Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Ttaatsminister v. Seydewitz.) (L) hängig machen sollte. Ebenso möchte ich bemerken, daß die Frage des Vorsitzes im Landeselektrizitätsrat auch nicht eine derartige Bedeutung haben dürfte, daß ihre Erledigung für das Schicksal der für das ganze Land hochwichtigen Frage als ausschlaggebend erklärt werden könnte, wie dies nach dem Vorschlag aus S. 14 und 17 des Berichtes geschieht. Der auf S. 16 des Berichtes vorgelegte, auf Regelung einzelner besonders wichtiger Fragen gerichtete Gesetzesvorschlag würde nach Ansicht der Regierung keineswegs als Ersatz für die Richtlinien, sondern höchstens neben ihnen als Verstärkung zweier einzelner Punkte der Richtlinien in Betracht kommen können. Dabei muß ich aber hier nochmals besonders betonen, daß sich die Regierung zu Einbringung eines entsprechenden Gesetzes nur unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, daß beide Kammern die Vorlegung wünschen und deshalb einen ständischen Antrag an die Regierung richten. Die jen seitige Kammer hat sich indes, wie Ihnen bekannt, in ihrer Sitzung am 11. ds. Mts. einstimmig für die Bei behaltung der Richtlinien, in denen die Kammer eine vollständige Sicherung der in Frage stehenden Interessen erblickt, ausgesprochen und somit auch das Bedürfnis zu einer gesetzlichen Regelung sowohl der ganzen Materie wie auch einzelner Punkte verneint. D Auch die Regierung erachtet diese von der Zweiten Kammer einstimmig angenommenen Richtlinien, zumal in Verbindung mit dem sonst noch durch die Mitwirkung des Ministeriums des Innern, durch den Landes elektrizitätsrat und nicht zuletzt durch die Kontrolle der Ständeversammlung gebotenen Garantien, als durchaus geeignet und ausreichend, um alle Besorgnisse wegen Gefährdung berechtigter Interessen durch das Staats projekt zu beseitigen. Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, daß auf dieser Grundlage eine Einigung zu erzielen sein wird. Es ist vorhin auch wieder insbesondere von der Frage der Sicherung der Gemeinden gegen Einbruch des Staates in ihr Verwaltungsgebiet gesprochen worden. Ich meine, daß auch diese Interessen durch die Richtlinien bereits hinlänglich gewahrt sind. Wie ich schon in der Zweiten Kammer ausgeführt habe, darf nach der jetzigen Rechts lage der Staat an sich in das Gebiet jeder Stadt und jeder Gemeinde Strom liefern. Er darf dies als Staat wie auch in seiner Eigenschaft als Gewerbsunternehmer. Demgegenüber ist es ein sehr weitgehendes Entgegen kommen, wenn der Staat nach Punkt 2 der Richtlinien freiwillig den Kleinverkauf des Stromes in der Regel den Gemeinden und Gemeiudeverbänden beläßt und wenn er sich nur für gewisse Ausnahmefälle das Recht zur direkten Belieferung von Gemeindeinsassen vorbehält. ES sind M) das, wie Punkt 2 der Richtlinien näher angibt, in der Hauptsache nur die Fälle, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die Stromlieferung zu vermitteln, oder wenn sonst ganz besondere örtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse die un mittelbare Lieferung, insbesondere an Großabnehmer, die nur bei niedrigstem Strompreise bestehen können, aus nahmsweise rechtfertigen. In solchen Fällen wird die Gemeinde meist kein Interesse an der Stromvermittlung haben, da sie zu den in Frage kommenden niedrigen Preisen überhaupt nicht mit Gewinn oder gar nur mit Verlust liefern könnte, und sie wird es sich gewiß gern gefallen lassen, wenn sie hier durch Eingreifen der staat lichen Belieferung ohne eigene Opfer ein steuerkräftiges Unternehmen in ihrem Bezirk erhält oder in ihm festhält. Eine materielle Schädigung der Gemeinden tritt somit auch hier nicht ein. Sollte es aber schließlich doch noch mit Zustimmung der Zweiten Kammer zu einer Einigung dahin kommen, daß dieser spezielle Punkt auch noch gesetzlich geregelt und die letzte Entscheidung unter ein unabhängiges Schiedsgericht gestellt würde, so fiele mit solchem Erfolge für die großen Gemeinden auch der letzte Anlaß dazu weg, daß sie sich weiter der Ausdehnung des staatlichen Unternehmens auf das ganze Land, wenn auch nur Passiv, g» entgegenstellen. Sie hätten dann eine ganz außerordent liche Verbesserung ihrer Lage erreicht; und so ist auch die Regierung, wie ich ausdrücklich feststellen möchte, bei ihrer bedingten Zustimmung zu dem Gesetzentwurf davon aus gegangen, daß die Gemeinden, und insbesondere auch die großen unter ihnen, im Falle des Zustandekommens des von der Zwischendeputation der Ersten Kammer empfohlenen Gesetzes die staatliche Planung ohne Vorbehalt gutheißen und — auch in ihrem eigensten Interesse zur Erlangung billigster Strompreise — an der Verwirklichung dieser Planung unter Zurückstellung der undurchführbaren Wünsche auf Mitverwaltung des Unternehmens gern und freudig mitarbeiten würden. Die Regierung hat schon wiederholt ausgeführt, daß sie zur Rentabilität ihres Unternehmens des Anschlusses der großen Städte nicht notwendig bedarf und dies zumal dann nicht, wenn große neue Industrien als regelmäßige Stromabnehmer auftreten. Führen die jetzt in dieser Hin sicht schwebenden Verhandlungen zu günstigen Abschlüssen — und das ist in hohem Grade wahrscheinlich —, so steht bereits das staatliche Unternehmen finanziell durch aus auf eigenen Füßen. Dies ist aber nicht das letzte Ziel der Regierung bei ihrem Vorgehen. Das Unter nehmen ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer fiskalischen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder