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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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(Berichterstatter Kammerherr vr. Tahrer v. Tahr (Dahlens.) (L) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Erhebung aus den bis mit 31. De zember 1914 eingetretenen Fällen der Steuerpflicht, daß alle diese Steuern und Abgaben im Jahre 1916 zu er heben sind, daß jedoch die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben, auch hin sichtlich des Jahres 1916, dem für die Finanzperiode 1916/17 zu erlassenden Finanzgesetze Vorbehalten blei ben soll. Nach 8 2 sollen alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, vorschriftsmäßig fort bestehen. Auch sollen den Staatskassen die ihnen im Jahre 1915 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1916/17 zugewiesen bleiben. Meine Herren! Durch dieses Gesetz, das auf dem Gesetze vom 27. November 1860 beziehentlich auf den beiden letzten Absätzen von 8 103 der Verfassungs urkunde beruht und das in ähnlicher Gestalt bei Beginn jedes Landtages wiederkehrt, soll die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 in derselben Weise wie im Jahre 1915 ermöglicht werden. Die end gültigen Bestimmungen werden dann in dem für die (v) Finanzperiode 1916/17 zu erlassenden Finanzgesetze ge troffen. Die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist nicht nur unbedenklich, sondern ganz notwendig. Ihre Deputation beantragt: „Die Kammer wolle in Übereinstimmung mit der Zweiten Kammer beschließen: den vor gelegten Gesetzentwurf nebst Schluß, Eingang und Überschrift unverändert nach der Vorlage anzunehmen." Präsident: Wünscht jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall. Genehmigt die Kammer den Antrag der Depu tation? Einstimmig. Wünscht die Königliche Staatsregierung namentliche Abstimmung? (Staatsminister v. Seydewitz: Sie verzichtet.) Damit das soeben beratene Gesetz sobald als möglich erlassen werden kann, ist es erwünscht, die ausgefertigte Ständische Schrift sofort zum Vortrag und zur Ge nehmigung durch die Kammer zu bringen. — Der Herr Berichterstatter! (Verlesung der Ständischen Schrift durch den Bericht erstatter Kammerherrn vr. Sahrer v. Sahr sDahlenf.) Genehmigt dieKammer dieseStändische Schrift? (0) Einstimmig. Dieselbe ist nunmehr noch an die Zweite Kammer zum Zwecke dortseitiger Genehmigung abzugeben. Wir kommen zum dritten Punkte der Tagesordnung: Antrag zum mündlichen Berichte der ersten Deputation über das Königliche Dekret Nr. 3, den Entwurf eines Provinzialstatutes über die katholischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz betreffend. (Drucksache Nr. S.) Das Wort hat der Berichterstatter Se. Exzellenz Herr Wirklicher Geheimer Rat vr. Waentig. Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat vr. Waentig, Exzellenz: Meine hochgeehrten Herren! Das Königliche Dekret Nr. 3, über daS ich die Ehre habe Ihnen zu berichten, lautet folgendermaßen: (Verlesung des Dekrets.) Meine hochgeehrten Herren! Wie das Dekret besagt, gründet sich die Zuständigkeit der Stände zur Mit- entschließung über dieses Provinzialstatut auf die Ur kunde von 1834, und zwar auf deren 8 1, wonach Pro vinzialstatute der allgemeinen Ständeversammlung nach Annahme seiten der Oberlausitzer Provinzialstände vor- (v) zulegen sind, aber lediglich zur Erklärung darüber, ob die Stände in Rücksicht auf die Verfassung und daS Interesse des gesamten StaateS ein Bedenken gegen die Erlassung des Provinzialstatuts haben. DaS vorliegende Provinzialstatut hat, wie das Dekret ausgesprochen hat, bereits die Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände gefunden, und zwar unter dem 2. Mai 1914. Die Vorlegung des Provinzialstatuts in dem letzten ordentlichen Landtage ist damals wegen dessen Schließung unterblieben. Baldige Verabschiedung ist aber jetzt wegen des am 1. Januar bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Kirchensteuergesetzes erwünscht. Das neue Provinzialstatut soll das bisher geltende Provinzialstatut vom 26. Mai 1852 ersetzen. Dieses letztere verordnete die Anwendung des Gesetzes vom 30. März 1844, die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten betreffend, auf die Vertretung der katholischen Kirchgemeinden der Oberlausitz mit Ausnahme des Stadtbezirkes Bautzen, für welchen man damals eine andere Regelung vorgesehen hatte, die aber allerdings bisher noch nicht stattgefunden hat. Nach dem angezogenen Gesetz erfolgte die Vertretung der katholischen Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten durch die Vertreter der eingepfarrten politischen Gemeinden. 3*
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