorstand unserer Deputation macht mich eben aufmerksam, daß in der gedruckten Ueberstcht eine Lücke ist, die im Interesse der Zweiten Kammer hervorzu heben ist. Bei § 17 hatte nämlich die Erste Kammer auf Anrathcn ihrer Deputation beschlossen, noch einen zweiten Punkt hinzuzusetzen, der so lautet: „Auch das Dienstcinkommen Privatbediensteter ist nach vorstehenden Bestimmungen — insoweit nöthig unter deren analoger Anwendung — zu berechnen." Die Zweite Kammer hat diesen Satz gestrichen und die Deputation Ihrer Kammer hat sich heute überzeugt, daß diese Streichung richtiger war. Insofern bestehen allerdings nun die Paragraphen nach dem früheren Be schlusse der Zweiten Kammer und wir müssen allerdings hier das noch nachholen und die ErsteKammer bitten, von ihrem früheren Beschlusse abzugehen und Punkt 5 in §17 fallen zu lassen. Präsident von Zehmen: -Ich glaube nichbnrvthkg^ zu haben, noch eine Frage in Bezug auf den 8 17 in der von dem Herrn Referenten angedeuteten Hinsicht an die Kammer zu richten, da der Vereinigungsvorschlag unter Punkt 7 dahin geht: „Die Erste Kammer tritt allent halben der Zweiten bei." In diesem Worte „allent halben " liegt, glaube ich, auch das Fallenlassen des früher von uns beschlossenen Zusatzes zu § 17. Der Herr Re ferent wird das bestätigen. (Geschieht.) Wir können also weiter gehen. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Ich will nur relatorisch dann noch Etwas hinzufügen, damit die geehrte Kammer weiß, was dadurch beschlossen wird. Auch in § 18 ist Punkt 5 nunmehro weggefallen, da dieser Zusatz in 8 13 mit ausgenommen worden ist. Nr. 8 bezieht sich aus 88 25 und 26, die nun in gänz lich veränderter Fassung Ihnen vorgeschlagen werden. Diese Aenderuug bezieht sich nämlich auf den Antrag, welchen der Geh. Rath von König hier eingebracht hatte, um die Rechte der Rittergutsbesitzer zu wahren, und ich habe rühmend anzuerkennen, daß die Zweite Kammer nicht nur bereitwillig auf diesen Antrag eingegangen ist, son dern eine Fassung vorgeschlagen hat, die noch viel weiter geht, als Das, was wir beschlossen hatten, und eine viel cor- rectere ist. Ich werde sie Ihnen gleich vvrlesen und dann
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