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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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538 I. K. 31. Sitzung, am 16. Oktober 1916 (Berichterstatter Kammerherr vr. Sahrer v. Sahr (Dahleal.) OO Gewerbeeinkommen, so kann er während des Steuer- jahres nicht nachgeschätzt werden, weil nach 8 10 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, abgesehen von den Aus- nahmefällen des §47» Abs. l, eine Vermehrung des Einkommens während des Steuerjahres an der einmal veranlagten Steuer nichts ändert. 8 47a Abs. 1 bietet in seiner jetzigen Fassung keine Handhabe für die Nach schätzung. Dieser Mann wird also steuerlich günstiger behandelt als der andere, der nur auf sein Lohn- oder GehaltSeinkommen angewiesen ist, obwohl er doch ein ZinSeinkommen bezieht und infolgedessen wirtschaftlich besser gestellt ist als der andere. Die von der Zweiten Kammer im Einverständnis mit der Regierung beschlossene Einschaltung bedeutet also eine notwendige Verbesserung des Gesetzes. Ihre Depu tation empfiehlt Ihnen auch hier, dem Beschlusse der Zweiten Kammer beizutreten. . Das war es, was ich zu III von Art. 1 des Ent wurfs zu sagen hatte. Die in IV und V vorgesehenen Abänderungen der 88 68 und 70 des Einkommensteuergesetzes sollen dazu dienen, unrichtige und unvollständige Angaben der Ehe frau in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie solche des Ehemannes. Meine Herren! Die Abänderung des Einkommen- M steuergesetzes, welche der Entwurf vorschlägt, muß aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit durchaus gebilligt werden. In anderen Staaten — Preußen, Bayern, Würt temberg, Baden, Hessen, Hamburg — sind die bezüglichen Bestimmungen schon längst im Sinne der Vorlage ge regelt. Dem Staate wird übrigens eine sehr schätzens werte Mehreinnahme zufließen, und die neuen Vorschriften haben auch noch den Vorteil, daß durch sie eine Geschäfts vereinfachung erzielt wird. Hierüber gibt die Begründung nähere Mitteilungen. Bei den Deputationsverhandlungen wurden Bedenken dahingehend laut, daß eine Beeinträchtigung des Steuer rechtes der Handels- und Gewerbekammern und des Wahlrechtes der selbständigen Handelsfrauen zu den Handels- und Gewerbekammern stattfinden könnte. Diese Bedenken erledigten sich dadurch, daß dar Königliche Ministe rium des Innern sich der Deputation gegenüber bereit erklärt hat, einen Gesetzentwurf auf Abänderung des Gesetzes über die Handels- und Gewerbekammern vom 4. August 1900 einzubringen, durch den sichergestellt wird, daß an der Umlagepflicht und der Wahlberechtigung zu den Handels- und Gewerbekammern für die Ehefrauen, die Inhaberinnen oder Teilhaberinnen eines Handels oder Gewerbebetriebes sind, durch den Gesetzentwurf über die Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehegatten bei den direkten Staats- und Gemeinde- (0) steuern nichts geändert wird. Meine Herren! Die für die Einkommensteuer in Aussicht genommenen Gesetzesänderungen müssen nun aber auch auf die Ergänzungssteuer erstreckt werden. Da von handelt Art. 2 des Gesetzentwurfes. Die Sätze der Ergäuzungssteuer sind ja nicht progressiv gestaltet; inso weit beeinflußt also die Zusammenrechnung des Ehe gattenvermögens das Steuererträgnis nicht. Nur dann wenn die Zusammenrechnung die untere Grenze der Steuer pflicht überschreitet und wenn infolge der Zusammen rechnung die Anwendung von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen entfällt, tritt eine Einwirkung auf das Steuererträgnis ein. Die übereinstimmende Behand lung bei beiden Steuern erscheint aber schon aus veran lagungstechnischen Gründen, aus Gründen der Geschäfts vereinfachung und auch aus sachlichen Gründen geboten; denn die Einschätzung der Erträgnisse des Vermögens zur Einkommensteuer und die Einschätzung des Vermögens selbst zur Ergänzungssteuer hängen doch aufs engste zu sammen. Die einzelnen in Art. 2 für das Ergänzungssteuer gesetz geplanten Abänderungen bedürfen keiner besonderen Erklärung. Es muß nur noch erwähnt werden, daß die Zweite Kammer, auch wieder unter Zustimmung der Königlichen Staatsregierung, entsprechend ihrem Beschlusse (v) zum zweiten Satze des zweiten Absatzes von 8 3 des Einkommensteuergesetzes beschlossen hat, dem ersten Absatz von 8 5 des Ergänzungssteuergesetzes folgende Fassung zu geben: „Ehefrauen sind dann, wenn sie nach 8 3 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommen steuer besonders zu veranlagen sind, wegen desjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens, über welches ihnen die freie Verfügung zusteht, oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Be triebskapital dient, besonders zu besteuern." Auch hier schlägt Ihnen die Deputation Beitritt zu dem Beschlusse der Zweiten Kammer vor. Zum Schluß beantrage ich nun namens der Deputation, die Kammer wolle die sämtlichen Anträge der Drucksache Nr. 350, die sich allenthalben mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer decken, annehmen. Präsident: Wünscht jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall. Genehmigt die Kammer die eben gehörten Anträge der Deputation? Einstimmig. Die Königliche Staatsregierung verzichtet auf nament liche Abstimmung.
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