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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028362Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028362Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028362Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- KapitelMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 21
- Protokoll6. Sitzung 29
- Protokoll7. Sitzung 35
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 87
- Protokoll11. Sitzung 93
- Protokoll12. Sitzung 127
- Protokoll13. Sitzung 139
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 171
- Protokoll16. Sitzung 185
- Protokoll17. Sitzung 197
- Protokoll18. Sitzung 223
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 283
- Protokoll21. Sitzung 297
- Protokoll22. Sitzung 319
- Protokoll23. Sitzung 345
- Protokoll24. Sitzung 359
- Protokoll25. Sitzung 401
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 447
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 517
- Protokoll30. Sitzung 529
- Protokoll31. Sitzung 533
- Protokoll32. Sitzung 541
- Protokoll33. Sitzung 553
- Protokoll34. Sitzung 559
- Protokoll35. Sitzung 573
- Protokoll37. Sitzung 585
- Protokoll36. Sitzung 581
- Protokoll38. Sitzung 591
- Protokoll39. Sitzung 619
- Protokoll40. Sitzung 623
- Protokoll41. Sitzung 629
- Protokoll42. Sitzung 637
- Protokoll43. Sitzung 645
- Protokoll44. Sitzung 657
- Protokoll45. Sitzung 681
- Protokoll46. Sitzung 697
- Protokoll47. Sitzung 707
- Protokoll48. Sitzung 717
- Protokoll49. Sitzung 729
- Protokoll50. Sitzung 739
- Protokoll51. Sitzung 761
- Protokoll52. Sitzung 781
- Protokoll53. Sitzung 805
- Protokoll54. Sitzung 831
- Protokoll55. Sitzung 837
- Protokoll56. Sitzung 859
- Protokoll57. Sitzung 875
- BandBand 1915/1917 -
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12 I. K 3. Sitzung, am 1. Dezember 1915 (Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat vr. Waentia, Exzellenz.) (L) Das neue Provinzialstatut enthält nun insofern eine Erweiterung des bisherigen Rechtes, als nicht bloß die Vertretung der Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten geordnet wird und als die Ausnahmebestimmung für die Stadt Bautzen nun weggelassen ist, sondern als auch weiter im allgemeinen die Mitglieder der katholischen Kirch gemeinden der Oberlausitz in bezug auf die Wahrnehmung kirchgemeindlicher Interessen annähernd dieselben Rechte erhalten, wie sie die evangelischen Kirchgemeindeglieder des Königreichs Sachsen auf Grund der Kirchenvorstandsordnung vom 30. März 1868 genießen. Als Grund für die beschlossene Änderung wird in der Begründung betont einmal die Lückenhaftigkeit des bestehenden Rechtes bei der gerichtlichen Vertretung der katholischen Gemeinden und sodann die aus dem Erlasse des Kirchensteuergesetzes sich ergebende Notwendigkeit, die Vertretung der Kirchgemeinden anderweit zu regeln. Im einzelnen ist dazu zu bemerken: Das von mir erwähnte Gesetz vom 30. März 1844 ordnete ja eben nur die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten. Nach damaligem Sprachgebrauche verstand man darunter im allgemeinen Streitigkeiten des Privatrechts. Es fehlte also noch eine Bestimmung über die Vertretung in Streitigkeiten des öffentlichen Rechts. Solche aber tauchten in neuerer Zeit auch für die katholischen Kirchgemeinden auf, und der (v) Mangel einer geordneten Vertretung dieser Gemeinden machte sich um so schärfer fühlbar, als ja neuerdings auch das Verfahren in solchen Streitigkeiten einer neuen ge setzlichen Regelung unterworfen worden und ihre Erledi gung einem neugeordneten Jnstanzenzug überwiesen worden ist. Es entsteht dadurch die Möglichkeit, daß das Ober verwaltungsgericht die Vertretung der katholischen Kirch gemeinden in einem Verwaltungsrechtsstreit beanstanden könnte, und dem muß natürlich vorgebeugt werden. Weiter aber fehlte es jetzt auch an jeder Regel für die Vollziehung von Urkunden seitens der katholischen Kirchgemeinden. Der Versuch, diesem Mangel durch eine Aufsichtsverordnung des Justizministeriums ab zuhelfen, scheiterte und mußte scheitern gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Reichs gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, weil eine Verfügungsgewalt des Ministeriums über die Gerichte auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit jetzt ja nicht mehr in der früheren Weise vorhanden ist. Hierzu kam nun aber weiter noch die nach 8 1, 2 der KirchensteuergesetzeS vom 11. Juli 1913 auch auf die Oberlausitzer katholischen Kirchgemeinden anzuwendende Vorschrift in 8 2 dieses Gesetzes, wonach den Kirch gemeinden die Verpflichtung auferlegt wird, Haushaltpläne zu errichten, über die Regelung der Kirchensteuern Be schluß zu fassen und zu diesem Ende natürlich Kirch- (y) gemeindevertretungen einzurichten. So machte sich denn das Bedürfnis, solche Vertretungen auch für die Oberlausitzer katholischen Kirchgemeinden zu schaffen, gebieterisch geltend. Zur Abhilfe bot sich der Weg eines Provinzialstatuts, einmal weil es sich ja nur um ein Bedürfnis der Oberlausitz handelt, da in den Erblanden katholische Kirchgemeinden nicht bestehen, aber sodann auch weil dieser Weg bereits im Jahre 1852 zu einem ähnlichen Zwecke beschritten worden war. Selbstverständlich darf das Provinzialstatut in die einschlagende Landesgesetzgebung nicht eingreifen, und gerade das ist ein Punkt, den die Stände auf Grund der Be stimmung in 8 7 zu prüfen haben. Dieser Sachlage ist man sich auch bei Erlaß des Provinzialstatuts vollkommen bewußt gewesen, denn im Eingänge der Vorlage wird aus drücklich die Weitergeltung der einschlagenden Landesgesetze, die hier ausdrücklich aufgeführt worden sind, Vorbehalten. Dies sind das Gesetz über die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes über die katholischen Kirchgemeinden im Königreiche Sachsen vom 23. August 1876, ferner das Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913 und endlich die Verordnung, die zur Ausführung der Gesetzgebung von 1873 über die Kompetenzverhältnisse in Kirchen- und Schulangelegenheiten von feiten des Königlichen Kultus- Ministeriums über die Kompetenzverhältnisse in bezug aus die katholischen Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz erlassen worden ist. Außer den drei vorstehend- erwähnten und in dem Provinzialstatut ausdrücklich namhaft gemachten Be stimmungen gibt es allerdings noch zwei andere ein schlagende landesrechtliche Vorschriften, nämlich 1. die Kultusministerialverordnung, die Verwaltungsbehörden erster Instanz über Kirchen, Schulen und die beiden ge widmeten Stiftungen in der Oberlausitz sowie die Rechte der Kollatoren und Patronen dieser Provinz betreffend, vom 1-Juni 1863 und 2. die Verordnung des Kultus ministeriums, die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen der katholischen Kirche betreffend, vom 28. Mai 1902. Was die erste dieser Verordnungen betrifft, so ist sie in ihrem ersten, die Kompetenzverhältnisse der erstinstanz lichen Verwaltungsbehörden für kirchliche Angelegenheiten betreffenden Teile durch die inzwischen erfolgte Neuorgani sation der Verwaltungsbehörden im ganzen Lande gegen standslos geworden, und es ist an ihre Stelle getreten die Kultusministerialverordnung, die Kompetenzverhältnisse in bezug auf die katholischen Kirchen und Stiftungen in der Oberlausitz betreffend, vom 14. September 1874.
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