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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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s. K. 28 Sitzung, (Berichterstatter Prinz zur Lippe.Wettzeuseld, Durchlaucht. (L) einem Überschuß von 85 183 562 M., das sind 3 548 885 Mark mehr als im Voretat. Die Genehmigung für die Einstellung in Tit. 2 für die Einkommensteuer setzt voraus die Zustimmung zu den in § 3 des Finanzgesetzes für die Jahre 1916/17 von der Regierung für das Jahr 1917 geforderten Zuschläge. Sollen diese Zuschläge bewilligt werden? Die Zweite Kammer hat die Frage nach anfänglichen Bedenken unter Abänderung des § 3 des Finanz gesetzes einstimmig bejaht. Die zweite Deputation glaubt, Ihnen Vorschlägen zu sollen, diesem Votum beizutreten. Es sind in der Zweiten Kammer Versuche gemacht worden, den Etat ohne Zuschläge zur Einkommen steuer zu balancieren. Ich erinnere an die Anträge zu Kap. 16 und 1 des Etats. Es ist aber nicht gelungen. Ein besserer Weg zur Beschaffung des fehlenden Be darfes als durch die zeitweise Erhöhung der Ein kommensteuer ist bisher nicht gefunden worden. Darüber wird im allgemeinen Einverständnis herr schen, daß Wege, die zur Verschlechterung unserer Finanzwirtschaft führen würden, vermieden werden müssen-. Es könnte nun in Frage kommen, ob an Stelle der von der Königlichen Staatsregierung in Vorschlag gebrachten gestaffelten Zuschläge gleich- <D) mäßige Zuschläge zum Steuertarif erhoben werden sollen. Mit Rücksicht darauf, daß die Steuerpflichtigen mit geringerem oder mittlerem Einkommen durch den Krieg besonders empfindlich getroffen werden, scheint es aber richtiger zu sein, diese Personen bei den Zu schlägen schonender zu behandeln als Personen mit einem höheren Einkommen. Dem Vorschläge der Regierung, die Zuschläge zu staffeln, wird deshalb zugestimmt werden können; das den höheren Einkommen damit zugemutete Opfer wird in der gegenwärtigen Kriegszeit willig getragen werden. Daß es sich keinesfalls um eine dauernde Ein richtung handeln kann, geht aus der Erklärung der Königlichen Staatsregierung mit Sicherheit hervor. Dem Beschlusse der Zweiten Kammer in Abwei chung von dem Regierungsvorschlage, diese Zuschläge erst bei einem Einkommen von 2200 M. beginnen zu lassen, glaubte die Deputation zustimmen zu können, obgleich unter den Steuerzahlern mit einem geringe ren Einkommen als 2200 M. sich eine nicht geringe An zahl befinden wird, die den in der Regierungsvorlage auferlegten geringen Zuschlag ohne besondere Schwie rigkeiten tragen kann. Der verursachte Ausfall soll nach dem Beschlusse der Zweiten Kammer dadurch ausgeglichen werden, daß der von den Steuerzahlern am 6. April 1916 501 ) . mit einem Einkommen von mehr als 50 000 M. zu Ml entrichtende Zuschlag von 25 auf 30 Prozent erhöht wird. Auch diesen Beschluß glaubt die zweite Deputation zur Annahme empfehlen zu können. Abgesehen von den schon nach der Regierungs vorlage von dem Zuschläge zur Steuer befreiten Per sonen sollen nach dem Beschlusse der Zweiten Kammer auch diejenigen von dem Zuschläge verschont bleiben, die bei einem Einkommen von nicht mehr als 5800 M. drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Kinder aus Grund der gesetzlichen Ver pflichtung zu unterhalten haben. Auch dieser Abbür- dung der Steuerlast von den schwächeren Schultern empfiehlt die zweite Deputation zuzustimmen. Ich möchte noch feststellen, daß von den Zuschlägen, die von der Zweiten Kammer beschlossen worden'sind, nur etwa ein Achtel sämtlicher Steuerzahler betroffen wird und daß nur etwa der tausendste Teil der Steuer zahler den Höchstzuschlag von 30 Prozent zu tragen haben wird. Es kam nun zur Sprache, welchen Einfluß die Einführung von Zuschlägen der im Jahre 1917 zu er hebenden Staatseinkommensteuer auf die Gemeinde besteuerung und insbesondere auf die Auslegung von § 33 des Gemeindesteuergesetzes vom 11. Juni 1913 haben würde. Allseitig herrscht Einverständnis dar- über, daß als „Staatseinkommensteuertarif" im Sinne des erwähnten Paragraphen der Normaltarif, also der Tarif ohne die Zuschläge anzusehen sei. Bei der Beratung über Kap. 20 ist von der Zweiten Kammer noch über verschiedene Anträge und Peti tionen Beschluß gefaßt worden. Zunächst über den Antrag Castan und Genossen, Drucksache der Zweiten Kammer Nr. 6. Dieser Antrag ist in der Hauptsache von der Zweiten Kammer abgelehnt worden und kommt für die Beschlußfassung der Ersten Kammer insoweit nicht mehr in Frage. Soweit er die Ein führung der Kriegsgewinnsteuer erstrebte, ist er, wie der den gleichen Zweck verfolgende Antrag Mangler und Genossen, von der Zweiten Ständekammer als durch die Verhandlungen im Bundesrate über diesen Gegenstand für erledigt erklärt worden. Die zweite Deputation schlägt Ihnen vor, diesem Beschlusse bei zutreten. Dann ist von der Zweiten Kammer beschlossen worden, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, noch in diesem Landtage einen Gesetzentwurf einzu bringen, in dem die Wirkung der Gütertrennung der Ehegatten auf die Veranlagung zu den direkten Steuern aufgehoben wird. Das Ziel dieses Antrages, welchec
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