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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/17,1
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028361Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028361Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028361Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915/17
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/17,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 25
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 163
- Protokoll9. Sitzung 223
- Protokoll10. Sitzung 259
- Protokoll11. Sitzung 265
- Protokoll12. Sitzung 315
- Protokoll13. Sitzung 397
- Protokoll14. Sitzung 427
- Protokoll15. Sitzung 439
- Protokoll16. Sitzung 459
- Protokoll17. Sitzung 515
- Protokoll18. Sitzung 543
- Protokoll19. Sitzung 571
- Protokoll20. Sitzung 581
- Protokoll21. Sitzung 623
- Protokoll22. Sitzung 641
- Protokoll23. Sitzung 653
- Protokoll24. Sitzung 701
- Protokoll25. Sitzung 757
- BandBand 1915/17,1 -
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II. K. 12. Sitzung, am 17. Dezember 1S1L 329 (Abgeordneter vr. Zöphel.) " (L) Ich habe das unerfreuliche Empfinden gegenüber den Vorschriften des Gesetzes, als ob darin etwas vertreten würde, was gar nicht da ist. Wenn wir im protestan tischen Gebiete die Kirchgemeinden durch den Kirchen vorstand vertreten lassen, so haben wir in der Gemeinde ein bestimmtes juristisches Gebilde, das im Gesetze seine Fundierung findet. Ein ähnliches Gebilde für die katho lische Gemeinde ist nicht vorgesehen. Ich habe in der sächsischen Gesetzgebung keine Stelle finden können, die das bietet, und nach meiner Kenntnis des kanonischen Rechtes ist es ausgeschlossen. Infolgedessen fürchte ich, daß wir hier die Spitze einer Organisation haben, der die Basis fehlt. Wir werden in den Fällen, wo es von Vor teil für die katholische Kirche ist, natürlich die Organe arbeiten und auch entsprechende Urteile unserer Recht sprechung einheimsen sehen. Aber es ist zweifelhaft, ob die Sicherheit geboten worden ist, daß, wenn aus der Vertretung der Kirchenvorstände heraus für die Gemeinden Ansprüche erwachsen, wir eine Gemeinde haben, an die wir uns halten können, ob wir nicht dann die Kirche vor uns sehen, und die Kirche bestreitet, daß sie durch den einzelnen Kirchenvorstand vertreten wird. Der Herr Regierungsvertreter schüttelt mit dem Kopfe, aber ich habe über diese notwendige, schlüssige Unterlage auch für die Oberlausitz keine genügende Gesetzesstelle gefunden, M denn das Provinzialstatut der Oberlausitz gibt dafür keine genügende Basis. Dann habe ich auch Bedenken, ob es dem Staate angemessen sei, in der Gestalt, wie eS im Gesetze auf geführt worden ist, in die äußere Ordnung der Kirch gemeinde solche Elemente hereinzutragen, wie 1 und 8 sie aufführen. ES muß dem Staate daran liegen, wenn er solche Dinge ordnet, möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Ich bin der Ansicht, daß 8 1 schon in seinem ersten Satze Zweifel darüber aufkommen lassen kann. Die würden wohl zu beheben sein. Jedenfalls scheint mir 8 8 in Ziffer 4 Elemente hereinzuführen, die von außen nicht zu erkennen sind. Wenn man eine Rechtsordnung schafft, so kann man sie nur durch äußere Merkmale durchführen. Da findet sich, wenn eS erlaubt ist, etwa- vorzulesen, in 8 8 Ziffer 4 folgendes über den Ausschluß aus der Wählerliste. Er gilt für „diejenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes oder durch unehren haften Lebenswandel öffentliche-, durch nachhaltige Besserung nicht wieder behobene- Ärgernis gegeben haben/' Da- ist ein Kriterium, da- sich der Kognition deS Staates entzieht, das nur im Inneren der Kirche ent schieden werden kann, und ich bin mir zweifelhaft, ob sich der weltliche Arm dazu hergeben sollte, solche Kriterien zur Maßgabe eines Rechtserwerbes oder eines Rechts- Verlustes zu wählen. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn dies etwas schärfer und erkennbarer gefaßt und nicht auf da- Innenleben des einzelnen Gemeinde angehörigen begründet worden wäre. Das sind die Bedenken, die ich gegen den Entwurf habe. Sie werden mich nicht veranlassen, dagegen zu stimmen, dazu sind sie nach meinem Dafürhalten nicht tiefgreifend genug, weil ich annehme, daß dies eine Ent wicklung auf Grund der historischen Vergangenheit ist. Aber ich möchte den allgemeinen Wunsch damit verbinden, es möchte die Sonderstellung der Lausitz be seitigt werden, (Sehr richtig!) im Interesse unsere- ganzen inneren Leben-. Wir haben schon gehört, daß die Gemeinde Bautzen nicht zugestimmt haben soll oder daß darüber keine Klar heit besteht; ich habe mir von Herrn Kollegen Hart mann sagen lassen, daß die Gemeinde Bautzen damit einverstanden ist, aber Sicherheit für die gesetzgebenden Körperschaften war nicht darüber zu gewinnen. Durch die Freundlichkeit deS Herrn Kollegen Hartmann ist mir darüber Aufschluß geworden, er hätte vielleicht auch auf anderem Wege herbeigezogen werden können. Abgesehen von dieser Unklarheit, liegt hierin ein Widerstreit zwischen den beiden Hälften de- Königreich-, der auf die Dauer tiefklaffend werden kann. Wir können nur wünschen, daß solche Partikularismen nach und nach verschwinden. Am letzten Ende tun sie der Provinz keinen besonderen Dienst. Wir könnten, wenn wir einheitliche — eS braucht die Eigenart der Provinz dabei keineswegs verwischt zu werden — Gesetzesunterlagen brächten, der Lausitz und dem Staate einen Dienst tun. (Bravo!) Präsident: Da- Wort hat der Herr Kultusminister. Staatsminister VVr. Beck: Meine sehr geehrten Herren! An die Spitze meiner Ausführungen möchte ich die Genugtuung der Königlichen Staatsregierung darüber stellen, daß eS der Gesetzgebungsdeputation trotz ihrer durch die Erledigung der Volksernährungsfragen an sich schon stark gesteigerten Arbeitsfülle möglich gewesen ist, noch vor Weihnachten dieses Statut in Vorberatung zu nehmen und zur Vorlage an die Hohe Kammer zu bringen sowie dadurch den Erfolg herbeizuführen, daß im erhofften Falle der Annahme des Gesetzes mit dem 1. Januar 19l6, also dem Tage des Inkrafttretens des Kirchensteuergesetze-, auch dieses wichtige Provinzialstatut in Kraft gesetzt werden kann.
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