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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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(Oberbürgermeister Blüher.) Gera. Die Bestätigung war verfassungsmäßig notwendig und war versagt worden von der Regierungsbehörde, weit sie den Mann nicht für tüchtig oder tauglich, also nicht für geeignet hielt. Das Oberverwaltungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob in der Ablehnung der Bestätigung eine Rechtsverletzung zu erblicken war. Das Ministerium hatte geltend gemacht, daß der Betreffende seine monistische Auffassung betätigt hatte in einer Weise, die es aufsaßte als grobe Angriffe gegen die Landeskirche und damit nach den Bestimmungen der reußischen Verfassung als gegen eine bestehende Staatseinrichtung. Es ist nun in der Zweiten Kammer gesagt worden, es wäre dieses Verfahren der reußischen Regierung und die Billigung dieses Verfahrens durch das Oberverwaltungs gericht ein Verstoß gegen das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung der Konfessionen auf bürger lichem und staatsbürgerlichem Gebiete. Ich möchte dazu bemerken, daß das Oberverwaltungs gericht in seinem Urteile sagt: „Die Frage, ob jemand tauglich und geeignet ist, ist eine Ermessensentfcheidung, die vom Ministerium nach rein pflichtmäßigem Ermessen zu treffen ist. Er messensentscheidungen unterliegen aber im allgemeinen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungs gerichts nicht der Rechtskontrolle; ausnahmsweise nur (N dann, wenn die Ecmessensentscheidung von unrichtigen Tatsachen ausgeht, auf unzutreffenden rechtlichen Er wägungen beruht oder sonst mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über das Verfahren in Widerspruch steht" Es wird daun ausgeführt, das Ministerium habe an genommen, daß der Mann ungeeignet sei zu dem Amte als Stadtrat wegen seiner Angriffe gegen die Landes kirche und bestehende Staalseinrichtungen. Dazu sagt das Urteil: „Ob ein solches Verhalten geeignet ist, die Taug lichkeit zu dem in Betracht kommenden Gemeindeamte auszuschließen, ist Sache des pflichtmäßigen Ermessens. Die sachliche Berechtigung des vom Ministerium in dieser Hinsicht eingenommenen Standpunktes umerliegt daher nicht der Nachprüfung des Oberverwaltungs gerichts." Auf die Frage also, die der Herr Abgeordnete in der Zweiten Kammer angeregt hat, ist das Oberverwaltungs- gericht nicht eingegangen und konnte gar nicht darauf eingehen, weil es sich bei der Anfechtungsklage nur um die Frage handelt: Ist ein Gesetz verletzt? und weil der artige Ermessensfragen nicht der Zuständigkeit des Ober verwaltungsgerichtes unterliegen. Es ist endlich, wie schon der Herr Berichterstatter hervorgehoben hat, in der Zweiten Kammer im Anschluß an die Besprechung der beiden Urteile der Vorwurf er hoben worden, zwar nicht, daß das Oberverwaltungsgericht (0) ein Werkzeug der Negierung sei — so weit ist man doch nicht ganz gegangen —, aber man hat gesagt, es habe den Anschein, als ob das Oberverwaltungsgericht nach und nach sich zu dem zweckmäßigen Werkzeuge der Re gierung entwickeln wolle, das für die juristische Deckung der NegierungSmaßnahmen sorge. Meine hochgeehrten Herren! Ich habe über sechs Jahre den Vorzug gehabt, dem Oberverwaltungsgerichte anzu gehören, und ich kann nicht sagen, daß ich jemals den Eindruck gehabt hätte, daß wir bestrebt oder gar mit Erfolg bestrebt gewesen seien, uns zum Werkzeug der Regierung zu machen. Wir haben unsere Urteile gefällt, ohne nach rechts und nach links zu sehen; und die mancherlei Reklamationen, die wir von beiden Seiten und nicht zum wenigsten von feiten der Negierung be kommen haben, namentlich wenn man hinterher mit den Herren der Regierung über die Sache sprach, haben uns immer am deutlichsten bewiesen, daß wir den richtigen Pfad in der Mitte fanden, unbekümmert um das Wohl wollen der Regierung und unbekümmert um das Wohl wollen der sonstigen Beteiligten. Ich glaube, es kann nicht dem Ansehen des obersten Gerichtshofes in öffent lichen Rechtsfachen dienen, wenn in öffentlichen Verhand lungen ein derartiger Vorwurf auf das Oberverwal tungsgericht geschleudert wird. d» Ich glaube, mit diesen Bemerkungen nur meiner moralischen Pflicht, für den Gerichtshof, dem ich lange Jahre angehört habe und dem ich unendlich viel verdanke, eine Lanze zu brechen, hiermit genügt zu haben. (Bravo!) Präsident: Wünscht noch jemand das Wort? Genehmigt die Kammer den Antrag ihrer De putation in Drucksache Nr. 31? Einstimmig. Punkt 4 der Tagesordnung: Antrag zum münd lichen Berichte der zweiten Deputation über Kap. 97 und 98 des ordentlichen Staatshaus« Halts-Etats für 1916 17, Katholische Kirchen und wohltätige Anstalten sowie sonstige Kultus- zwecke betreffend. (Drucksache Nr. 17.) (S. M. II. K. Nr. 11 S.266flg.) Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Oberbürger meister vr. Dehne. BerichterstatterOberbürgcrmeisiervr.Dehne: Kap. 97 umfaßt die Katholischen Kirchen und wohltätigen Anstalten und Kap. 98 Sonstige Kultuszwecke.
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